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| Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein Die Liste Sendlhofer besteht weiter, im Zweifel ist die CSP Rechtsnachfolgerin. |
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Original von SRM
Das wurde so nirgends mitgeteilt, daher würde ich dem Präsidium eine juristische Prüfung empfehlen. |
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Original von SRM
Das wurde so nirgends mitgeteilt, daher würde ich dem Präsidium eine juristische Prüfung empfehlen. |
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| Original von SRM Hier bin ich doch skeptisch. Die Person Sendlhofer ist nun Mitglied der CSP, diese hat jedoch nichts mit dem Wahlvorschlagsträger "Liste Sendlhofer" zu tun. Letztere besteht nicht mehr, daher bleibt der Sitz laut Wahlgesetz leer. |


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| Anhang 1 Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern I §1 Der Absatz 2 des Artikels 62 der Unionsverfassung wird aufgehoben §2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
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| Anhang 2 Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II §1 Die Absätze 3 und 4 des Artikels 62 der Unionsverfassung werden wie folgt neu gefasst: "Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern (3) Unionsrichter dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Unionsebene angehören. (4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive oder Judikative auf Unionsebene sein. " §2 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
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