
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
In Sachen der Anträge auf Wahlprüfung der Wahl zum 32. Unionsparlament nach § 46 WahlG iVm § 22 UGerO teilt das Oberste Unionsgericht mit:
Gegen die Zulässigkeit des Antrages des Herrn Lord of Macshire vom 12.02.2011 bestehen Bedenken seitens des Obersten Unionsgerichts.
Nach § 22 Abs. 2 UGerO können Antragsteller in einem Verfahren der Wahlprüfung sein:
- jeder Kandidat oder
- mindestens 5 Wahlberechtigte.
Der Antragsteller gehörte nach Kenntnis des Obersten Unionsgerichts nicht zum Kreis der Kandidaten zum 32. Unionsparlaments.
Zudem ist ein Antrag auf Wahlprüfung bereits bei deren Stellung bzw. innerhalb der Frist für selibige mit einer Begründung zu versehen (§ 22 Abs. 3 UGerO). Eine Begründung seines Antrages hat der Antragsteller bislang nicht eingereicht.
Der Antrag des Herrn Palin Waylan-Majere ist zulässig. Der Antragsteller ist nach § 22 Abs. 2 lit. b) UGerO als Antragsteller qualifiziert, die Antragstellung erfolgte innerhalb der Frist nach ebd. Abs. 3 und unter Angabe einer Begründung.
Es ergehen ferner folgende Hinweise an die Antragsteller:
Die Begründung des Antrages des Herrn Palin Waylan-Majere deckt sich materiell mit der Begründung des Antrages auf Wahlprüfung zur Wahl des 30. Unionsparlamentes der seinerzeitigen Kandidaten Helen Bont und Hajo Poppinga vom 06.03.2010 (Az. ObUG 01/10).
Das Verfahren ist schwebend, die Urteilsverkündung wird derzeit vorbereitet. Die Verhandlung über den den Antrag auf Wahlprüfung des Herrn Palin Walyan-Majere wird entsprechend zurückgestellt.
Sollte das Oberste Unionsgericht vorbezeichnetem Antrag auf Wahlprüfung stattgeben, so wird der Antragsteller Palin Waylan-Majere gebeten anschließend mitzuteilen, inwiefern und aus welchen Gründen er ggf. er noch die Feststellung weiterer, in dem Urteil in dem Verfahren zum Az. ObUG 01/10 nicht ausgeurteilter Rechtsfolgen begehrt.
Sollte das Oberste Unionsgericht vorbezeichneten Antrag auf Wahlprüfung zurückweisen, so wird der Antragsteller gebeten mitzuteilen, inwiefern er seinen Antrag auf Wahlprüfung aufrecht erhält und auf welche neuen, d. h. dem Urteil nicht zu Grunde gelegten Gesichtspunkte er seinen Antrag in diesem Fall stützt.
Der Antragsteller Herr Lord of Macshire wird gebeten nachzuweisen, dass er entweder Kandidat bei der Wahl zum 32. Unionsparlament war, oder welche 4 weiteren Wahlberechtigten seinen Antrag auf Wahlprüfung mittragen. Ferner wird er gebeten darzulegem inwiefern er seinen Antrag vom 12.01.2011 begründet haben will.
Abschließend werden beide Antragsteller gebeten, sich zur Möglichkeit einer Verbindung der Verhandlung ihrer Anträge auf Wahlprüfung zu äußern, sofern eine solche nach Verkündung des Urteils in Sachen Wahlprüfung der Wahl zum 30. Unionsparlament durchzuführen sein wird.
Laura van Middelburg
Hauptamtliche Unionsrichterin
Vorsitzende Richterin am Obersten Unionsgericht