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Geschrieben von Laura van Middelburg am 04.06.2011 um 18:05:

  ObUG I 2011/01 - Wahlprüfung 32. Unionsparlament

Folgende Anträge sind unter dem 12. bzw. 15.01.2011 bei dem Obersten Unionsgericht eingegangen:

Zitat:
Original von Lord Macshire
Ehrenwertes Gericht,

hiermit möchte ich, Lord Macshire, Bürger der Demokratischen Union, beim Obersten Unionsgericht einen Antrag auf Wahlprüfung stellen, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des amtlichen Ergebnisses zur Wahl zum 32. Unionsparlament (Quelle) mit der Verfassung der Demokratischen Union im Hinblick auf die Wahlgrundsätze.

Hochachtungsvoll


Zitat:
Original von Palin Waylan-Majere
Nach der Lektüre des UGerG sehe ich mich nunmehr gezwungen, selbst einen Antrag auf Wahlprüfung zu stellen.

Hiermit stelle ich, Palin Waylan-Majere, als Kandidat einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 15 UGerG, somit als tauglicher Antragssteller iSd § 15 (2) a) UGerG.

Die Einlegung erfolgt hiermit am 15. Januar 2011 gegen das am 11. Januar 2011 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 15 (3).

Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.

Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss.

Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.

Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der SPDU zwar drei Sitze zu, darf sie aber nur zwei besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das eine Liste bei Aufbrauch aller Kandidaten den Nachrücker frei bestimmen darf, andererseits eine Liste, die von Anfang an mehr Sitze als Kandidaten hat, diesen Sitz nicht bestimmen darf.

Hat also der Gesetzgeber zwar an einer Stelle das Bedürfnis für die Nachnominierung von Kandidaten bei einer Knappheit an Listenkandidaten gesehen (nachträgliche Unternominierung), hat er es an anderer Stelle vergessen (anfängliche Unternominierung). Diese Differenzierung verstößt aber eklatant gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

Des weiteren wird durch die Unterbesetzung des Unionsparlamentes gegen die verfassungsmäßig vorgeschriebene Grenze von mindestens sieben Sitzen verstoßen. Das Wahlverfahren verstößt also auch gegen Art. 26 (5) Unionsverfassung sowie § 17 (1) des Wahlgesetzes.

Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.


Dazu ergeht nachfolgender Beschluss:



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

BESCHLUSS
vom 4. Juni 2011

Im Namen des Volkes

A.


Die Anträge auf Wahlprüfung nach § 22 UGer0
  1. des Herrn Lord of Macshire, Westliche Inseln, vom 12.01.2011;
  2. des Herrn Palin Waylan-Majere, Mitglied des 32. Unionsparlaments a. D., Heroth, vom 15.01.2011;
gegen werden unter dem Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B.

I.


Der Antrag des Herrn von Lord of Macshire ist unzulässig.

II.


Der Antrag des Herrn Palin Waylan-Majere wird nicht zur Entscheidung angenommen.

C.

I.


Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Lord of Macshire wurde unter dem 12.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO gestellt. Eine Begründung war dem Antrag nicht beigegeben.

Nach Kenntnis des Gerichts war der Antragsteller im Wahlzeitraum sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Unionsparlament wahlberechtigter Bürger der Demokratischen Union.

Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren auf Wahlprüfung jeder Kandidat, sowie mindestens fünf Wahlberechtigte sein.

Der Antragsteller gehörte nach Kenntnis des Gerichts nicht zu den Kandidaten für das 32. Unionsparlament, und hat seine Kandidateneigenschaft auch trotz gerichtlicher Aufforderung vom 08.02.2011 nicht nachgewiesen.

Der Antrag wurde vom Antragsteller allein eingereicht, die Mitantragstellung durch mindestens vier weitere zum 32. Unionsparlament wahlberechtigte Bürger wurde von diesem trotz gerichtlicher Aufforderung vom 08.02.2011 nicht nachgewiesen.

Nach § 22 Abs. 3 UGerO sind Anträge auf Wahlprüfung mit ihrer Einreichung beim Obersten Unionsgericht zu begründen. Dem Antrag des Herrn Lord of Macshire war keine Begründung beigegeben, diese wurde trotz Aufforderung des Gerichts vom 08.02.2011 auch nicht nachgereicht.

Der Antrag auf Wahlprüfung war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.

II.


Der Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 UGerO des Herrn Palin Waylan-Majere wurde unter dem 15.01.2011, mithin fristgerecht nach § 22 Abs. 3 UGerO gestellt. Dem Antrag war eine Begründung beigegeben.

Der Antragsteller war als Kandidat für das 32. Unionsparlament nach § 22 Abs. 2 UGerO tauglicher Antragsteller.

Der Antrag auf Wahlprüfung ist somit zulässig, er war jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die dem Antrag beigegebene Begründung deckte sich inhaltlich vollständig mit der Begründung des Antrages auf Wahlprüfung der Wahl zum 30. Unionsparlament des Herrn Hajo Poppinga u. a. vom 06.03.2010, ObUG 1/10.

Dieser Antrag auf Wahlprüfung ist vom Obersten Unionsgericht mit Urteil vom 27.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen worden.

Die Begründung des Wahlprüfungsantrages des Herrn Palin Waylan-Majere enthält gegenüber dem Urteil des Obersten Unionsgerichts vom 27.04.2011 keinerlei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag, dessen Überprüfung im Ergebnis zu einer von diesem Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte.

Die unter dem 07.02.2011 angekündigte Ergänzung der Antragsbegründung durch den Antragsteller kann indes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgen, da der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr in der Demokratischen Union aktiv ist.

Der Antrag war somit nicht zur Entscheidung anzunehmen.

D.


Die Entscheidung ergeht für beide Antragsteller sowie für die Demokratische Union gerichtskostenfrei, da die UGerO keine Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten enthält.

Die Große Kammer des Obersten Unionsgerichts am 4. Juni 2011 durch:

Hauptamtliche Richterin am Unionsgericht van Middelburg als Vorsitzende
Präsident des Unionsgerichts Dr. Enno Janßen als Beisitzer
Hauptamtlicher Richter am Unionsgericht Prof. Jebb Bongerton als Beisitzer


Die Sitzung ist geschlossen.


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