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Geschrieben von Hajo Poppinga am 24.01.2009 um 17:42:

 

Der Einfachheit halber weise ich darauf hin, daß die Stellungnahmen der Unionsrat-Minderheit, der Unionsregierung und der VU-Fraktion vom Anfang der Stellungnahme bis zum Satz "Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung." weitgehend inhaltlich gleichen. Erst ab diesem Punkt finden sich jeweils individuell wichtige und weitergehende Ergänzungen. Da spart man sich etwas Lektüre. Augenzwinkern



Geschrieben von William C. Ashcraft am 24.01.2009 um 18:10:

 

Danke für den Hinweis. Augenzwinkern



Geschrieben von pjotr am 25.01.2009 um 01:57:

 

Danke Herr Kollege Augenzwinkern



Geschrieben von pjotr am 28.01.2009 um 16:52:

 

Herr Vorsitzender,

Die Antragsverneinenden Parteien verlangen allesamt von der Antragstellerin eine Substantiierung des wesentlich Gleichen das vom Gesetzgeber ungleich behandelt wird. Bei dem wesentlich Gleichen handelt es sich nach Ansicht der Antragsparteien um die Partnerschaft zweier Personen; dass diese Partnerschaft nicht zwingend einer Differenzierung durch den Gesetzgeber bedarf zeigt sich schon einzig und allein dass die Tatsache dass das dem LebenspartnerschaftsG vorangegangene im ZGB verbriefte Partnerschaftsrecht keinen Unterschied zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften machte.
Heterosexuelle Paare können nach neuem Gesetzesstand eine Zivilehe eingehen, wohingegen homosexuellen nur die neu eingeführte Lebenspartnerschaft offen steht. Beide Verbindungen sind jedoch unter dem Oberbegriff "Partnerschaft" im Sinne einer zivilrechtlichen Anderung des Personenstandes zusammenzufassen. Damit substantiiert sich das wesentlich Gleiche.
Wo der Bedarf nach einer Differenzierung der Partnerschaften nach sexueller Orientierung besteht konnten die antragsverneinenden Parteien nicht substantiell darlegen. Bereits eine Evidenzkontrolle muss also scheitern und bringt das LebenspartnerschaftsG zur Verfassungswidrigkeit.

Die Argumentation der Antragsgegner, die Lebenspartnerschaft beinhalte lediglich die personenstandsrechtliche Eintragung eine Partnerschaft, wohingegen der Abschluss der Zivilehe die Gründung einer Familie bezwecke.
Nach Ansicht der Antragstellerin bezeichnet der Begriff Familie in der gebräuchlichen Definition die Gemeinschaft direkt linear miteinander verwandter Personen, im weiteren Begriffssinn auch deren Sippe oder lediglich ein partnerschaftliches Zusammenleben. Nicht jedoch schließt die Gründung einer Familie zwangsläufig das Zeugen von Nachkommen mit ein. Familien können also durchaus auch aus zwei Partnern und deren Verwandten bestehen, ohne dass Kinder aus der Ehe hervorgehen müssen.
Vorrangiger Zweck der Familie ist das gemeinschaftliche Zusammenleben, und nicht das Erzeugen von Nachkommen.
Die Argumentation der Gegenseite ist somit hinfällig. Der Gesetzesinhalt nur auf den Begriff der "gemeinsamen Lebensführung" anzuwenden.


Im zweitletzten Absatz der Minderheiten-Stellungnahme des Unionsrates (sowie den gleichlautenden Stellen in der Stellungnahmen von Unionsregierung und VU-Fraktion) führen die Antragsgegnerinnen ihre Argumentation selbst ad absurdum. Ich zitiere:
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden.
Die Antragsgegnerseite benutzt den Begriff "Familie" also genauso in jenem von uns oben erläuterten Sinne einer Lebensgemeinschaft; wird die Bestimmung zur Familiengründung nun zwar in der Zweckbegründung der neugeregelten Zivlehe angeführt, so ist er doch nichts als eine Vorausnahme des weiteren Zweckes, nämlich der "gemeinsamen Lebensführung".
Ich zitiere weiter:
Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet.
Das bestätigt nur, dass die Lebenspartnerschaft also auch das "Recht" zur Gründung einer Familie miteinschließt. Die Ungleichbehandlung ist damit nicht notwendig.
Einen Gestaltungsspielraum kann man dem Gesetzgeber daher durch die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (wie oben substantiiert, weiters noch einmal bewiesen) nicht zugestehen.


Da es sich hier aber um eine Ungleichbehandlung handelt die in Art. 2 I mit einem expliziten Ungleichbehandlungsverbot (sexuelle Orientierung, sowie Geschlecht) belegt ist, stellt dies nach unserer Meinung eine Ungleichbehandlung größerer Intensität dar. Damit bedarf es auch einer Prüfung der materiellen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Inwieweit das Gesetz einen legitimen Zweck erfüllt kann die Antragstellerseite nicht erkennen. Eine Prüfung nach der Erforderlichkeit zur Erfüllung dieses Zwecks und deren Verhältnismäßigkeit muss also daran schon scheitern.


Zu den Auführungen der VU-Fraktion zum "symbolischen Akt" der Eheschließung ist zum Schluss, der guten Ordnung halber, noch einzugehen: Die Antragstellerinnenseite meint hier lediglich im Handeln der damaligen gesetzgebenden Parteien die Meinung, der Akt der Eheschließung habe Vorrangstellung, erkannt zu haben. Nicht ohne Grund wird die bisherige Zivilehe ja noch immer unter dem Namen "Ehe" geführt, und erhielt durch das neue Gesetz nicht etwa eine ähnlich deskrpitive Namensgebung wie es bei der Lebenspartnerschaft der Fall war. Das zeigt eindeutig, dass der Begriff "Ehe" (der nicht deskriptiv im Sinne des neuen Gesetzes ist; so bezeichnete er ja vorher schon das was jetzt eine "Lebenspartnerschaft" ist, ohne dass vor der Einführung des LebenspartnerschaftG ein Bedeutungswandel in der Gesellschaft der Demokratischen Union stattgefunden hätte) für den damaligen Gesetzgeben eben doch eine herausragende Rolle spielte und dazu diente, die neue "Lebenspartnerschaft" als etwas rechtlich minderwertigeres zu behandeln.


Gibt es Ihrerseits noch Fragen, Herr Vorsitzender? Ansonsten würde ich mein Plädoyer vorbereiten.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 29.01.2009 um 16:15:

 

Dann bereiten Sie es bitte vor, Herr Rechtsanwalt.



Geschrieben von pjotr am 09.02.2009 um 17:26:

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


Die Verhandlung hat eindeutig bewiesen, dass die Seite der Antragstellerinnen die gewichtigeren Argumente zu Tage legt, als die Gegenparteien.

Wie ausgeführt, sind sowohl die Zivilehe als auch die neue Lebenspartnerschaft unter dem Begriff der gemeinsamen Lebensführung vereint. Eine Familie zu gründen, wie es die Zivilehe verlangt geschieht auch und auch alleinig durch die Tatsache des Entschlusses zur gemeinsamen Lebensführung. Die Zeugung von Nachkommen ist nach Ansicht der Antragstellerinnen dazu nicht erforderlich.
Die Differenzierung in zwei Rechtsinstitutionen, das heißt Zivilehe und Lebenspartnerschaft, behandelt also mit der gemeinsamen Lebensführung ein einziges Rechtsgut in zwei unterschiedlichen Arten und Weisen.

Solch eine Ungleichbehandlung schließt sich sowohl nach Art. 2 I Satz 1 Unionsverfassung als auch explizit nach Art. 2 I Satz 2 Nebensatz 3, 7 aus. Mitnichten hat der Gesetzgeber hier also lediglich seine Gestaltungshoheit ausgenutzt.

Das Gesetz muss stattdessen einer Evidenzprüfung unterzogen werden. Schon diese scheitert am fehlenden Grund zu einer solchen Ungleichbehandlung.
Weiters halten wir das Lebenspartnerschaftsgesetz für eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung. Selbst also, wenn das Gericht die Evidenzprüfung positiv bescheiden sollte, liegt dennoch ein Ausschlussgrund vor. Eine dringende Notwendigkeit zur Neuregelung der Partnerschaft in der Demokratischen Union liegt nämlich nicht vor. Dies zeigt alleine die Tatsache, dass die Regelung der Eheschließung in der DU auch vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit keinen substantiellen Schwierigenkeiten gekennzeichnet war.


Euer Ehren, das Lebenspartnerschaftsgesetz ist also grob verfassungswidrig im Sinne der antragstellenden Parteien.

Vielen Dank.



Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 06.03.2009 um 04:22:

 

*ist sehr am Ausgang dieses Prozesses interessiert*



Geschrieben von Michael Schneider am 19.03.2009 um 13:33:

 

*hustet äußerst laut und läßt Umstehende wissen*

Ich würde hier ein baldiges Fortkommen begrüßen, weil wir solange mit einem gesetzlichen Provisorium, genannt "Gesetz zur Änderung der Eheschließungsmodalitäten" leben müssen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 20.03.2009 um 14:12:

 

Möchte die Gegenpartei erwidern?



Geschrieben von pjotr am 21.03.2009 um 03:49:

 

Herr Vorsitzender,

Die Gegenpartei ist hier dasjenige Gesetz, das außer Kraft gesetzt werden soll; es handelt sich um eine Normenkontrolle. Dementsprechend gibt es natürlich keine Gegenpartei, die plädieren könnte..



Geschrieben von William C. Ashcraft am 23.03.2009 um 11:22:

 

Ich bezog mich hierbei auf ihre Ausführungen vom 9.2. in dem Sie ebenfalls von einer Gegenpartei sprachen.
Natürlich haben Sie mit ihren Ausführungen diesbezüglich recht.
Gibt es von Ihrer Seite weitere Ausführungen?



Geschrieben von pjotr am 23.03.2009 um 11:34:

 

Eine Gegenpartei gibt es zwar inhaltlich, nicht jedoch vor Gericht.

Meinerseits gibt es nichts mehr hinzuzufügen, mein Beitrag vom 9. Februar darf als Plädoyer verstanden werden.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 30.03.2009 um 16:46:

 

In Ordnung, Herr Prof. Jerkov.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Sim-Off: Ich bin momentan noch ziemlich im Hausarbeitenstress, deshalb wird es eine Weile dauern, sorry. Danach wird es wieder besser, versprochen.



Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 08.04.2009 um 00:41:

 

*simoff*
Wann ist der Hausarbeitenstress denn wieder vorraussichtlich vorüber, wenn man fragen darf? *simon*



Geschrieben von Schrobi am 08.04.2009 um 09:15:

 

*simoff: Also, bei mir geht das bis Mitte nächster Woche, dann ist Abgabeende. Ich denke mal, dass es bei ihm ähnlich sein wird*



Geschrieben von William C. Ashcraft am 15.05.2009 um 15:31:

 

*so* Werde mich nächste Woche endlich drum kümmern, versprochen. Komm gerade zu nichts, sorry. Wird aber hoffentlich besser jetzt. *so*



Geschrieben von William C. Ashcraft am 19.05.2009 um 19:10:

 

Das Urteil wird momentan noch beraten, ist jedoch bereits vollständig entworfen und wird in wenigen Tagen ergehen können.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 01.06.2009 um 17:44:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes


In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

der Republik Heroth
des Unionslandes Westliche Inseln
der Republik Salbor
der Republik Imperia
der Republik Roldem
sowie der Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament
- vertreten durch Herr RA Prof. Jerkov

gegen

das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 04. Januar 2009

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand


für Recht erkannt:

1. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union ist verfassungswidrig und mit Art. 2 I UVerf unvereinbar.
2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.



Gründe:

I.


Die Antragsteller beantragten am 20. Dezember 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

Der Antrag ist somit zulässig.

II.


Die Antragsteller beantragen, das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Das Gesetz wurde nach Abstimmung im Unionsparlament, Einspruch im Unionsrat und Bestätigung durch das erneute Votum des Unionsparlament durch den Unionspräsidenten am 04. Januar 2009 ausgefertigt.

III.


Seitens der Antragsteller wurde die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht beanstandet. Sie ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellten die Antragsteller darauf ab, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 I UVerf sowie dem Recht auf freie Selbstentfaltung nach Art. 4 UVerf unvereinbar sei.

Die Beschränkung der Ehe auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften stellt eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung nach Art. 2 I 2 UVerf dar, da hierbei gleichgeschlechtliche Partnerschaften gegenüber gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften im Bezug auf die rechtliche Stellung als Ehe benachteiligt werden.

Des Weiteren liege eine Verletzung des Art. 4 UVerf vor, da Menschen mit homosexueller Orientierung die Möglichkeit genommen werde, ihre Partnerschaft auch als Ehe zu führen und die Privilegien dieser nicht erhalten.

IV.


Der Unionsrat schloss sich, abgesehen von der Republik Katista, den Ausführungen der Antragsteller an.

Das Minderheitsvotum der Republik Katista hält das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungskonform. Begründet wird dies damit, dass keine, wie von den Antragstellern angeführt, Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem vorliegt. Gemischt- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien nicht als wesentlich Gleiches anzusehen, so dass hier keine Benachteiligung nach Art. 2 I UVerf vorliege.

Die Unionsregierung schloss sich den Ausführungen der Republik Katista an.

Das Unionsparlament konnte sich nicht zu einer gemeinsamen Stellungnahme entschließen.

Die Fraktion der Linken Liste schloss sich den Ausführungen der Antragsteller an und hält das Gesetz für verfassungswidrig, da es mit Art. 2 I UVerf unvereinbar sei.

Die Fraktion der Vaterländischen Union schloss sich den Ausführungen der Republik Katista sowie der Unionsregierung an.

V.


Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 I UVerf zuwiderlaufen.

Art. 2 I UVerf sieht vor, dass durch den Staat keinerlei Benachteiligungen im Bezug auf die Geburt, die Rasse, das Geschlecht, die Heimat und Herkunft, die Sprache, den Glauben, die sexuelle Orientierung oder der Meinung zulässig sind.
Weiter schützt Art. 2 I UVerf vor Bevorzugungen aus obengenannten Gründen.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.

Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.

Nach Art. 2 I UVerf ist eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung wesentlich Gleichem unzulässig.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner, als auch auf deren sexueller Orientierung.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften bevorteilt.

VI.


Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Recht auf Selbstverwirklichung nach Art. 4 UVerf zuwiderlaufen.

Art. 4 garantiert die freie Entfaltung jedes Einzelnen, sofern dadurch nicht die Ehre oder die Freiheit eines anderen beeinträchtigt wird.

Die Antragsteller konnten nicht deutlich machen, worin die Verletzung des Art. 4 UVerf konkret zu sehen ist. In der Verwehrung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kann jedoch keine Verletzung der Selbstverwirklichung gesehen werden, da es auch gleichgeschlechtlichen Partner möglich ist, zumindest ein eheähnliches Leben zu führen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz greift nicht in das Recht ein, das Leben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zu verbringen, es nimmt lediglich die Möglichkeit, die Ehe zu schließen.

Eine Verletzung des Art. 4 UVerf vermag das Gericht daher nicht zu sehen.

VII.


Auf Grund der Unvereinbarkeit mit Art. 2 I UVerf ist das Lebenspartnerschaftsgesetz materiell verfassungswidrig.

Es ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.

Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:


In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.


Das Oberste Unionsgericht am 01. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Dr. Hildebrand


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