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Original von Gerhard Cheman Sie meinen also eine Lösung wie sie in Salbor-Katista derzeit praktiziert wird? Haben SIe schon konkrete Vorschläge, möglicherweise Verfassungsvorschläge? Nun, wenn man Ihrem Vorschlag folgt, dann müssten wir, sollte eine Verwaltungsgemeinschaft auf Dauer sein, sehr schnell klare Verhältnisse was Gesetze/Verordnungen angeht. Wie gesagt, Freistein ist hier ehrlich gesagt, positiv, viel weiter. Ausserdem bin ich, auch wenn wir soweit noch lange nicht sind, klar gegen eine Namensänderung in "Freiroth" oder ähnliches. Es geht um eine Zusammenarbeit der Verwaltung/Regierung und nicht um Aufgabe von Kultur und Historie. |
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Verfassung des Landes Freistein - Heroth Präambel Die Völker des Freistaates Freistein und der Republik Heroth, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben. I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt. (3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden. Artikel 2 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 3 (1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Artikel 4 (1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet. (3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. (4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. (5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Artikel 5 (1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft. (2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen. (3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. II. Vom Staatsaufbau Artikel 6 (1) Das Land Freistein - Heroth ist hervorgegangen aus dem Freistaat Freistein und der Republik Heroth. Es ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Freistein und Heroth. (2) Das Land Freistein - Heroth wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll. (3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten. Artikel 7 (1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Freistein und Heroth sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. (2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten. (3) Die staatlichen Institutionen sine aufgerufen, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und für gleiche Lebensbedingungen in Freistein - Heroth zu sorgen. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 8 (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 9 Die Vertretung des Landes Freistein - Heroth im Unionsrat wird durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen. III. Vom Landtage Artikel 10 (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen. (2) Der Landtag besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Landes Freistein - Heroth. (3) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen. (4) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich. Artikel 11 (1) Der Landtag hat einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Der Präsident des Landtages ist der gewählte Ministerpräsident. Sein Stellvertreter ist der Bürger mit der niedrigsten Bürgernummer. Sollte dies ebenfalls der Ministerpräsident sein, so ist es der nächstfolgende Bürger. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung. Artikel 12 Die Mitglieder der Landesregierung leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Freistein - Heroth‘s einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden. IV. Von der Gesetzgebung Artikel 13 (1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. (2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht. (3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Artikel 14 Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder. Artikel 15 (1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet. (2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet. (3) Näheres regelt ein Gesetz. V. Von der Landesregierung Artikel 16 (1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus. (2) Die Landesregierung besteht aus den Ministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb der Landesregierung. (3) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Artikel 17 (1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Landes gewählt. Näheres regelt ein Gesetz. (2) Der Ministerpräsident vertritt das Land Freistein - Heroth nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages. (3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt. (4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten. (6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen. (7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der stellv. Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig. Artikel 18 (1) Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen. (2) Der Landtag kann Ministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Ministern das Mißtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen. VI. Von der Rechtsprechung Artikel 19 (1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichten ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt. (3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten. VII. Von den Finanzen Artikel 20 (1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen. (2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag. (3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten. (4) Der Haushaltsplan wird durch ein Gesetz festgelegt. (5) Die Landesregierung hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu tragen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung. VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 21 Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Land Freistein - Heroth hat. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 22 (1) Der Landesteil Freistein umfaßt das Gebiet des ehemaligen Freistaates Freistein; der Landesteil Heroth umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Heroth. (2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden. (3) Der Landesregierung sollen je ein Minister für freisteinische Belange und ein Minister für die Belange Heroths angehören. Artikel 23 (1) Das Land Freistein - Heroth ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in den Freistaat Freistein und die Republik Heroth aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt. (2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Landes hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist die Landesregierung betraut. (3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Lande insgesamt zugestimmt haben. (4) Das Vermögen des Landes wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiedererrichteten Länder Freistein und Heroth aufgeteilt. Artikel 24 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Freistein und Heroth als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Landes Freistein - Heroth. (2) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen. Artikel 25 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident des Freistaates Freistein und der Präsident der Republik Heroth ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Ministerpräsiden des Landes Freistein - Heroth. (2) Als erster Ministerpräsident nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Ministerpräsidenten einzuleiten. (3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident des Freistaates Freistein gehört als Staatsminister für freisteinische Belange der ersten Landesregierung an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 25 Absatz zwei. (4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Heroth gehört als Staatsminister für harbothensische Belange der ersten Landesregierung an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 25 Absatz zwei. Artikel 26 (1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde. (2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Landes Freistein - Heroth sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat. |
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Original von Gerhard Cheman Ihre Anmerkungen betreffend Artikel 26, also nach Ihrem Vorschlag, stimme ich zu und wir können dies in der nächsten Vorschlagsfassung gerne ergänzen. Sicherlich muß eine klare Regelung enthalten sein, diese "Fusion" wieder aufzulösen, das hatten wir wohl vergessen. |
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