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Geschrieben von William C. Ashcraft am 07.05.2008 um 23:03:

 

Genau den meint er. Augenzwinkern



Geschrieben von Hajo Poppinga am 08.05.2008 um 17:12:

 

Herr Vorsitzender,

die Beklagte irrt, wenn sie meint, in die Befugnis zur Festlegung der Geldmenge nach §2 lit. a) des Unionsbankgesetzes gehöre auch die Abschöpfung der überschüssigen Geldmenge zur Wahrung der Geldwertstabilität.

I. Tatsächlich muß das Gesetz auch im Lichte der besonderen Umstände der sog. "Wirtschaftssimulation" betrachtet werden. Die Festlegung stellt hier vielmehr einen einmaligen Vorgang zu Beginn der sog. "Wirtschaftssimulation" dar, also einen technischen Vorgang innerhalb des Systems. Es ist keinesfalls vom Gesetzgeber die Geldwertstabilität gemeint gewesen.

Dieser Schluß wird auch dadurch untermautert, daß in §2 lit. a) ausschließlich rein technische Vorgänge aufgeführt werden, wie etwa die Ausgabe von Banknoten und Münzen, aber eben auch der technische Vorgang der Festlegung einer Geldmenge.

II. Ferner unterliegt die Beklagte einem Trugschluß, wenn sie behauptet,
daß §2 lit. e) einen Anhaltspunkt für eine Aufgabe der Unionsbank zur Sicherung der Geldwertstabilität böte. Tatsächlich wird in §2 lit. e) von einer Pflicht der Unionsbank zur "Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems" gesprochen. Unbestritten ist, daß mit Verrechnungs- und Kontosystem keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Gedlwertstabilität und zur Enteignung von Konten gegeben ist.

Aber auch der Verweis auf die Kompetenz der Unionsbank zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems greift zu kurz. Auch hier muß der Kontext der sog. "Wirtschaftssimulation" beachtet werden. Ein Zahlungssystem ist anerkannterweise die Technik, die Transaktionen unter den Teilnehmer einer solchen "Wirtschaftssimulation" möglich macht. Hier sei etwa der Wechsel von bovigo/dot.com zur VETO/Banosoft zu nennen.
Folglich schließt die Pflicht zur Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems keinesfalls die Kompetenz zur Wahrung der Geldwertstabilität mit ein.

Zur Lektüre empfehle ich dem Gericht auch folgende Artikel. 1. 2.

Die Beklagte hat stets betont, die Aktion der Unionsbank sei zur Sicherung des Geldwertes erfolgt. Eine solche Kompetenz gibt es wie dargelegt jedoch nicht. Der Geldeinzug erfolgte somit ohne Rechtsgrundlage.

III. Ferner argumentiert die Beklagte, die Länder würden durch die Anhäufung von Geldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank eingreifen. Zunächst ist festzustellen, daß es eine Kompetenz der Unionsbank für eine Geldwertpolitik nicht gibt. Daneben ist weiter festzustellen, daß ein Verbot des Anhäufens von Geldreserven eine nachhaltige Haushaltspolitik praktisch völlig unmöglich machen würde.
Es ist bekannt, daß auch Staaten über ausreichende Reserven verfügen müssen, um etwa wichtige Bauprojekte, unvorhergesehene Steuerausfälle oder etwa Katastrophen kompensieren zu können.

Ein Verbot von Geldreserven würde dazu führen, daß die Unionsländer praktisch immer von den laufenden Steuereinnahmen leben müßten. Es ist für jeden ersichtlich, daß dieses Ziel nicht erstrebenswert sein kann.

IV. Schließlich argumentiert die Beklagte, die Ländern hätten kein Recht auf den Besitz der von den Unionsbank gestellten Geldreserven. Tatsächlich handelt es sich bei dem Geld jedoch um das Eigentum der Länder, welches diese als Eigentümer rechtmäßig besitzen. Es ist diesen als Startkapital für die sog. "Wirtschaftssimulation" gegeben worden.

VI. Namens der Freien Republik Katista bitte ich der Klage stattzugeben.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 09.05.2008 um 10:32:

 

Die Beklagte erhält Gelegenheit sich dazu zu äußern.



Geschrieben von vSzP am 15.05.2008 um 19:34:

 

Nachdem Herr Poppinga sich soviel Zeit mit einer Äußerung gelassen hat, frage ich mich nach der Ernsthaftigkeit der Klage.

Frau Ford ist über die Gelegenheit zur Erwiderung unterrichtet.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 16.05.2008 um 12:07:

 

Zitat:
Original von vSzP
Nachdem Herr Poppinga sich soviel Zeit mit einer Äußerung gelassen hat, frage ich mich nach der Ernsthaftigkeit der Klage.


Es steht Ihnen wohl kaum ein Urteil darüber zu.



Geschrieben von vSzP am 16.05.2008 um 17:24:

 

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Zitat:
Original von vSzP
Nachdem Herr Poppinga sich soviel Zeit mit einer Äußerung gelassen hat, frage ich mich nach der Ernsthaftigkeit der Klage.


Es steht Ihnen wohl kaum ein Urteil darüber zu.


Wie Sie erkannt haben, habe ich mir auch kein Urteil erlaubt. Ich habe lediglich darauf hingewiesen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 17.05.2008 um 11:32:

 

Zurück zur Sache meine Herren.



Geschrieben von vSzP am 21.05.2008 um 14:50:

 

Ich bitte solange zu warten, bis sich mein Rechtsbeistand von seiner Krankheit erholt hat. Vielen Dank!



Geschrieben von William C. Ashcraft am 21.05.2008 um 17:40:

 

Können Sie abschätzen wie lange dies vermutlich dauern wird?



Geschrieben von Hajo Poppinga am 23.05.2008 um 13:29:

 

*wartet interessiert*



Geschrieben von William C. Ashcraft am 23.05.2008 um 21:48:

 

Herr von Sorbarban zum Paradies?



Geschrieben von Hajo Poppinga am 28.05.2008 um 11:43:

 

*wartet interessierter*



Geschrieben von Hajo Poppinga am 01.06.2008 um 22:23:

 

Herr Vorsitzender,
es wäre schon schön, wenn sich hier erblicken ließe, wie lange wir noch warten müssen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 01.06.2008 um 22:45:

 

Die Beklagte erhält bis

Mittwoch, 04. Juni 2008

Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.
Andernfalls behält sich das Gericht eine Entscheidung in Abwesenheit der Beklagten vor.

01.06.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von vSzP am 02.06.2008 um 15:07:

 

Die Unionsbank muss sich wohl einen neuen Rechtsbeistand suchen...

*grmpf*



Geschrieben von William C. Ashcraft am 02.06.2008 um 19:36:

 

Dann sollten Sie das zügig tun.
Das Verfahren zieht sich nun dank der Beklagten schon lange genug hin.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 05.06.2008 um 12:09:

 

Herr Vorsitzender,
der Beklagte, Herr vSzP hat Ratelon verlassen, insofern bitte ich um Urteil in Abwesenheit der eines Vertreters der Unionsbank, die offensichtlich unfähig ist, für einen geregelten Verfahrensablauf zu sorgen.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 08.06.2008 um 13:24:

 

Ich kann Ihre Bitte verstehen, jedoch möchte sich das Gericht zuvor noch einmal an die Unionsbank wenden, damit ein Vertreter benannt werden kann.
Diese Maßnahme hält das Gericht aus Gründen der Verfahrenssicherheit für notwendig.

Zur Kenntnisnahme:

Eine Kopie ging an die Unionskanzlerin Frau Dr. Denise M. Heidenberg-Untrial.

Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -



An die
Unionsbank der Demokratischen Union
Manuri, Katista


Sehr geehrte Damen Und Herren,

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AZ: UVerwG 2008-04) bittet das Gericht nachdrücklich um die Benennung eines Prozessvertreters.
Das Gericht setzt Ihnen daher eine Frist bis zum

Mittwoch, 11. Juni 2008, 12.00 Uhr

um einen Vertreter zu benennen.
Sofern eine solche Benennung unterbleibt weist das Gericht vorbeugend darauf hin, dass auf Antrag des Klägers ein Urteil in Abwesenheit der Beklagten ergehen kann. Das Gericht wird dann auf Grund der Aktenlage entscheiden.


Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 08. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von vSzP am 09.06.2008 um 21:48:

 

Die Unionsregierung wird versuchen, bis zur Frist, einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 11.06.2008 um 17:43:

 

Edit:

Herr Vorsitzender,
die Frist ist nunmehr verstrichen, dementsprechend wird eine Verurteilung in Abwesenheit der Beklagten nach Aktenlage beantragt.


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