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Geschrieben von Tatjana Bont am 28.01.2016 um 21:30:

  RE: Wahl des Unionskanzler



Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
das Unionsparlament hat dem beiliegenden Grundlagenvertrag zugestimmt.

Manuri, den 28.01.2016

Hochachtungsvoll,

Präsidentin des Unionsparlaments





Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Demokratischen Union

Seine Majestät, der König beider Archipele und
Ihre Exzellenz, die Unionspräsidentin der Demokratischen Union,
eingedenk der Verantwortung, die die Völker des Königreiches beider Archipele und der Demokratischen Union für den Frieden zwischen den Völkern tragen,
geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,
schließen nachfolgenden Vertrag:

§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.

§ 2
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme diplomatischer Kontakte zueinander und werden zu diesem Zweck Gesandte austauschen, die diplomatische Immunität genießen.
(2) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt.
(3) Alle entsandten diplomatischen Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes. Für nicht als Diplomaten tätige Personen gelten die ausländerrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes, sofern diese nicht dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Für bestimmte Aufgabenbereich können die Vertragsparteien Attachés entsenden.
(5) Zum Zweck der nachrichtendienstlichen und anderweitigen sicherheitspolitischen Kooperation werden die Vertragspartner nachrichtendienstliche Residenten in ihre Gesandtschaften entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.
(6) Gebäude und Gelände dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von den Behörden des Gastlandes betreten und durchsucht werden; das Post- und Fernmeldegeheimnis wird von den Behörden des Gastlandes gewährleistet.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu enthalten.

§ 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Förderung des freien Handels und des kulturellen Ausches an. Darüber hinaus erklären Sie ihre Bereitschaft, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des grenzüberschreitenden Terrorismus zusammenzuarbeiten.

§ 4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten.

§ 5
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

§ 6
Dieser Grundlagenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist vor Aussprache der Kündigung in Kenntnis zu setzen.




N.N., den ...


Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc.

Der Premierminister und Minister des Äußeren der Regierung Seiner Archipelischen Majestät

Der Kanzler en titre Seiner Archipelischen Majestät



Die Präsidentin der Demokratischen Union




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