Geschrieben von SRM am 20.04.2011 um 14:38:
Bildungsgesetz (BildungsG)
Bildungsgesetz (BildungsG)
§1 Allgemeines
(1) Jedes Kind und jeder Jugendliche haben das Recht auf kostenlose Ausbildung.
(2) Es besteht eine achtjährige Schulpflicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Staat als Schulerhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Schüler der Schulbesuch so einfach zugänglich wie möglich gemacht wird. Hier ist auch im speziellen auf körperliche Einschränkungen Rücksicht zu nehmen.
(4) Jede Schule hat das Recht einen Unterrichtsschwerpunkt zu setzen. Hierzu ist die Genehmigung des Bildugnsministers notwendig.
§2 Schulalter
(1) Jedes Kind ist ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres schulpflichtig.
(2) Es kann auch schon vorher eingeschult werden, wenn die Eltern es wünschen und die Verhältnisse der jeweiligen Schule es erlauben.
§3 Grundschule
(1) Die Grundschule dient dem Ausbilden der Grundfertigkeiten und umfasst die ersten 6 Jahre der Schulpflicht.
(2) Am Ende der Grundschulzeit wird hier auch das Leistungsniveau für die spätere Schulzeit festgelegt.
(3) Gegen den Entscheid der Schule kann bei der Regierung der Westlichen Inseln Einspruch erhoben werden.
§4 Sonderschule
(1) Die Sonderschule fördert Lernbehinderte und extrem Leistungsschwache Schüler.
(2) Schüler, denen von der Grundschule nach §3,2 keine Eignung zur Hauptschule bescheinigt wurde, müssen die Sonderschule besuchen.
(3) Sie umfasst die Schuljahre 7 und 8, sowie optional auch ein neuntes Schuljahr.
§5 Hauptschule
(1) Die Hauptschule darf von allen Schülern besucht werden, denen die Grundschule nach §3,2 Eignung zur Hauptschule bescheinigt hat.
(2) Sie umfasst die Schuljahre 7 und 8.
(3) Die Hauptschule schließt mit einem Hauptschuldiplom ab.
§6 Realschule
(1) Die Realschule darf von allen Schülern besucht werden, denen die Grundschule nach §3,2 Eignung zur Hauptschule bescheinigt hat, und die
a. einen Notendurchschnitt von drei von fünf oder besser haben, oder
b. eine Aufnahmsprüfung mit den entsprechenden Noten bestehen.
(2) Sie umfasst die Schuljahre 7 bis 10.
(3) Mit dem Absolvieren der 10. Klasse erhält der Schüler das Realschulabschlussdiplom.
§7 Gymnasium
(1) Das Gymnasium darf von allen Schülern besucht werden, denen die Grundschule nach §3,2 Eignung zur Hauptschule bescheinigt hat, und die
a. einen Notendurchschnitt von zwei von fünf oder besser haben, oder
b. eine Aufnahmsprüfung mit den entsprechenden Noten bestehen.
(2) Es umfasst die Schuljahre 7 bis 12.
(3) Am Ende des 12. Jahres tritt der Schüler zu einer Reifeprüfung an, die den Abschluss des Gymnasiums bildet.
(4) Mit bestehen dieser Prüfung wird die Hochschulreife erworben.
§8 Fördergymnasium
(1) Das Fördergymnasium darf von allen Schülern besucht werden, denen die Grundschule nach §3,2 Eignung zur Hauptschule bescheinigt hat, und die eine Aufnahmsprüfung bestehen.
(2)Sie umfasst die Schuljahre 7 bis 12
(3) Am Ende des 12. Jahres tritt der Schüler zu einer Reifeprüfung an, die den Abschluss des Förderymnasiums bildet.
(4) Mit bestehen dieser Pruefung wird die Hochschulreife erworben.
(5) Ein Fördergymnasium kann auch als Zweig eines Gymnasiums eingerichtet werden.
§9 Privatschulen
(1) Privatschulen dürfen mit Genehmigung der Regierung geführt werden.
(2) Sie müssen einen bestimmten Schwerpunkt besitzen, der es rechtfertigt, dass sie nicht vom Staat geführt werden.
(3) Die Ausgaben, die dabei über den normalen Schulbetrieb hinausgehen müssen vom Schulerhalter bestritten werden. Die normalen Kosten, das betrifft insbesondere Lehrergehälter, Gebäudekosten und Lehrmittel, werden vom Staat getragen.
§10 Schuluniformen
(1) Den Schulen steht es frei, Schuluniformen einzuführen.
(2) Die Mehrheit der Eltern einer Schule kann gegen die Schuluniformen oder eine bestimmte Ausführung ein Veto einlegen.
§11 Schulwechsel
Ein Wechsel zwischen verschiedenen Schulen und Schultypen ist jederzeit möglich, sofern die Vorraussetzungen für die jeweilige Schule gegeben sind.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Mit der Ausfürung des Gesetzes ist der Bildungsminister, beziehungsweise der Präsident der Westlichen Ineln, betraut. Er kann dazu Verordnungen die sich auf dieses Gesetz beziehen erlassen.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.