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Geschrieben von Hajo Poppinga am 14.11.2007 um 16:30:
Frau Kollegin,
sofern Sie sich das Protokoll genau ansehen, werden Sie feststellen, daß ich gegen die Zulassung der Klage Widerspruch eingelegt und ausschließlich Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe ich später schon vorsorglich eine Einlassung gemacht, für den Fall, daß mein Widerspruch abschlägig beschieden wird - das war jedoch kein formeller Antrag. Tatsächlich habe ich über meinen ursprünglichen Widerspruch noch keine Entscheidung erhalten, sondern vielmehr über meine vorsorgliche Einlassung.
Und inhaltlich will ich mich weiter noch gar nicht über die Klage Ihrer Mandantin äußern.
Geschrieben von Amber Marie Ford am 14.11.2007 um 16:50:
Ach so, das sollte eine förmliche Beschwerde gegen den Zulassunsgbeschluss sein. Gut, dass Sie das klarstellen, aus der Form ging es nicht ganz hervor
Ich nehme demgemäß zur Beschwerde der Beklagten wir folgt Stellung: der Antrag ist unbegründet, denn auch die Staatsorgane des Landes Katista sind an die Grund- und Wertentscheidungen der Unionsverfassung gebunden, wie z. B. in Art. 16 Abs. 3 UVerf niedergelegt, so dass Verletzungen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung richterlicher Kontrolle zugänglich sein müssen. Katista kann sich nicht auf seine Eigenstaatlichkeit als ein Land der Union berufen, um seinen Bürgern entgegen der Unionsverfassung Rechtsbehelfe gegen rechtswidirge Handlungen der Landesverwaltung zu verwehren! Ich beantrage die Beschwerde zurückzuweisen.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 14.11.2007 um 17:12:
Ich werde später erwidern.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 16.11.2007 um 16:41:
Herr Poppinga, wären Sie so freundlich und würden dem Gericht verraten wann genau "später" ist.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 17.11.2007 um 16:09:
<simoff>Sorry, war bei meiner Oma.

Spätestens morgen, also Sonntag, 20:00 Uhr hab ich hier was stehen. Heute muß ich arbeiten. Entschuldigung, daß ich vergaß mich abzumelden.</simoff>
Geschrieben von Hajo Poppinga am 18.11.2007 um 12:42:
Herr Vorsitzender,
das Land Katista sieht sich selbstverständlich an die Wertentscheidungen der Unionsverfassung gebunden, dementsprechend sind regelmäßig Verfahren in Gesetzen festgelegt, die dem Bürger den Weg zu den Gerichten ermöglichen.
Allerdings müssen auch die Entscheidungen des katistianischen Gesetzgebers respektiert werden, der sich bewußt gegen eine Anfechtbarkeit im Vorfeld der Wahl entschlossen hat, sondern vielmehr die Wahlprüfung als Verfahren im Anschluß an die Wahl zugelassen hat (nach §4 I d des G.ü.d. Ob.LG Katista).
Insofern ist dieser Antrag in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage unzulässig,
Geschrieben von William C. Ashcraft am 19.11.2007 um 12:52:
Mrs. Ford, wie ich Sie kennen wollen Sie dies sicherlich nicht kommentarlos stehen lassen, oder?
Geschrieben von Amber Marie Ford am 19.11.2007 um 13:22:
Gut erkannt, Herr Vorsitzender
Ich halte die Rechtsauffassung des Kollegen Poppinga für unhaltbar, um nicht zu sagen skandalös! Es kann in einem Rechtsstaat, dessen vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, unmöglich sein, dass einer Bürgerin welche durch einen klaren Rechtsbruch der öffentlichen Hand in ihren Rechten beeinträchtigt wird, der Rechtsweg gegen diese Handlung verwehrt und sie darauf verwiesen wird, zu einer späteren Zeit eine auf dieser Gesetzesverletzung aufbauende Handlung angreifen zu können.
Die Feststellung der zur Wahl des katistianischen Ministerpräsidenten zuzulassenden Kandidaturen durch den Wahlleiter sind ein gebundener und in sich selbstständiger und abgeschlossener Verwaltungsakt, dessen Rechtswidirgkeit nicht dadurch suspendiert wird, dass das Ergebnis einer Wahl zu welcher laut Gesetz auszuschließende Kandidaten zugelassen wurden ja später angefochten werden könnte.
In der Erfüllung seiner Aufgaben ist der katistianische Landeswahlleiter so wie jeder andere Träger eines öffentlichen Amtes in der Demokratischen Union und ihren Ländern dem Rechtsstaatsgebot des Art. 16 Abs. 3 UVerf unterworfen, handelt er dem zuwider ergibt sich unmittelbar aus dieser Verfassungsbestimmung bereits die Zulässigkeit einer Anfechtung, diese betreffende Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrens- oder Prozessgesetzen der Union und der Länder aktualisieren diese lediglich und spezifizieren das Verfahren.
Keinesfalls jedoch kann eine politische Gebietskörperschaft hergehen und diese Anfechtung zu Gunsten einer späteren Anfechtung einer auf diesem rechtswidirgen Verwaltungsakt beruhenden anderen hoheitlichen Handlung suspendieren.
Bereits die Feststellung der zuzulassenden Kandidaturen war ein materiell rechtswidriger Verwaltungsakt, da eine nach dem Gesetz auszuschließende Kandidatur zugelassen wurde, und auch dieser Verwaltungsakt ist unmittelbar auf Grund des Rechtsstaatsgebotes anfechtbar, nicht erst das Ergebnis der späteren Wahl.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 19.11.2007 um 15:22:
Herr Vorsitzender,
Frau Kollegin,
wenngleich Sie meine Rechtsauffassung skandalös nennen mögen, so ist sie doch die richtige.
Zunächst würde es mich interessieren, wie die Kollegin Ford den Begriff des Verwaltungsaktes definieren möchte. Meines Wissens ist das durchaus streitig. Sicherlich ist hier zuvorderst eine Klärung erforderlich, bevor wir weiterverhandeln.
Ferner ist doch festzustellen, daß die Recht der Klägerin in jedem Fall gewahrt sind. Ob nun bereits zu Anfang bzw. im Vorfeld der Wahl eine Kandidatur ausgeschlossen wird, oder aber die Wahl wiederholt wird - das kommt ggf. auf das gleiche Ergebnis hinaus. Vielmehr ist aber die Effizienz des Wahlablaufes durch die Grundsatzentscheidung des katistianischen Gesetzgebers gewahrt.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 19.11.2007 um 16:38:
Frau Ford sie haben noch einmal die Gelegenheit zur Entgegnung, danach ist die Sitzung kurz unterbrochen damit sich das Gericht ein Urteil über die genaue Lage bilden kann und über ihre Beschwerde entscheiden kann.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 19.11.2007 um 18:11:
Herr Vorsitzender,
noch reden wir nur über die Zulässigkeit der Klage, oder täusche ich mich?
Geschrieben von William C. Ashcraft am 19.11.2007 um 19:01:
Zunächst möchte ich klären in wieweit die Beschwerde der Klägerin richtig ist und diesen Punkt zunächst entscheiden. Das weitere Vorgehen hängt schließlich davon ab, ob das Verfahren auch nach der neuen Lage die die Klägerin hier dargelegt hat, vor dem Unionsverwaltungsgericht oder einem anderen Gericht geführt wird.
Bleibt die Sache beim Unionsverwaltungsgericht kümmern wir uns um den eigentlichen Inhalt der Klage.
Geschrieben von Amber Marie Ford am 21.11.2007 um 18:31:
Mir ist offen gesagt nicht bekannt, dass und seit wann der Begriff des Verwaltungsaktes in der Jurisprudenz der Demokratischen Union streitig sein soll?

Eigentlich ist er gewohnheitsmäßig bereits so geläufig, dass auf die Aufnahme seiner Definition in das UVaG verzichtet wurde
Aber falls der Herr Kollege es tatsächlich nicht wissen sollte, als einen Verwaltungsakt bezeichnet man jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, um einen Einzelfalls mit unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu regeln. Richtet er sich wie vorliegend nicht nur an eine einzelne Person, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, so bezeichnet man diesen Verwaltungsakt, ebenso wie wenn er die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, als Allgemeinverfügung
Der katistianische Landeswahlleiter hat mit der Zulassung der formell unzulässigen Kandidatur des Herrn Kaulmann das Landeswahlgesetz verletzt, durch diese Rechtsverletzung wird meine Mandantin in ihrem Recht auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz (Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf, Art. 3 S. 1 katistianische LVerf) verletzt - nicht erst durch die
Wahl Herrn Kaulmanns zum katistianischen Ministerpräsidenten, sondern bereits durch die
Zulassung seiner Kandidatur! Es ist schlicht nicht rechtsstaatlich, den der Klägerin gegen diese Verletzung ihrer Rechte zustehenden Rechtsbehelf zu suspendieren und sie darauf zu verweisen, sie könne ja den Wahlausgang anfechten. Wer durch eine Rechtsverletzung der öffentlichen Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, der hat in einem Rechtsstaat das Recht, die betreffende hoheitliche Handlung unmittelbar anzufechten, und kann nicht darauf vetröstet werden, erst später gegen ein weiteres, auf dieser Rechtsverletzung beruhendes Ereignis vorgehen zu können!
Also nochmals zusammenfassend: die Klage ist zulässig, sie ist im Wege des Verweisungsbeschlusses (vom ObUG zum UVerwG) nun mehr vor dem zuständigen Gericht anhängig, und sie ist auch begründet.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 21.11.2007 um 19:02:
Ich werde mich morgen nochmal dazu äußern.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 22.11.2007 um 12:17:
| Zitat: |
Original von Amber Marie Ford
Mir ist offen gesagt nicht bekannt, dass und seit wann der Begriff des Verwaltungsaktes in der Jurisprudenz der Demokratischen Union streitig sein soll?
Eigentlich ist er gewohnheitsmäßig bereits so geläufig, dass auf die Aufnahme seiner Definition in das UVaG verzichtet wurde
|
Verehrte Frau Kollegin,
niemand verlangt von Ihnen, daß Ihnen jeder Meinungsstreit bekannt ist, zentrale Dinge wie diese sollten aber dann doch sitzen.
Wo Sie übrigens diese Gewohnheit sehen wollen, ist mir schleierhaft. Weder ist der Begriff des VA in entsprechenden Gesetzen legaldefiniert worden, noch finden sich Präjudizien in den Gerichtsakten. Insofern kann mitnichten von einer unstreitigen Auffassung des VA-Begriffes gesprochen werden.
Mir ist vielmehr die Definition bekannt, daß ein Verwaltungsakt jedes in sich abgeschlossene Verwaltungshandeln ist, durch welchen eine außerhalb der Verwaltung stehende Person berechtigt oder verpflichtet wird.
Fraglich erscheint alleine schon deshalb, ob hier überhaupt ein VA vorliegt. Denn tatsächlich ist eine Zulassung zur Wahl nur ein Fragment des Gesamtvorganges der Wahl - ein in sich geschlossenes Verwaltungshandeln liegt mithin schon gar nicht vor und somit kann der Weg zum Verwaltungsgericht noch gar nicht eröffnet sein.
Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 23.11.2007 um 05:31:
Frau Ford, möchten Sie vielleicht auch noch mal?
Geschrieben von Amber Marie Ford am 23.11.2007 um 11:40:
Von "möchten" kann eigentlich keine Rede sein, Herr Vorsitzender, denn tatsächlich möchte mich nicht mehr mit Herrn Poppinga im Kreis drehen, sondern endlich aus diesem ausbrechen
Denn auch wenn man die von Herrn Poppinga gelieferte Definiton des Begriffes des Verwaltungsaktes zu Grunde legt ändert sich nichts an der Sach- und Rechtslage: die Zulassung oder Ablehnung der zur Wahl des katistianischen Ministerpräsidenten eingereichten Kandidaturen ist ein gebundener (d. h. der zuständigen Behörde keinerlei Ermessen einräumender) Verwaltungsakt, der Landeswahlleiter ist beim Erlass dieses Verwaltungsaktes an Gesetz und Recht gebunden, er hat mit der Zulassung der Kandidatur des Herrn Kaulmann das Gesetz verletzt, der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, meine Mandantin ist in ihrem Recht auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz verletzt, und es ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 16 Abs. 3 UVerf, dass sie diesen rechtswidrigen Verwaltungsakt muss anfechten können. Die auch durch einfaches Landesrecht vorgesehene Anfechtung des Wahlergebnisses suspendiert dieses Recht nicht, denn weder der Wahlakt noch die Bekanntgabe des Ergebnisses sind Verwaltungsakte, noch verletzen diese sie in ihren Rechten, sondern der vom Landeswahlleiter erlassene rechtswidrige Verwaltungsakt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 23.11.2007 um 14:22:
Ich würde sagen wir machen hier jetzt mal einen Punkt und beenden diese Diskussion. Beide Seiten sind ausreichend zu Wort gekommen. Und wie Mrs. Ford schon sagt drehen wir uns hier nur noch im kreis.
Das Gericht zieht sich daher kurz zurück um noch einmal die Rechtslage abzuklären und über den Antrag zu entscheiden.
Bis dahin ist die Sitzung unterbrochen.
23.11.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich
Geschrieben von William C. Ashcraft am 05.12.2007 um 18:04:
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -
Beschluss
vom 05.12.2007
1. Der Beschluss vom 11.11.2007, ergangen durch das UVerwG wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Beklagten bezüglich des Zulassungsbeschlusses wird angewiesen.
Gründe:
I. Das Verfahren ist nach § 1 Nr. 3 UGerG vor dem Unionsverwaltungsgericht zu eröffnen. Das Katistianische Obergericht wird nach §§ 3, 5 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht jeweils für das anhängige Verfahren im Wege der Auslosung durch den Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista besetzt.
Die Besetzung mittels Auslosung durch den Ministerpräsidenten läuft jedoch Art. 54 I 1 der Landesverfassung der Freien Republik Katista zuwider. Es ist dabei unstreitig, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete Norm des Art. 54 I 1 der Landesverfassung der einfachgesetzlichen Norm der §§ 3,5 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht vorgeht. Desweiteren sieht Art. 32 der Landesverfassung vor, dass die Verfassung nur durch ein Gesetz geändert werden kann, welches den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Besetzung nach den §§ 3, 5 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht scheidet daher aus. Somit ist das Katistianische Obergesetz zum Zeitpunkt der Klage nicht besetzt wodurch nach § 1 Nr. 3 des UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist.
II. Die Beschwerde gegen den Zulassungsbeschluss konnte keinen Erfolg haben, da jeder Verwaltungsakt nach Art. 16 III der Unionsverfassung der richterlichen Kontrolle zugänglich sein muss.
Ein Verwaltungsakt stellt grundsätzlich jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, dar.
Die Zulassung des Herrn Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista durch den Landeswahlleiter stellt einen solchen Verwaltungsakt dar. Die Entscheidung über die Zulassung des Herrn Kaulmann entspricht einer Entscheidung die eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.
Der Klägerin ist somit die Möglichkeit einzuräumen diesen Verwaltungsakt der richterlichen Kontrolle vorzulegen. Dies ergibt sich aus Art. 16 III der Unionsverfassung derer sich auch das Landesrecht zu unterwerfen hat.
Dr. iur. William C. Ashcraft
Vorsitzender Unionsrichter am Unionsverwaltungsgericht |
Geschrieben von William C. Ashcraft am 06.12.2007 um 16:12:
Kommen wir nun zum eigentlichen Inhalt der Klage.
Frau Anwältin, bitte schön.
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