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| Verfassungsänderndes Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Salbor §1. Dieses Gesetz dient zur Anpassung der Verfassung der Republik Salbor an die politische Aktualität innerhalb der Demokratischen Union. Die Verfassung der Republik Salbor wird im Folgenden als Verfassung bezeichnet. §2. In Artikel 8, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Ratelon“ gestrichen. §3. Artikel 9 der Verfassung wird durch folgenden Satz ersetzt: „Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Hauptwohnsitz auf dem Rechtsgebiet der Republik Salbor hat. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.“ §4. (1) In Artikel 14, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzende“ durch den Begriff„Präsident der Republik Salbor“ ersetzt. (2) In Artikel 14, Absatz 3 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzenden“ durch den Begriff „Präsidenten der Republik Salbor ersetzt“. §5. Artikel 15 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen. §6. (1) In Artikel 16 Absatz 2 wird das Wort „Landespräsident“ durch „Präsident“ ersetzt. (2) Artikel 16, Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: „Der Präsident vertritt die Republik Salbor im Unionsrat. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Kongresses der Republik.“ (3) Artikel 16 der Verfassung wird um einen Absatz 9 erweitert, der wie folgt lautet: „Der Präsident der Republik Salbor steht dem Kongress der Republik vor. In den Gebäuden des Kongresses hat er Hausrecht und führt die Aufgaben des Kongressvorsitzes nach Maßgaben der Geschäftsordnung des Kongresses aus.“ §7. In Artikel 24, Absatz 4 wird das Wort „Präsodent“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt. §8. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
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| Original von pjotr Beantrage, mich zukünftig auch als Mitglied des Kongresses zu führen. |
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| Krügerküstengesetz §1 Zweck und Ziel (1) Dieses Gesetz beseitigt die Tatsache, dass der Landkreis Krügerküstenkreis kein eigenes Fahrzeugkennzeichen besitzt. (2) Dieses Gesetz ändert das Zulassungsgesetz (ZulG) der Republik Salbor. §2 Änderungen Anlage 1 ZulG wird wie folgt geändert: "BP Bereitschaftspolizei Bereitschaftspolizeidirektion Kleinbach ES Stadtkreis Eissa Stadtverwaltung Eissa ES Landkreis Eissa Landratsamt Eissa HE Landkreis Heuren Landratsamt Heuren K Stadtkreis Kerenz Stadtverwaltung Kerenz KB Landkreis Krebbnitz Landratsamt Krebbnitz KE Landkreis Kerenzer Land Landratsamt Kerenzer Land (Sitz: Hiss) KK Landkreis Krügerküstenkreis Landratsamt Krügerküstenkreis (Sitz: Südhafen) LH Stadtkreis Landshafen Stadtverwaltung Landshafen LH Landkreis Landshafen Landratsamt Landshafen LPS Landespost Salbor Generaldirektion der Landespost Salbor NW Landkreis Neisewitz Landratsamt Neisewitz PS Stadtkreis Port Salbor Stadtverwaltung Port Salbor PS Landkreis Port Salbor Landratsamt Port Salbor S Stadtkreis Salbor Stadtverwaltung Salbor SES Staatseisenbahn Salbor Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor SH Stadtkreis Südhafen Kreisverwaltungsreferat Südhafen SLV Regierung, Staatsgerichtshof, Kongreß der Republik, Regierungspräsidien Regierungspräsidien WAK Landkreis Walkreis Landratsamt Kleinbach WAL Stadtkreis Walstadt Stadtverwaltung Walstadt Z Zolldienst Oberfinanzdirektion Salbor ZSK Landkreis Zuckerspitz-Kreis Landratsamt Zuckerspitz-Kreis (Sitz: Bergwart)" §3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft. |
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| Original von pjotr Ich beantrage eine Aussprache über die Hochschullandschaft der Republik Salbor. |
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| Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung § 1 - Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung (1) Der Kongress der Republik Salbor beschließt hiermit die Einrichung einer Wissenschaftsstiftung die der Förderung der salborianischen Kulturwissenschaft, der salborianischen Sprachwissenschaft sowie aller sonstiger wissenschaftlicher Arbeit in der Republik Salbor dienen soll. (2) Name der Stiftung ist "Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses". (3) Die Stiftung wird vom Kongress der Republik mit den nötigen Mitteln ausgestattet. (4) Dieses Gesetz wird gleichwohl als Stiftungserlass tätig. § 2 - Organisation der Stiftung (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt, der vom Kongress der Republik bestimmt wird. (2) Der Kongress gibt der Stiftung eine Satzung. (3) Über Personalentscheidungen trifft der Vorstand Entscheidungen. Diese können vom Kongress revidiert werden. (4) Ermangelns eines Vorstandes wird der Kongress in dessen Vertretung tätig. § 3 - Einrichtung eines Institutes für Salborianistik (1) Die Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses richtet in Zusammenarbeit mit der Montary University ein Institut für Salborianistik ein, das seinen Sitz in der Republik Salbor hat. (2) Die Montary University stellt die Infrastruktur zur Verfügung, wohingegen die Republik Salbor die Personalkosten tragen wird. (3) Die Unterzeichnung dieses Gesetzes durch einen Vetreter der Montary University gilt gleichsam als Vertragsschluss zwischen der Universität und der Republik Salbor. (4) Entscheidungen des Institutes für Salborianistik die grundsätzlicher Natur sind werden von einem Gremium getroffen, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Republik Salbor und der Montary University zusammengesetzt ist. § 4 - Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. |
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| Gesetz zur Neuwahl des Präsidenten § 1 - Feststellung der Abwesenheit des Präsidenten (1) Die Abwesenheit des Präsidenten wird dadurch festgestellt, dass er in den letzten 4 Wochen nicht mehr als 5 Postings im Forum der Republik Salbor hinterlassen hat. (2) Ausgenommen davon ist er natürlich, wenn er abwesend oder krank gemeldet ist. (3) Die Feststellung der Abwesenheit kann durch Abstimmung im Kongress ersetzt werden, die die Neuwahlen des Präsidenten beschließen. (4) Mit der Feststellung wird der Kongressvorsitzende beauftragt. § 2 - Zulässigkeit von Neuwahlen (1) Neuwahlen sind dann zulässig, wenn die Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch seines oder seiner Stellvertreter festgestellt wurde. (2) Dies gilt gleichsam, wenn die Abwesenheit des Präsidenten festgestellt wurde und kein Stellvertreter vorhanden ist. § 3 - Neuwahlen (1) Der Kongressvorsitzende leitet spätestens 7 Tage nach der Feststellung der Abwesenheit das Verfahren für Neuwahlen ein. (2) Die Bestimmungen, die dss "Gesetz über die Wahl des Präsidenten" in den §§ 2, 3, 4, 6 trifft, treffen für die Neuwahlen des Präsidenten aufgrund von Abwesenheit nicht zu. (3) Die Bewerbungsfrist für neue Kandidaten beträgt mindestens 5 Tage. Die Wahl kann anschließend an die Schließung der Kandidatenliste stattfinden. (4) Die Wahl dauert mindestens 7 Tage. (5) Verantwortlich für die Wahlen ist der Kongressvorsitzende. Er kann bei Bedarf einen Wahlleiter bestimmen. § 4 - Rückholung von Bestimmungen des "Verfassungsändernden Gesetzes zur politischen Modernisierung der Republik Salbor" (1) Die Änderungen aus §§ 4, 5, 6 Abs. I, III des "Verfassungsändernden Gesetzes zur politischen Modernisierung der Republik Salbor" an der Verfassung der Republik werden rückgängig gemacht. § 5 - Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. |
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