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Gesetz zur Demokratisierung des staatlichen Hochschulwesens § 1 § 6 des Bildungsgesetzes wird wie folgt geändert: §6 Verwaltung (1) Jeder Hochschule steht ein Präsident vor. Dieser wird vom Senat auf Vorschlag des für Kultus zuständigen Ministerium gewählt. (2)Der Präsident vertritt die Hochschule nach Innen und Außen und schließt im Namen der Hochschule mit Zustimmung des Senats Verträge ab. (3) Der Präsident kann nur abgewählt werden, wenn zugleich ein neuer Präsident gewählt wurde. Ein Personalvorschlag des für Kultus zuständigen Ministeriums ist nicht notwendig. (4) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten. Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer Hochschule entscheidet der Senat. (5)Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Senat gewählt. § 2 Das Bildungsgesetz wird wie folgt ergänzt: "§ 6a (1) Der Senat besteht aus 21 Mitgliedern, davon 14 Professoren bzw. Dozenten, 4 sonstige Angestellte und 3 Studenten. (2) Der Präsident leitet die Sitzung des Senats. Er übt kein Stimmrecht aus, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist. (3) Der Senat wird alle vier Monate neu gewählt. Die Wahl findet getrennt nach Statusgruppen statt. (4) Der Senat entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der Hochschule auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats. § 3 Dieses Gesetz mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft. Lüderitz, den 04.10.2014 Franz Sperling Stellv. Ministerpräsident |
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BEKANNTMACHUNG im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 8. Dezember 2014 und den 28. Dezember 2014 festgelegt. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen. Der stellvertretende Ministerpräsident des Freistaats Freistein Lüderitz, den 29. November 2014 Franz Sperling Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein Druck: Staadruckerei Freistein |
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BEKANNTMACHUNG im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 2. Januar 2015 und den 31. Januar 2015 festgelegt. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen. Der stellvertretende Ministerpräsident des Freistaats Freistein Lüderitz, den 01.01.2015 Franz Sperling Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein Druck: Staadruckerei Freistein |
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BEKANNTMACHUNG im Sinne der Freisteinischen Staatsverfassung und des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten Für die Wahl zum Ministerpräsidenten wird der Wahlzeitraum zwischen den 29. Januar 2015 und den 15. Februar 2015 festgelegt. Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 5 Tagen wird dem Wahlleiter überlassen. Der stellvertretende Ministerpräsident des Freistaats Freistein Lüderitz, den 28.01.2015 Franz Sperling Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein Druck: Staadruckerei Freistein |
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Ernennungsurkunde Gemäß § 2 Gesetz über die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz wird Herr George Smith mit sofortiger Wirkung zum Präsidenten der Justus-Hofgartner-Universitz zu Lüderitz berufen. Lüderitz, den 02.10.2015 Johannes Kleven Ministerpräsident |
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