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Geschrieben von Lilli de Gucht am 07.06.2015 um 16:55:
Ds. 15/33 Unterrichtung
Geschrieben von Lilli de Gucht am 07.06.2015 um 23:26:
Ds. 15/34 Anfrage
Geschrieben von Lilli de Gucht am 25.06.2015 um 19:23:
Ds. 15/35 Unterrichtung
Geschrieben von Lilli de Gucht am 25.06.2015 um 19:25:
Ds. 15/36 Antrag
Geschrieben von Lilli de Gucht am 25.06.2015 um 19:27:
Ds. 15/37 Antrag
Geschrieben von Lilli de Gucht am 05.07.2015 um 21:29:
Ds. 15/38 Unterrichtung
Geschrieben von Lilli de Gucht am 11.07.2015 um 23:53:
Ds. 15/39 Unterrichtung
Geschrieben von Lilli de Gucht am 21.07.2015 um 16:24:
Ds. 15/40 Beschluss
Geschrieben von Lilli de Gucht am 12.08.2015 um 17:10:
Ds. 15/41 Wahlvorschlag
Geschrieben von Lilli de Gucht am 16.08.2015 um 12:57:
Ds. 15/42 Wahlvorschlag
Geschrieben von Lilli de Gucht am 16.08.2015 um 13:07:
Ds. 15/43 Unterrichtung

Ds. 15/43
16. August 2015
U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Vertretung der Unionsrepublik Heroth
Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch
Herrn Bernardo Macaluso, kommissarischer Präsident des Abgeordnetenhauses
im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz.
Dr. Gatineau
Präsidentin
Geschrieben von Lilli de Gucht am 22.08.2015 um 16:28:
Ds. 15/43 Unterrichtung — korrigierte Fassung

Ds. 15/43
16. August 2015
– korrigierte Fassung –
U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Vertretung der Unionsrepublik Heroth
Die Unionsrepublik Heroth ist rückwirkend zum 13. August 2015 durch
Herrn Bernardo Macaluso, amtierender Präsident des Abgeordnetenhauses
im Unionsrat vertreten. Er beendet damit die bisher bestehende Vakanz.
Dr. Gatineau
Präsidentin
Geschrieben von Lilli de Gucht am 22.08.2015 um 16:30:
Ds. 15/44 Unterrichtung
Geschrieben von Lilli de Gucht am 29.08.2015 um 20:07:
Ds. 15/45 Unterrichtung

Ds. 15/45
24. August 2015
U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesinitiative
Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung
§ 1
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt:
„§ 96a Unterlassene Hilfeleistung
Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Geschrieben von Lilli de Gucht am 29.08.2015 um 20:09:
Ds. 15/46 Unterrichtung

Ds. 15/46
28. August 2015
U N T E R R I C H T U N G
der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung
Gesetzesinitiative
Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
„§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.
§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Dr. h.c. Bont
Unionskanzlerin
Geschrieben von Lilli de Gucht am 31.08.2015 um 17:48:
Ds. 15/47 Unterrichtung

Ds. 15/47
31. August 2015
U N T E R R I C H T U N G
der Präsidentin
Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin
Als Stellvertreter der Unionsratspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen
Herr Landespräsident Dr. Bernardo Macaluso.
Dr. Gatineau
Präsidentin
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