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Geschrieben von Johannes Georg Graf von Falkenstein am 29.10.2010 um 14:01:

  RE: Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk

Der Vorschlag Roldems wird übernommen.

Gesetz über das Humanitäre Hilfswerk (GHHW)

1. Präambel:

Die Demokratische Union als eines der größten Länder der Welt sind in der Pflicht, Anderen in Notlagen zu helfen wenn diese nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu helfen. Aus diesem Grund

beschließt das Unionsparlament die Einrichtung eines international agierenden Humanitären Hilfswerkes, welches auf drei Grundsätzen aufgebaut sein soll:
Freiwilligkeit
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes verrichten Ihren Dienst bei dieser Organisation weil sie gewillt sind alles zu geben um anderen zu helfen und weil sie dies frei und ohne jeden Zwang zu

tun entschieden haben.
Unabhängigkeit
Das Humanitäre Hilfswerk handelt unabhängig von allen politischen Ansichten nur mit dem Ziel Menschen zu helfen, gleich welcher Gesinnung, welcher Herkunft oder welcher Religion.
Leistungswille
Die Angehörigen des Humanitären Hilfswerkes sind bestrebt stets und in jeder Lage alles zu geben was sie können und dabei ihre Kraft zu bündeln um selbst schwierigste Aufgaben erledigen zu können.

2. Gesetzestext

§1 - Einführung

(1) Mit diesem Gesetz wird das Humanitäre Hilfswerk als Anstalt des öffentlichen-Rechtsgegründet.
(2) Amtliche Abkürzung ist HHW.
(3) Das Humanitäre Hilfswerk wird im In- und Ausland humanitäre Hilfe leisten sofern sie benötigt wird.

§2 - Aufgaben des Humanitären Hilfswerks

(1) Das Humanitäre Hilfswerk ist mit allen Bereichen der humanitären Hilfe in Krisensituationen betraut.
(2) Diese Aufgaben umfassen

(3) Weitere Aufgaben können durch organisationsinterne Verordnungen festgelegt werden.

§3 - Unterstellung und Innere Führungsorganisation

(1) Das HHW untersteht dem Unionsministerium des Inneren. Dieses erlässt die für das HHW geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien im Benehmen mit dem Präsidium des HHW und dem Unionsvorstand des HHW.
(2) Die Leitung obliegt dem Präsidenten des Humanitären Hilfswerks. Dieser führt mit den Mitarbeitern des Präsidiums des Humanitären Hilfswerks die Fach- und Dienstaufsicht über die Gliederungen des HHW aus.
(3) Innerhalb der Gliederungen kann weiteres hauptamtliches Personal zur Unterstützung des Präsidenten angestellt werden.
(4) Der Präsident des HHW ist im Übungs- und Schadensfall beim Aktivwerden Einsatzleiter aller Einheiten.

§4 - Gliederung

(1) Das HHW gliedert sich in Landesverbände und Ortsverbände.
(2) Landesverbände umfassen die Ortsverbände.
(3) Ortsverbände werden flächendeckend gebildet. Diese bilden taktischen Einheiten. Weiteres zur Einsatzleitung und dem Führungsdienst regelt eine Dienstvorschrift.

§5 - Ehrenamt

(1) Die Ortsverbände bestehen aus ehrenamtlichen Helfern. Helfer kann jeder Einwohner der Demokratischen Union werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und diensttauglich ist. Die Kriterien der Diensttauglichkeit und weitere Regeln zur Mitgliedschaft regelt eine Dienstvorschrift.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer wählen alle vier Jahre auf allen Ebenen Vorstände. Diese vertreten die Interessen der Helfer gegenüber dem Ministerium, dem Präsidium des HHW und dem hauptamtlichen Personal. Weiteres regelt eine Wahlordnung.
(3) Die ehrenamtlichen Helfer stellen auf Orts- und Landesebene den Führungsdienst und die Einsatzleitung.
(4) Die Ausbildung der ehrenamtlichen Helfer regeln Dienstvorschriften und Ausbildungsrichtlinien.
(5) Das HHW schließt für die Helfer eine Versicherung ab und haftet für sämtliche Schäden die durch und während der Tätigkeit der Helfer für das HHW entstehen.

§6 - Sonderbefugnisse im Straßenverkehr

(1) Sofern nicht durch ein Landesgesetz anders bestimmt, ist den Fahrzeugen des HHW im Einsatzfall im Straßenverkehr Vorrang zu gewähren.
(2) Dieser Anspruch wird durch akkustische und optische Signale in Form eines Einsatzhorns und blauen Blinklicht geltend gemacht. Regelt ein Landesgesetz die Geltungmachung in anderer Form, sind die Fahrzeuge des HHW entsprechend auszustatten.

§7 - Tätigwerden

(1) Im Inland übernimmt das HHW die in §2 (a) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die durch Landesgesetz bestimmten Stellen.
(2) Im Ausland übernimmt das HHW die in §2 (b) genannten Aufgaben auf Anforderung durch die betroffenen ausländischen Stellen bei der Unionsregierung.

§8 - Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt vorrangig durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministerium des Inneren.
(2) Auslandseinsätze werden durch Gelder aus dem Haushalt des Unionsministierum des Auswärtigen mitfinanziert.
(3) Den Kommunen, Ländern und anderen Gebietskörperschaften der Demokratischen Union können angeforderte Einsätze in Rechnung gestellt werden.
(4) Das Präsidium des HHW ist berechtigt Spenden und Erbschaften entgegenzunehmen. Über entsprechendes erworbenes Vermögen kann das HHW autonom verfügen.

§9 Vertretungsgesetz, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Unionverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Gerhard Cheman am 29.10.2010 um 15:55:

 

In Ordnung, dass nun vom Innenministerium vorgeschlagene Gesetz wird auch meien Zustimmung, als Vertretungsgesetz, finden. Ich wurde hier durch die Argumente meiner Kollegen überzeugt.
Auch ansonsten sehe ich hier keine weiteren inhaltlichen Fehler mehr. Die von mir getätigten Anmerkungen, wurden schon nach meiner Kritik im Unionsrats beseitigt.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 29.10.2010 um 18:39:

 

Ich kann der Sache so meine Zustimmung geben.



Geschrieben von Christopher Adomeit am 29.10.2010 um 19:28:

 

Wenn hier bis morgen kein weiterer Aussprachebedarf angemeldet wird, werde ich die Abstimmung einleiten.



Geschrieben von Christopher Adomeit am 29.10.2010 um 19:28:

 

Wenn hier bis morgen kein weiterer Aussprachebedarf angemeldet wird, werde ich die Abstimmung einleiten.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 29.10.2010 um 19:44:

 

Nur ein Vorschlag noch: später könnte es in der Gesetzsammlung leichter als Vertretungsgesetz zu erkennen sein, wenn man es im Titel "Vertretungsgesetz über [...]" nennt. Ist keine inhaltliche Anmerkung, sonder vielmehr eine Praktikabilitätsanmerkung.



Geschrieben von Christopher Adomeit am 30.10.2010 um 23:33:

 


Der Stellvertreter des Präsidenten

Ich beende die Aussprache und leite die Abstimmung ein.


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