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----- ObUG I 2011/01 - Wahlprüfung 32. Unionsparlament (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=9472)
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| Original von Lord Macshire Ehrenwertes Gericht, hiermit möchte ich, Lord Macshire, Bürger der Demokratischen Union, beim Obersten Unionsgericht einen Antrag auf Wahlprüfung stellen, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des amtlichen Ergebnisses zur Wahl zum 32. Unionsparlament (Quelle) mit der Verfassung der Demokratischen Union im Hinblick auf die Wahlgrundsätze. Hochachtungsvoll |
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| Original von Palin Waylan-Majere Nach der Lektüre des UGerG sehe ich mich nunmehr gezwungen, selbst einen Antrag auf Wahlprüfung zu stellen. Hiermit stelle ich, Palin Waylan-Majere, als Kandidat einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 15 UGerG, somit als tauglicher Antragssteller iSd § 15 (2) a) UGerG. Die Einlegung erfolgt hiermit am 15. Januar 2011 gegen das am 11. Januar 2011 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 15 (3). Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf. Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss. Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind. Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der SPDU zwar drei Sitze zu, darf sie aber nur zwei besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das eine Liste bei Aufbrauch aller Kandidaten den Nachrücker frei bestimmen darf, andererseits eine Liste, die von Anfang an mehr Sitze als Kandidaten hat, diesen Sitz nicht bestimmen darf. Hat also der Gesetzgeber zwar an einer Stelle das Bedürfnis für die Nachnominierung von Kandidaten bei einer Knappheit an Listenkandidaten gesehen (nachträgliche Unternominierung), hat er es an anderer Stelle vergessen (anfängliche Unternominierung). Diese Differenzierung verstößt aber eklatant gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Des weiteren wird durch die Unterbesetzung des Unionsparlamentes gegen die verfassungsmäßig vorgeschriebene Grenze von mindestens sieben Sitzen verstoßen. Das Wahlverfahren verstößt also auch gegen Art. 26 (5) Unionsverfassung sowie § 17 (1) des Wahlgesetzes. Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet. |

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