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Geschrieben von Lord Macshire am 12.01.2011 um 09:16:

  Antrag auf Wahlprüfung

Ehrenwertes Gericht,

hiermit möchte ich, Lord Macshire, Bürger der Demokratischen Union, beim Obersten Unionsgericht einen Antrag auf Wahlprüfung stellen, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des amtlichen Ergebnisses zur Wahl zum 32. Unionsparlament (Quelle) mit der Verfassung der Demokratischen Union im Hinblick auf die Wahlgrundsätze.

Hochachtungsvoll



Geschrieben von Fabian Montary am 12.01.2011 um 19:30:

 

Und jetzt sollen sich die Richter irgendwelche Gründe aus den Fingern ziehen?



Geschrieben von Lord Macshire am 13.01.2011 um 09:18:

 

Sobald das Verfahren eröffnet ist, werde ich detaillierter Stellung nehmen.



Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 13.01.2011 um 18:06:

 

Der gleiche Sachverhalt lag schon beim 30. UP vor: ObUG 1/10 - Wahlprüfung 30. Unionsparlament



Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 15.01.2011 um 16:57:

 

Nach der Lektüre des UGerG sehe ich mich nunmehr gezwungen, selbst einen Antrag auf Wahlprüfung zu stellen.

Hiermit stelle ich, Palin Waylan-Majere, als Kandidat einen Antrag auf Wahlprüfung gem. § 15 UGerG, somit als tauglicher Antragssteller iSd § 15 (2) a) UGerG.

Die Einlegung erfolgt hiermit am 15. Januar 2011 gegen das am 11. Januar 2011 festgelegte amtliche Endergebnis, mithin fristgerecht gem. § 15 (3).

Gerügt werden kann das Wahlverfahren, mithin die Nichtbeachtung der Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf.

Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss.

Gemäß § 17 IV verfallen die Mandate einer Partei in den Fall, in dem weniger Kandidaten als zur Verfügung stehende Mandate vorhanden sind.

Dadurch wird die Gleichheit der Wahl nicht mehr gewährleistet. Stehen wie im vorliegenden Fall der SPDU zwar drei Sitze zu, darf sie aber nur zwei besetzen, so schlägt sich das Wahlergebnis nicht mehr korrekterweise in der Sitzverteilung wieder, mithin ist die Erfolgswertgleichheit nicht mehr gegeben. Insbesondere kennt das Wahlgesetz auch in anderen Fällen die Funktion des Nachrückens und der Nachnominierung seitens der Partei, falls kein Nachrücker mehr vorhanden ist.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das eine Liste bei Aufbrauch aller Kandidaten den Nachrücker frei bestimmen darf, andererseits eine Liste, die von Anfang an mehr Sitze als Kandidaten hat, diesen Sitz nicht bestimmen darf.

Hat also der Gesetzgeber zwar an einer Stelle das Bedürfnis für die Nachnominierung von Kandidaten bei einer Knappheit an Listenkandidaten gesehen (nachträgliche Unternominierung), hat er es an anderer Stelle vergessen (anfängliche Unternominierung). Diese Differenzierung verstößt aber eklatant gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

Des weiteren wird durch die Unterbesetzung des Unionsparlamentes gegen die verfassungsmäßig vorgeschriebene Grenze von mindestens sieben Sitzen verstoßen. Das Wahlverfahren verstößt also auch gegen Art. 26 (5) Unionsverfassung sowie § 17 (1) des Wahlgesetzes.

Die Wahlprüfung ist somit zulässig und begründet.



Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 07.02.2011 um 18:37:

 

Ich würde gerne noch eine Ergänzung einbringen, dazu müsste allerdings das Verfahren eröffnet sein. Augenzwinkern



Geschrieben von Laura van Middelburg am 08.02.2011 um 00:22:

 


DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -


In Sachen der Anträge auf Wahlprüfung der Wahl zum 32. Unionsparlament nach § 46 WahlG iVm § 22 UGerO teilt das Oberste Unionsgericht mit:

Gegen die Zulässigkeit des Antrages des Herrn Lord of Macshire vom 12.02.2011 bestehen Bedenken seitens des Obersten Unionsgerichts.

Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren der Wahlprüfung sein:
  1. jeder Kandidat oder
  2. mindestens 5 Wahlberechtigte.
Der Antragsteller gehörte nach Kenntnis des Obersten Unionsgerichts nicht zum Kreis der Kandidaten zum 32. Unionsparlaments.

Zudem ist ein Antrag auf Wahlprüfung bereits bei deren Stellung bzw. innerhalb der Frist für selibige mit einer Begründung zu versehen (§ 22 Abs. 3 UGerO). Eine Begründung seines Antrages hat der Antragsteller bislang nicht eingereicht.

Der Antrag des Herrn Palin Waylan-Majere ist zulässig. Der Antragsteller ist nach § 22 Abs. 2 lit. b) UGerO als Antragsteller qualifiziert, die Antragstellung erfolgte innerhalb der Frist nach ebd. Abs. 3 und unter Angabe einer Begründung.

Es ergehen ferner folgende Hinweise an die Antragsteller:

Die Begründung des Antrages des Herrn Palin Waylan-Majere deckt sich materiell mit der Begründung des Antrages auf Wahlprüfung zur Wahl des 30. Unionsparlamentes der seinerzeitigen Kandidaten Helen Bont und Hajo Poppinga vom 06.03.2010 (Az. ObUG 01/10).

Das Verfahren ist schwebend, die Urteilsverkündung wird derzeit vorbereitet. Die Verhandlung über den den Antrag auf Wahlprüfung des Herrn Palin Walyan-Majere wird entsprechend zurückgestellt.

Sollte das Oberste Unionsgericht vorbezeichnetem Antrag auf Wahlprüfung stattgeben, so wird der Antragsteller Palin Waylan-Majere gebeten anschließend mitzuteilen, inwiefern und aus welchen Gründen er ggf. er noch die Feststellung weiterer, in dem Urteil in dem Verfahren zum Az. ObUG 01/10 nicht ausgeurteilter Rechtsfolgen begehrt.

Sollte das Oberste Unionsgericht vorbezeichneten Antrag auf Wahlprüfung zurückweisen, so wird der Antragsteller gebeten mitzuteilen, inwiefern er seinen Antrag auf Wahlprüfung aufrecht erhält und auf welche neuen, d. h. dem Urteil nicht zu Grunde gelegten Gesichtspunkte er seinen Antrag in diesem Fall stützt.

Der Antragsteller Herr Lord of Macshire wird gebeten nachzuweisen, dass er entweder Kandidat bei der Wahl zum 32. Unionsparlament war, oder welche 4 weiteren Wahlberechtigten seinen Antrag auf Wahlprüfung mittragen. Ferner wird er gebeten darzulegem inwiefern er seinen Antrag vom 12.01.2011 begründet haben will.

Abschließend werden beide Antragsteller gebeten, sich zur Möglichkeit einer Verbindung der Verhandlung ihrer Anträge auf Wahlprüfung zu äußern, sofern eine solche nach Verkündung des Urteils in Sachen Wahlprüfung der Wahl zum 30. Unionsparlament durchzuführen sein wird.

Laura van Middelburg

Hauptamtliche Unionsrichterin
Vorsitzende Richterin am Obersten Unionsgericht


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