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![]() DEMOKRATISCHE UNION - Oberstes Unionsgericht - Beschluss vom 15.01.2008 Nach § 4 IV UGerG wird Herr Konrad Grimm für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2007-01) als Schöffe hinzugewählt. Prof. Dr. Dr. Ashcraft Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Schrobi Unionsrichter am Obersten Unionsgericht |


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| Original von William C. Ashcraft Das Gericht wird noch einmal darüber beraten und den Beschluss gegebenenfalls abändern. Allerdings war Herr Grimm als Unionsanwalt nur kurzzeitig mit der Sache befasst und war in seiner Eigenschaft als Unionsanwalt zudem der Neutralität verpflichtet. |
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| Original von William C. Ashcraft Herr Nebenkläger, wie sehen Sie das? |
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| Original von William C. Ashcraft Also kann ich daraus entnehmen das Sie keine Bedenken hinsichtlich Herrn Grimm als Schöffen haben? |
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§4: (3) Nicht verwendbar ist ein Unionsrichter, der 1. in einer Vorinstanz mit der Sache befasst war [...] (4) Sind weniger als drei Richter verwendbar oder ist wegen Abwesenheit eines Richters zu befürchten, dass das Verfahren keinen Fortgang findet, haben die verwendbaren Richter durch einstimmigen Beschluss Schöffen in entsprechender Anzahl hinzuzuwählen. |
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| DEMOKRATISCHE UNION - UNIONSGERICHT - Strafgericht I. Instanz IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L vom 16. Februar 2007 In der Sache UStG 2006-13 gegen Palin Waylan-Majere hat Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt: I. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Gerichtskosten verbleiben bei der Staatskasse. BEGRÜNDUNG Tatbestand Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 22. November 2006 äußert sich der Angeklagte in dem Verfahren vor dem Zivilgericht der Demokratischen Union, in dem er als beklagte Partei beteiligt ist, im Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers, Herrn Dr. Alexander Böker, hinsichtlich der Klageschrift, wie folgt: „Da ich mir diesen Unsinn hier, erst recht nicht den des bekannten Rechtsverdrehers Boeker, nicht mehr länger antun will, erkläre ich mich dazu bereit die entsprechende Passage zu ändern.“ Im Anschluss an die Verhandlung stellt der Geschädigte Strafantrag wegen Beleidigung, woraufhin die Unionsanwaltschaft eine Ermittlungsverfahren einleitet und schließlich am 10. Dezember 2006 Anklage vor dem Unionsstrafgericht erhebt. Entscheidungsgründe 1 Der im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Vorwurf der Schmähkritk hat sich nach Auffassung des Gerichts nicht bewiesen. Wie die Verteidigung anmerkte, sind an die Erfüllung einer Schmähkritik hohe Anforderungen gestellt, da ihr das verfassungsgeschütze Recht auf Meinungsfreiheit gegenüber steht. Aus diesem Grunde gilt erst als Schmähung, wenn „nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“ (BVerfGE 82, 272-285). Zwar war der Nebenkläger eindeutig angesprochen, allerdings waren die äußeren Umstände, die zu der Aussage führten, d.h. die Tatsache, dass sich Angeklagter und Nebenkläger in einem zivilrechtlichen Verfahren als gegnerische Parteien gegenüber saßen, Grund genug, die Schmähkritik in diesem Falle auszuschließen. Denn der Angeklagte hat sich nach Auffassung des Gerichts „Luft gemacht“ über seine Situation als Beklagter, zu der der Nebenkläger als Klagevertreter einen gewissen Anteil hatte. Auch einen angesprochenen „formal beleidigenden Charakter“ sieht das Gericht als nicht erwiesen. Das ratelonische Strafrecht kennt drei konkrete Delikte gegen die Ehre, die im Strafgesetzbuch unter dem Abschnitt „Beleidigung“ zusammengefasst sind. Eine sogenannte „Formalbeleidigung“, die sich in erster Linie durch die Form und die äußeren Umstände ergeben, kennt das Strafrecht der Demokratischen Union – im Gegensatz zu anderen Staaten, wie z.B. im deutschen Strafrecht in §192 StGB – nicht. Die Verteidigung stuft den hier entscheidungsrelevanten Straftatbestand der Beleidigung nach §66 StGB als sogenanntes „Phantomdelikt“ ein und beruft sich auf eine mangelnde Bestimmtheit des Tatbestands. Dem widerspricht das Gericht ausdrücklich. Die Verteidigung zieht zur Begründung eine Erklärung des deutschen Bundesverfassungsgerichts heran. Da die Straftatbestandsdefinition durch den Gesetzgeber der Demokratischen Union in Anlehnung an die deutsche Definition geschah, kann auch in diesem Fall auf eine rechtliche Bewertung durch das deutsche Bundesverfassungsgericht zurückgegriffen werden. Das Strafgericht verweist in diesem Sinne auf die Erklärung (BVerfGE 71, 108 (114 ff.)) wonach „der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt“ und somit auch in der Demokratischen Union durch langjährige gewohnheitsrechtsähnliche Handhabung als ausreichend definiert angesehen werden kann. Die Beleidigung im Sinne von §66 StGB ist im Laufe der Jahre als „Kundgabe eines Missachtens einer anderen Person, die diese in ihrer persönlichen Ehre verletzt“ definiert worden. Einzig entscheidend war also, ob der Ausspruch des Angeklagten während des Zivilgerichtsverfahrens einen beleidigenden Charakter hatte, der geeignet war, den Nebenkläger in seiner Ehre zu verletzen. Dabei ist zu beachten, dass die Kundgabe tatsächlich ehrverletzend sein muss. Außerdem muss die Beleidigung den ethischen und sozialen Wert des vermeintlichen Beleidigten geringer als tatsächlich darstellen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Begriffe „Unsinn“ und „bekannter Rechtsverdreher“ mit Vorsatz in einem negativen Kontext verwendet hat. Sicherlich war seine Aussage auch geeignet, um den Nebenkläger gewollt negativ darzustellen, die Aussage ist aber nicht geeignet, Herrn Dr. Böker in seiner persönlichen Ehre zu verletzen. Zu dieser Einschätzung tragen diverse zu berücksichtigende Faktoren bei. Der Angeklagte und der Nebenkläger waren gegnerische Parteien in dem Verfahren vor dem Zivilgericht. Der Vertreter der klagenden Partei kann nicht erwarten, von der beklagten Partei mit offenen Armen empfangen zu werden. Er muss sich darauf einstellen, dass eine konfliktgeladene Atmosphäre in einem Rechtsstreit herrscht und deswegen der Gesprächston an die Grenzen der Rechtmäßigkeit der stößt. Diese bedeutet nicht gleichzeitig, dass der Gerichtssaal ein rechtsfreier Raum ist – im Gegenteil, es gibt eine Reihe von Sonderregelungen – allerdings sind die Umstände der Zusammenkunft ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung der dort getätigten Äußerungen der beteiligten Prozessparteien. Der Nebenkläger bezeichnet arbeitet als „Rechtsberater“. Als Jurist hat er tagtäglich mit der Interpretation und Auslegung von komplexen Gesetzen zu tun. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts zwar nicht zwangsläufig, aber dennoch möglich, dass berufsfremde Laien diese Auslegung des Rechts missverstehen oder zumindest nicht nachvollziehen können, speziell, wenn die Auslegung zur ihren Ungunsten geschieht. Der dadurch im Volksmund geprägte Begriff „Rechtsverdreher“ darf deshalb nach Meinung des Gerichts im Allgemeinen nicht als Beleidigung angesehen werden. Entscheidend für die Beurteilung, ob er in Einzelfällen dennoch strafbaren Charakter hat, ist wiederum die Hinzuziehung der Begleitumstände. Die Anklage hat argumentiert, dass Herr Böker in zwei Fällen durch Gerichte vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen worden und somit eine „objektiv tadellose“ Ehre besitzt, die durch die Bezichtigung des Angeklagten als „Rechtsverdreher“ beschmutzt wird. Das Gericht hat nicht über eine üble Nachrede oder gar Verlemeudnug zu entscheiden, sondern lediglich über den Vorwurf der Beleidigung. Diesen Vorwurf sieht es als nicht erwiesen an. Zwar ist es richtig, dass Herr Böker von den Vorwürfen der Rechtsbeugung freigesprochen worden ist, die Tatsache, dass er allerdings als gegnerische Partei im Zivilprozess gegen den Angeklagten agierte, lässt die Kritik als „Rechtsverdreher“ durch den Angeklagten zu. Der Angeklagte ist gescheitert, bei dem Versuch den von ihm verwendeten Zusatz „bekannt“ zu rechtfertigen. Seine Argumentation war nicht überzeugend, dennoch war der Zusatz auf das zurückliegende Wirken des Nebenklägers in seiner Funktion als Jurist bezogen. Und an dieser Stelle sieht das Gericht die Bezeichnung als „bekannter Rechtsverdreher“ im nicht strafbaren Raum, da – Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung hin oder her – der Nebenkläger als Jurist immer wieder Gesetze interpretierte und sich darüber im klaren gewesen sein muss, dass es gegensätzliche Meinungen geben kann, die seiner Interpretation ganz oder teilweise widersprechen. Zusammengefasst hat das Gericht festgestellt: Der Angeklagte hat bewusst versucht den Nebenkläger während des Zivilprozesses in eine negatives Licht zu rücken. Die Bezeichnung seiner damaligen Ausführungen als „Unsinn“ und die persönliche und namentliche Titulierung als „bekannter Rechtsverdreher“ sind allerdings nicht geeignet gewesen, um den Nebenkläger tatsächlich in seiner Ehre zu verletzen. Sowohl „Unsinn“ als auch „bekannter Rechtsverdreher“ sind auf die Arbeit des Nebenklägers als Jurist, der regelmäßig Gesetze auslegt, bezogen und in diesem Sinne als nicht strafbare Kritik anzusehen, die das Ansehen des Nebenklägers nicht mindern oder geringer als tatsächlich darstellen können. Ebenso sind die Umstände, unter denen die Ausführungen zu Stande kamen, nämlich die Involvierung als gegnerische Prozessparteien in einem Rechtsstreit, entscheidungserheblich. Das Gericht hält eine sinngemäße Verwendung des Begriffs „Berufsrisko“ für möglich. Da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Angeklagte vom Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 66 StGB freizusprechen. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat sich keiner Straftat schuldig gemacht und ist deshalb freigesprochen worden. Die Union und die anklagende Unionsanwaltschaft in ihrer Funktion als staatliche Behörde sind gem. §2a der geltenden Gerichtskostenverordnung von der Kostenpflicht befreit. Rechtsmittel und Rechtskraft: 1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden. 2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln Rechtskraft. UR Dr. Schrobi, 16.02.2007 |
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![]() DEMOKRATISCHE UNION - Oberstes Unionsgericht - Beschluss vom 24.01.2008 1. Der Beschluss des Obersten Unionsgerichts vom 15.01.2008 in der Berufungssache AZ: ObUG 2007-01 wird aufgehoben. 2. Nach § 4 IV UGerG werden Herr Konrad Grimm sowie Frau Amber Marie Ford für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2007-01) als Schöffe hinzugewählt. Prof. Dr. Dr. Ashcraft Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht |
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| Original von William C. Ashcraft Haben die Parteien noch Anträge vorzubringen oder Mitteilungen, welcher Art auch immer zu machen? |
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