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Geschrieben von William C. Ashcraft am 22.01.2010 um 10:58:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes



der Unionsregierung der Demokratischen Union
vertreten durch RA Prof. Pjotr Jerkov
- Kläger -

gegen

die Freie Republik Katista
vertreten den Ministerpräsidenten
- Beklagte -

wegen

Rechtswidrigerklärung des am 07. Mai 2009 ergangenen Bescheid zur "Befristete[n] Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen" sowie Aufhebung und Nichtigerklärung desselben und Feststellung der Gesetzgebungskompetenz der Union


hat das Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

für Recht erkannt:

1. Der genehmigende Bescheid zur Herstellung von Handfeuerwaffen vom 07. Mai 2009, welcher durch den Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista erging, wird aufgehoben und für nichtig erklärt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.


Gründe

I.


Die Klägerin begehrt mit der Klage die Aufhebung sowie Nichtigerklärung des durch die Freie Republik Katista ergangenen Beschlusses bezüglich der Genehmigung zur Herstellung von Handfeuerwaffen für den Unternehmer Herrn Bergmann.

Des Weiteren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Genehmigung zur Herstellung von Waffen in die Gesetzgebungskompetenz der Union fällt.

II.


Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

III.


Der Unternehmer Kintaro Bergmann wurde durch Hinweise aus der Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht, dass die Herstellung von Handfeuerwaffen der Genehmigung bedarf.

Daraufhin beantragte Herr Bergmann bei der Freien Republik Katista eine solche Genehmigung, welche ihm am 07. Mai 2009 durch Beschluss des Ministerpräsidenten Tiberius Kaulmann erteilt wurde.

Auf Nachfrage teilte der Ministerpräsident mit, dass ein Waffengesetz der Freien Republik Katista vorhanden sei, dieses jedoch momentan nicht auffindbar wäre.

IV.


Die Klägerin trug vor, dass die Freie Republik Katista nicht zur Gesetzgebung befugt war und somit auch keine Genehmigung für die Herstellung von Handfeuerwaffen erteilen durfte.

Die Gesetzgebungskompetenz der Union ergebe ich nach Ansicht der Klägerin aus Art. 47 I Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 UVerf sowie aus Art. 47 I Nr. 9 UVerf.

Die Beklagte trug vor, dass sich die Gesetzgebungskompetenz der Freien Republik Katista aus Art. 46 I UVerf ergibt. Des Weiteren finde der vorliegende Themenkomplex keine Erwähnung in Art. 47 UVerf
Eine Unionskompetenz aus der Natur der Sache heraus sieht die Beklagte ebenfalls nicht für gegeben an, da die Union bislang keinen Gebrauch von ihrer Gesetzgebungskompetenz gemacht habe.

V.


Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.

Zur Begründung sei auf den Eröffnungsbeschluss des Unionsverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009 sowie die zutreffenden Ausführungen der Klageschrift verwiesen.

VI.


Die Klage ist teilweise begründet.

Art. 46 I UVerf legt die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz in die Hände der Unionsländer, sofern die Verfassung der Union nicht die Gesetzgebungskompetenz zuweist.

Die Gesetzgebungskompetenzen der Union sind in Art. 47 I UVerf geregelt.
Die Klägerin begründet ihre Gesetzgebungskompetenz zunächst aus Art. 47 I Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 UVerf.

Art 47 I Nr. 2 UVerf überträgt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des "Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union" der Union.

Eine Gesetzgebungskompetenz der Union ließe sich eventuell aus der "Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union" herleiten.
Die Herstellung von Waffen kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht unter den Tatbestand der Gefahrenabwehr für die verfassungsmäßige Ordnung sowie für den Bestand und die Sicherheit der Union subsumiert werden, da alleine durch die Herstellung von Waffen die Sicherheit, der Bestand oder die Ordnung der Union nicht gefährdet wird.
Eine solche Gefährdung ergibt sich beispielsweise aus einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, nicht jedoch aus der Herstellung von Handfeuerwaffen aus rein wirtschaftlichem Interesse.
Eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 47 I Nr. 2 UVerf vermag das Gericht daher nicht zu erkennen.

Art. 47 I Nr. 3 UVerf überträgt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des "Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems" auf die Union.

Eine Gesetzgebungskompetenz der Union ließe sich nach Ansicht der Klägerin bezüglich der Grundlagen des Wirtschaftssystems herleiten.
Auch hier vermag die Klägerin nicht zu überzeugen, da die Grundlagen des Wirtschaftssystems die Rahmenbedingungen der Wirtschaft umschreibt, also etwa Grundsätze wie Gewerbefreiheit, Konzessionen o.ä., nicht jedoch die Herstellung von Waffen und deren Genehmigung.
Die Waffenherstellung stellt einen Wirtschaftssektor dar, der jedoch nicht als Grundlage des Wirtschaftssystems anzusehen ist, sondern viel mehr seine Tätigkeit auf den Grundlagen des Wirtschaftssystems ausübt.
Eine Gesetzgebungskompetenz der Union aus Art. I Nr. 3 UVerf ist auch hier nicht zu erkennen.

Auch kann keine Gesetzgebungskompetenz aus der Verbindung von Art. 47 I Nr. 2 UVerf mit Art. 47 I Nr. 3 UVerf abgeleitet werden.

Die Klägerin stützt sich weiter auf Art. 47 I Nr. 9 UVerf. Dieser besagt, dass die Union die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt, sofern sich aus der Natur der Sache heraus ergibt, dass nur die Union den Themenkomplex sinnvoll regeln kann.

Die Beklagte wendet ein, dass die Union bisher keinen Gebrauch von ihrer etwaigen Gesetzgebungskompetenz gemacht habe und somit eine Kompetenz aus der Natur der Sache heraus ebenfalls auszuschließen ist.
Das Gericht vermag dieser Begründung nicht zu folgen. Nur weil die Union einen Themenkomplex bislang als nicht regelungsbedürftig erachtet hat, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Union nicht. Die Tatsache, dass Regelungen auf dem Gebiet des Waffenrechts fehlen kann daher nicht dazu führen, dass die Unionsländer die Gesetzgebungskompetenz übertragen bekommen und die Union im Gegenzug ihre Kompetenz verliert.

Eine Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache liegt grundsätzlich dann vor, wenn Sachgebiete logisch zwingend nur durch die Union und unionseinheitlich geregelt werden können. Dies ist insbesondere bei der verfassungsrechtlichen Organisation der Union anzunehmen. Die Gesetzgebungskompetenz muss dabei stets aufgrund einer zwingenden Notwendigkeit entstehen.
Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keine zwingende Notwendigkeit einer unionsweiten Regelung. Zwar kann es zu unterschiedlichen Regelungen kommen, wenn die Unionsländer die Gesetzeskompetenz haben, jedoch sprechen keine logischen Gründe dafür, dass das Waffenrecht ausschließlich durch die Union geregelt werden kann und muss. Schwierigkeiten oder Gefahren für die Sicherheit vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen, auf Grund dessen die Union die alleinige Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Waffenrechts haben müsste, zumal es sich hierbei um Kleinwaffen handelt.
Eine Kompetenz kraft Natur der Sache kann daher nicht vorliegen.

Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Waffenrechts, zumindest im Bereich der Kleinwaffen, liegt somit bei den Unionsländern.

VII.


Der Bescheid der Freien Republk Katista ist aufzuheben und als nichtig anzusehen.

Der Bescheid, durch den die Herstellung von Handfeuerwaffen genehmigt wurde erfolgte ohne rechtliche Grundlage.

Der Ministerpräsident Kaulmann erklärte, dass ein Waffengesetz bestehe, dieses jedoch nicht auffindbar sei. Auf welcher Basis der Bescheid ergangen ist ist daher nicht nachzuvollziehen, zumal nicht einmal die Verwaltung die Rechtsgrundlage für die Genehmigung kannte bzw. kennen konnte.

Ein Bescheid kann grundsätzlich nur auf Grund einer rechtlichen Grundlage basieren. Diese muss zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl vorhanden, d.h. rechtsgültig als auch verfügbar sein. Eine Gesetzesgrundlage die zur Zeit der Entscheidung nicht vorliegt kann nach Ansicht des Gerichts nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da auch die Verwaltung keine Kenntnis von der Rechtsgrundlage hat bzw. keine genaue Kenntnis des Gesetzestextes haben kann, wenn dieser nicht vorliegt.

Der Bescheid, in dem Herrn Bergmann die Herstellung von Handfeuerwaffen genehmigt wurde ist daher ohne rechtlichen Grund ergangen und wird aufgehoben. Des Weiteren wird er für nichtig erklärt, sofern die Gesetzesgrundlage nicht wieder aufgefunden werden kann.

Kostenentscheidung:


Nach § 3 b GKV II sind die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Obsiegens und Obliegens zu verteilen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 1000,00 Bramer (in Worten: Eintausend und 00/100 Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert und 00/100 Bramer). Die Klägerin hat 2/3 der Kosten, die Beklagte 1/3 der Kosten zu tragen. Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatliche Behörden von den Gerichtskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:


Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


Das Unionsverwaltungsgericht am 22. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht


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