DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem abstrakten Normenkontrollverfahren
der Republik Heroth
des Unionslandes Westliche Inseln
der Republik Salbor
der Republik Imperia
der Republik Roldem
sowie der Fraktion der Linken Liste im Unionsparlament
- vertreten durch Herr RA Prof. Jerkov
gegen
das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 04. Januar 2009
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand
für Recht erkannt:
1. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union ist verfassungswidrig und mit Art. 2 I UVerf unvereinbar.
2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller beantragten am 20. Dezember 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.
Der Antrag ist somit zulässig.
II.
Die Antragsteller beantragen, das Lebenspartnerschaftsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.
Das Gesetz wurde nach Abstimmung im Unionsparlament, Einspruch im Unionsrat und Bestätigung durch das erneute Votum des Unionsparlament durch den Unionspräsidenten am 04. Januar 2009 ausgefertigt.
III.
Seitens der Antragsteller wurde die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht beanstandet. Sie ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellten die Antragsteller darauf ab, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 I UVerf sowie dem Recht auf freie Selbstentfaltung nach Art. 4 UVerf unvereinbar sei.
Die Beschränkung der Ehe auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften stellt eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung nach Art. 2 I 2 UVerf dar, da hierbei gleichgeschlechtliche Partnerschaften gegenüber gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften im Bezug auf die rechtliche Stellung als Ehe benachteiligt werden.
Des Weiteren liege eine Verletzung des Art. 4 UVerf vor, da Menschen mit homosexueller Orientierung die Möglichkeit genommen werde, ihre Partnerschaft auch als Ehe zu führen und die Privilegien dieser nicht erhalten.
IV.
Der Unionsrat schloss sich, abgesehen von der Republik Katista, den Ausführungen der Antragsteller an.
Das Minderheitsvotum der Republik Katista hält das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungskonform. Begründet wird dies damit, dass keine, wie von den Antragstellern angeführt, Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem vorliegt. Gemischt- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien nicht als wesentlich Gleiches anzusehen, so dass hier keine Benachteiligung nach Art. 2 I UVerf vorliege.
Die Unionsregierung schloss sich den Ausführungen der Republik Katista an.
Das Unionsparlament konnte sich nicht zu einer gemeinsamen Stellungnahme entschließen.
Die Fraktion der Linken Liste schloss sich den Ausführungen der Antragsteller an und hält das Gesetz für verfassungswidrig, da es mit Art. 2 I UVerf unvereinbar sei.
Die Fraktion der Vaterländischen Union schloss sich den Ausführungen der Republik Katista sowie der Unionsregierung an.
V.
Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 I UVerf zuwiderlaufen.
Art. 2 I UVerf sieht vor, dass durch den Staat keinerlei Benachteiligungen im Bezug auf die Geburt, die Rasse, das Geschlecht, die Heimat und Herkunft, die Sprache, den Glauben, die sexuelle Orientierung oder der Meinung zulässig sind.
Weiter schützt Art. 2 I UVerf vor Bevorzugungen aus obengenannten Gründen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass ausschließlich gemischtgeschlechtlichen Partnerschaften die Privilegierung der Ehe zu Teil werden soll. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden demnach nicht als Ehen angesehen und somit auch nicht besonders geschützt.
Zur Beurteilung, ob eine Benachteiligung bzw. eine Bevorteilung vorliegt, muss es sich um wesentlich Gleiches handeln.
Wesentliche Gleichheit liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind als Partnerschaften anzusehen, die von zwei Menschen mit dem Ziel der gemeinsamen Lebensführung eingegangen wurden. Ob aus der Partnerschaft Kinder hervorgehen bzw. hervorgehen sollen ist für die Beurteilung der Gleichheit unerheblich. Gleich- sowie gemischtgeschlechtliche Partnerschaften sind somit als wesentlich Gleich zu beurteilen.
Nach Art. 2 I UVerf ist eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung wesentlich Gleichem unzulässig.
Durch die Beschränkung, dass lediglich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkennt werden und somit auch den besonderen Schutz dieser Institution genießen, wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Diese basiert sowohl auf dem Geschlecht der Lebenspartner, als auch auf deren sexueller Orientierung.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist somit nicht mit Art. 2 I UVerf vereinbar, da es eine Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften darstellt und zugleich gemischtgeschlechtliche Partnerschaften bevorteilt.
VI.
Die Antragsteller trugen vor, dass die Beschränkung auf gemischtgeschlechtliche Partnerschaften dem Recht auf Selbstverwirklichung nach Art. 4 UVerf zuwiderlaufen.
Art. 4 garantiert die freie Entfaltung jedes Einzelnen, sofern dadurch nicht die Ehre oder die Freiheit eines anderen beeinträchtigt wird.
Die Antragsteller konnten nicht deutlich machen, worin die Verletzung des Art. 4 UVerf konkret zu sehen ist. In der Verwehrung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kann jedoch keine Verletzung der Selbstverwirklichung gesehen werden, da es auch gleichgeschlechtlichen Partner möglich ist, zumindest ein eheähnliches Leben zu führen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz greift nicht in das Recht ein, das Leben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zu verbringen, es nimmt lediglich die Möglichkeit, die Ehe zu schließen.
Eine Verletzung des Art. 4 UVerf vermag das Gericht daher nicht zu sehen.
VII.
Auf Grund der Unvereinbarkeit mit Art. 2 I UVerf ist das Lebenspartnerschaftsgesetz materiell verfassungswidrig.
Es ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.
Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.
Kostenentscheidung:
In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 01. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Schrobi
Dr. Hildebrand