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Geschrieben von Hajo Poppinga am 10.08.2011 um 18:54:
Anträge
Hier werden Anträge an den Landtag von Salbor-Katista gestellt.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 18.08.2011 um 13:47:
Ich beantrage je eine Aussprache zu den Themen
- Landesflagge
- Landeswappen
- Hauptstadt
Geschrieben von Alexander Krüger am 02.10.2011 um 18:22:
Gemäß Artikel 17 (6) der Verfassung des Landes Salbor-Katista beantrage ich die Abwahl der Ministerpräsidentin Isabell Höfer.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 02.10.2011 um 18:27:
Artikel 17[...]
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
So wie Sie den Antrag gestellt haben, Herr Kollege Krüger, kann ich Ihn nicht bearbeiten.
Geschrieben von Alexander Krüger am 02.10.2011 um 18:43:
Sie haben Recht. Dann ein zweiter Versuch.
Gemäß Artikel 17 (6) der Verfassung des Landes Salbor-Katista beantrage ich Ministerpräsidentin Isabell Höfer abzuwählen, in dem Alexander Krüger zum neuen Ministerpräsidenten gewählt wird.
Geschrieben von Alexander Krüger am 12.10.2011 um 15:43:
Ich beantrage die Wahl meiner Person zum Landtagspräsidenten.
Geschrieben von Alexander Krüger am 12.10.2011 um 15:45:
Ich beantrage eine Debatte zum Thema "Salbor-Katista-Style".
Geschrieben von Alexander Krüger am 13.10.2011 um 00:14:
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:
Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista
Erster Abschnitt Grundsatz
§ 1
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf.
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 3
Es ist verboten, einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
§ 4
Ein Tier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2. Wer die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Schlachterhandwerk bestanden hat, ist berechtigt, das Tier im Rahmen der Schlachtung mittels eines geeigneten Gerätes zu betäuben und zu töten.
§ 5
1. Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§6
1. An einem Tier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.
§7
Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen.
Fünfter Abschnitt Tierversuche
§8
(1) Tierversuche sind gestattet, soweit sie der Wissenschaft förderlich sind, insbesondere in der wissenschaftlichen Ausbildung, bei der Erforschung, Bekämpfung oder Diagnose von Krankheiten und bei der Abschätzung von Umweltfolgen durch chemische Stoffe oder physikalische Einflüsse eingesetzt werden.
(2) Tierversuche sind auf das nötige Maß zu beschränken und Ersatzmethoden angemessen einzusetzen, so weit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.
§9
Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Landespräsidium des Landes Salbor-Katista. Dieses kann ergänzende Verordnungen erlassen.
§10
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für das gesamte Land Salbor-Katista.
(2) Das Tierschutzgesetz des Landesteils Salbor vom 06.12.08 wird aufgehoben.
Geschrieben von Alexander Krüger am 16.10.2011 um 20:57:
Kollege Poppinga?
Geschrieben von Alexander Krüger am 17.10.2011 um 17:52:
Zitat: |
Original von Alexander Krüger
Ich beantrage die Wahl meiner Person zum Landtagspräsidenten. |
Geschrieben von Alexander Krüger am 17.10.2011 um 17:52:
Zitat: |
Original von Alexander Krüger
Ich beantrage eine Debatte zum Thema "Salbor-Katista-Style". |
Geschrieben von Hajo Poppinga am 17.10.2011 um 18:34:
Übersehen, läuft.
Geschrieben von Alexander Krüger am 17.10.2011 um 21:05:
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz.
Zitat: |
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Staatsräte
§1 Das "Gesetz über die Staatsräte" des Landesteils Katista tritt außer Kraft.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |
Geschrieben von Alexander Krüger am 29.10.2011 um 19:34:
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Zitat: |
Gesetz über die die Amtssprache und die Regionalsprachen
§ 1
Die Amtssprache des Landes Salbor-Katista ist imperianisch.
§ 2
Sämtliche Urkunden, Erlässe, Verordnungen, Gesetze sowie öffentliche Bekanntmachungen (amtlicher Schriftverkehr) von seiten der öffentlichen Behörden und Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts des Landes Salbor-Katista sind in imperianischer Sprache zu veröffentlichen. Optional sind Veröffentlichungen in der Sprache Katistaans, der Sprache Salborska oder der Sprache Hulländisch.
§ 3
(1) Bürger des Landesteils Katista haben das Recht jeglichen Schriftverkehr gegenüber staatlichen Institutionen des Landesteils in der Sprache Katistaans zu führen. Sie dürfen jedes Schreiben in der Sprache Katistaans verfassen und müssen eine Antwort in der Sprache Katistaans erhalten.
(2) Bürger des Landesteils Salbors haben das Recht jeglichen Schriftverkehr gegenüber staatlichen Institutionen des Landesteils in der Sprache Salborska zu führen. Sie dürfen jedes Schreiben in der Sprache Salborska verfassen und müssen eine Antwort in der Sprache Salborska erhalten.
(3) Bürger der Stadt Funnix haben das Recht jeglichen Schriftverkehr gegenüber staatlichen Institutionen der Stadt Funnix in der Sprache Hulländisch zu führen. Sie dürfen jedes Schreiben in Hulländischer Sprache verfassen und müssen eine Antwort in Salborska erhalten.
§4 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Geschrieben von Alexander Krüger am 29.10.2011 um 19:37:
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Zitat: |
Gesetz über die Haupstadt, den Sitz des Landtags und den Sitz des Landespräsiums
§1 Hauptstadt des Landes Salbor-Katista ist die Stadt Salbor.
§2 Sitz des Landtags und Sitz des Landespräsidiums des Landes Salbor-Katista ist die Stadt Funnix.
§3 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Geschrieben von Alexander Krüger am 29.10.2011 um 21:08:
Das Landespräsidium beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz:
Zitat: |
Gesetz über das Tiberius-Kaulmann-Archiv
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs des Landes Salbor-Katista, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv hat seinen Sitz in Trisan.
(2) Das Archiv muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archiv darf nicht kommerziell genutzt werden.
(4) Das Archiv trägt den Namen "Tiberius-Kaulmann-Archiv"
§3. Geltungsbereich
(1) Im Tiberius-Kaulmann-Archiv werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranisch-katistanischen Rechtsbereichs
3. Gerichtsurteile des Landesgerichts
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Das Landespräsidium ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Das Landespräsidium kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das "Gesetz über das Archiv der Republik" des Landesteils Salbor tritt zugleich außer Kraft.
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Geschrieben von Hajo Poppinga am 05.11.2011 um 20:55:
Ich beantrage die Debatte zur Hauptstadt wieder aufzunehmen, sofern das entsprechende Gesetz keine Mehrheit findet.
Geschrieben von Alexander Krüger am 09.11.2011 um 17:46:
Ich beantrage eine Debatte zu einem Brückenbau zwischen Katista und Salbor.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 09.11.2011 um 22:09:
Ich beantrage eine Debatte über den Namen des Landtages.
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