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Geschrieben von Michael Heen am 20.03.2010 um 03:43:
Artikel 1 (3) würde ich wie folgt formulieren:
Die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag zu und verpflichten sich diesen auszuführen.
Artikel 2 (1) würde ich wie folgt formulieren:
Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung durch wenigstens drei Unionsländer in Kraft.
Anmerkung: Länder, die diesen Vertrag nicht beitreten, werden sich schwerlich an diese Regelung gebunden fühlen.
Zu Artikel 2 (2): Der kann nicht so stehen bleiben, den ein Ratifikation findet immer durch ein Parlament statt, unabhängig von einer Unterschriftsleistung.
Zu Artikel 3:
Wenn ein Land diesen Vertrag umsetzt, wird er wohl automatisch entgegen lautende Regeln ausser Kraft setzen. Länder, die diesen Vertrag nicht beitreten, werden sich schwerlich an diese Regelung gebunden fühlen.
Geschrieben von Dominik Flemming am 20.03.2010 um 10:20:
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Artikel 2 (1) würde ich wie folgt formulieren:
Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung durch wenigstens drei Unionsländer in Kraft. |
Weshalb genau 3?
| Zitat: |
Zu Artikel 3:
Wenn ein Land diesen Vertrag umsetzt, wird er wohl automatisch entgegen lautende Regeln ausser Kraft setzen. Länder, die diesen Vertrag nicht beitreten, werden sich schwerlich an diese Regelung gebunden fühlen. |
Aber genau das beinhaltet Artikel 3 doch. Er setzt die bisherigen Bestimmungen nur in den Ländern außer Kraft, die ihn ratifiziert haben.
Geschrieben von Pandora Friedmann am 21.03.2010 um 18:45:
Ad Artikel 1 Absatz 3:
Mir wird nicht ganz klar, welche inhaltliche Änderung Sie damit bezwecken.
Ad Artikel 2 Absatz 1:
Warum sollte der Vertrag nicht auch schon ab zwei Vertragspartnern gelten dürfen?
Ad Artikel 2 Absatz 2 Satz 1:
Ich weiß allerdings nicht, inwiefern der Parlamentsvorbehalt in allen Ländern geregelt ist. Eine rechtsgültige Unterschrift möchte ich aber in jedem Fall.
Ad Artikel 3:
Hierbei denke ich, sollten wir nicht mit Tinte geizen, besser das steht so drin. Zur zweiten Anmerkung sei zu sagen, dass der Vertrag ohnehin keine Bindungskraft für Länder hat, die nicht beitreten. Das ist vertragsinhärent.
Geschrieben von Michael Heen am 31.03.2010 um 21:43:
| Zitat: |
Original von Dominik Flemming
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Artikel 2 (1) würde ich wie folgt formulieren:
Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung durch wenigstens drei Unionsländer in Kraft. |
Weshalb genau 3? |
Eigentlich wollte ich vier vorschlagen, damit wenigstens die Mehrheit der Unionsländer hinter diesem Vertrag steht.
| Zitat: |
Original von Dominik Flemming
| Zitat: |
Original von Michael Heen
[quote]Zu Artikel 3:
Wenn ein Land diesen Vertrag umsetzt, wird er wohl automatisch entgegen lautende Regeln ausser Kraft setzen. Länder, die diesen Vertrag nicht beitreten, werden sich schwerlich an diese Regelung gebunden fühlen. |
Aber genau das beinhaltet Artikel 3 doch. Er setzt die bisherigen Bestimmungen nur in den Ländern außer Kraft, die ihn ratifiziert haben. |
Mir geht es darum, dass Ausserkraftsetzen von Landesregeln den Länderparlamenten zu überlassen.
Geschrieben von Pandora Friedmann am 31.03.2010 um 21:54:
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Eigentlich wollte ich vier vorschlagen, damit wenigstens die Mehrheit der Unionsländer hinter diesem Vertrag steht. |
Und warum?
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Mir geht es darum, dass Ausserkraftsetzen von Landesregeln den Länderparlamenten zu überlassen. |
Vorhin haben Sie doch noch gesagt, dass die Parlamente ohnehin dem Vertrag zustimmen müssen. Damit wäre diesem Punkt genüge getan.
Geschrieben von Michael Heen am 01.04.2010 um 05:41:
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
Ad Artikel 1 Absatz 3:
Mir wird nicht ganz klar, welche inhaltliche Änderung Sie damit bezwecken.
|
In diesem Falle geht es mir nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern vielmehr um eine klarerere Formulierung.
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
Ad Artikel 2 Absatz 1:
Warum sollte der Vertrag nicht auch schon ab zwei Vertragspartnern gelten dürfen?
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Weil bei insgesamt sieben Unionsländern in meinen Augen zwei nicht ausreichend sind.
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
Ad Artikel 2 Absatz 2 Satz 1:
Ich weiß allerdings nicht, inwiefern der Parlamentsvorbehalt in allen Ländern geregelt ist. Eine rechtsgültige Unterschrift möchte ich aber in jedem Fall.
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Ich denke schon, dass in allen Unionsländern das Parlament zustimmen muss, damit den Anforderungen an eine demokratische Gesetzgebung genüge getan wird.
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
Ad Artikel 3:
Hierbei denke ich, sollten wir nicht mit Tinte geizen, besser das steht so drin. Zur zweiten Anmerkung sei zu sagen, dass der Vertrag ohnehin keine Bindungskraft für Länder hat, die nicht beitreten. Das ist vertragsinhärent. |
Nur, was ist, wenn ein Land Übergangsregeln beschließt, um zum Beispiel der Verwaltung die nötige Zeit für die Vorbereitung und Durchführung zu geben oder damit sich die Bevölkerung an die neuen Postleitzahlen oder Kfz-Zeichen gewöhnt? In diesem Fall treten anders lautende Regelungen nicht mit Inkrafttreten ausser Kraft, sondern zu dem vom Landesparlament beschlossenen Zeitpunkt.
Geschrieben von Michael Heen am 01.04.2010 um 05:45:
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
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Original von Michael Heen
Eigentlich wollte ich vier vorschlagen, damit wenigstens die Mehrheit der Unionsländer hinter diesem Vertrag steht. |
Und warum?
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Auch wenn in diesem Fall kein Unionsland zum Beitritt zum angestrebten Staatsvertrag gezwungen werden kann: wegen des Mehrheitsprinzips. Warum soll eine Minderheit einen Staatsvertrag rechtsgültig in Kraft setzen dürfen?
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Mir geht es darum, dass Ausserkraftsetzen von Landesregeln den Länderparlamenten zu überlassen. |
Vorhin haben Sie doch noch gesagt, dass die Parlamente ohnehin dem Vertrag zustimmen müssen. Damit wäre diesem Punkt genüge getan.[/quote]
Dabei bleibe ich auch, genauso wie ich dabei bleibe, dass es auch den einzelnen Ländern vorbehalten bleibt, Übergangsfristen zu beschließen.
Geschrieben von Pandora Friedmann am 01.04.2010 um 09:06:
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Auch wenn in diesem Fall kein Unionsland zum Beitritt zum angestrebten Staatsvertrag gezwungen werden kann: wegen des Mehrheitsprinzips. Warum soll eine Minderheit einen Staatsvertrag rechtsgültig in Kraft setzen dürfen? |
Wir benötigen hier aber kein Mehrheitsprinzip. Es handelt sich um einen Vertrag, nicht um ein Gesetz, welches wir im Unionsrat beschließen. Es gilt nur für die Länder, die ihn unterzeichnen, für die anderen nicht. Da kann doch egal sein, ob zwei, drei, vier oder alle sieben mitmachen.
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Dabei bleibe ich auch, genauso wie ich dabei bleibe, dass es auch den einzelnen Ländern vorbehalten bleibt, Übergangsfristen zu beschließen. |
Die Länder können natürlich in einem Begleitgesetz beschließen, dass sie erst zum Tag X dem Vertrag beitreten, bis dahin aber noch Übergangsregelungen greifen.
Geschrieben von Justine Sutherbury am 04.04.2010 um 22:57:
Ich nehme an, die Unklarheiten konnten beseitigt werden. Es steht somit als Ergebnis folgender Eingangstext:
Staatsvertrag der Länder der Demokratischen Union über die Festlegung von Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)
Kapitel I - Grundlegendes zu diesem Vertrag
Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch die Unterschrift des rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.
Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.
Geschrieben von Gerhard Cheman am 07.04.2010 um 00:15:
Auch hier meine Zustimmung.
Geschrieben von Michael Heen am 07.04.2010 um 00:51:
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Original von Pandora Friedmann
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Original von Michael Heen
Auch wenn in diesem Fall kein Unionsland zum Beitritt zum angestrebten Staatsvertrag gezwungen werden kann: wegen des Mehrheitsprinzips. Warum soll eine Minderheit einen Staatsvertrag rechtsgültig in Kraft setzen dürfen? |
Wir benötigen hier aber kein Mehrheitsprinzip. Es handelt sich um einen Vertrag, nicht um ein Gesetz, welches wir im Unionsrat beschließen. Es gilt nur für die Länder, die ihn unterzeichnen, für die anderen nicht. Da kann doch egal sein, ob zwei, drei, vier oder alle sieben mitmachen.
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Na wunderbar. Und statt für Ordnung sorgen für Chaos.
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
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Original von Michael Heen
Dabei bleibe ich auch, genauso wie ich dabei bleibe, dass es auch den einzelnen Ländern vorbehalten bleibt, Übergangsfristen zu beschließen. |
Die Länder können natürlich in einem Begleitgesetz beschließen, dass sie erst zum Tag X dem Vertrag beitreten, bis dahin aber noch Übergangsregelungen greifen. |
Eine solche Regelung würde dem Wortlaut des Vertragsentwurfs widersprechen.
Man kann nicht auf der einen Seite einen Vertrag in Kraft setzen der bestimmt, dass mit seiner Inkraftsetzung anderslautende Regelungen Ausserkraftsetzen und dann aber Übergangsfristen beschließen.
Geschrieben von Michael Heen am 07.04.2010 um 00:54:
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Original von Justine Sutherbury
Ich nehme an, die Unklarheiten konnten beseitigt werden. Es steht somit als Ergebnis folgender Eingangstext:
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Das haben Sie leider verkehrt angenommen.
Geschrieben von Justine Sutherbury am 08.04.2010 um 20:37:
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Na wunderbar. Und statt für Ordnung sorgen für Chaos. |
Wo ist denn mehr Chaos angesagt? Zurzeit herrscht Chaos, deswegen dieser Vertrag. Wenn nur zwei Länder diesen unterzeichnen, ist schon einiges weniger chaotisch.
| Zitat: |
Original von Pandora Friedmann
Die Länder können natürlich in einem Begleitgesetz beschließen, dass sie erst zum Tag X dem Vertrag beitreten, bis dahin aber noch Übergangsregelungen greifen. |
Eine solche Regelung würde dem Wortlaut des Vertragsentwurfs widersprechen.
Man kann nicht auf der einen Seite einen Vertrag in Kraft setzen der bestimmt, dass mit seiner Inkraftsetzung anderslautende Regelungen Ausserkraftsetzen und dann aber Übergangsfristen beschließen.[/quote]
Der Passus widerspricht sich keineswegs. Das Inkrafttreten des Vertrags für ein Land kann im Begleitgesetz festgelegt werden. Der Vertrag gilt für das Land dann natürlich erst nach Inkrafttreten, nur kann es bis dahin schon die anderen nötigen Gesetze veranlassen.
| Zitat: |
Original von Michael Heen
Das haben Sie leider verkehrt angenommen. |
Ich muss nunmal davon ausgehen, wenn sich lang niemand gemeldet hat, dass ich zusammenfassen kann. Sie tauchen ja leider immer nur mal alle zwei Wochen auf und Ihnen fällt stets etwas neues ein, was die Arbeit am Vertrag verzögert.
Geschrieben von Justine Sutherbury am 29.05.2010 um 17:24:
Haben sich die Verständnisprobleme aufgeklärt?
Geschrieben von Justine Sutherbury am 04.03.2011 um 20:53:
Da die allgemeine Verkehrssprache in der Union das Imperianische ist, möchte ich noch anregen, dass wir aufnehmen, dass nur die Fassung der Urschrift in ebendieser Sprache juristische Gültigkeit hat. Mögliche Übersetzungen in andere Sprachen gelten bestenfalls als Rechtserkenntnisquelle, nicht aber als Rechtsquelle.
Daneben ist es sicherlich sinnvoll noch einen Gerichtsstand zuzufügen. Hierbei könnten die Unionsgerichte die Verantwortung übertragen bekommen oder aber man delegiert die Fälle an ein Landesgericht.
Geschrieben von Gerhard Cheman am 05.03.2011 um 04:17:
Zum ersten Punkt: Einverstanden
Zum Zweiten: die Unionsgerichte sollten einfacherweise >>simoff<< ist wohl besser so >>simon<< hier die Zuständigkeit bekommen.
Noch eine Frage? Wäre eine Zusamenfassung der alten Verhandlunen möglich? Wir hatten damals teilweise schon große Fortschritte erzielt....
Geschrieben von Justine Sutherbury am 05.03.2011 um 09:16:
Sie meinen die Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse anhand des Aufbaus der Urschrift des Vertrags? Das wird zeitnah geschehen.
Geschrieben von Justine Sutherbury am 06.03.2011 um 12:22:
Ich hoffe doch, dass sich auch noch die weiteren Landesregierungen wie auch Unionsregierung hier einfinden werden...
Geschrieben von Gerhard Cheman am 14.06.2011 um 01:46:
Was meinen Sie, wie wollen und können wir hier weiter verfahren?
Geschrieben von Justine Sutherbury am 14.06.2011 um 08:42:
Für den Bereich der Kennzeichen werde ich im Laufe der Woche noch eine Vorlage erstellen. Das gleiche gilt für die Textbereiche der bisher noch wenig oder gar nicht formulierten Vertragskapitel.
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