DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -
URTEIL
vom 2. August 2010
Im Namen des Volkes
In der Zivilrechtsstreitigkeit
der Konservativ Demokratischen Union
- vertreten durch den Vorstand
-- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga
gegen
die Union für Freiheit und Demokratie
- vertreten durch den Vorstand
Az. UZG 2010/02
wegen
Unterlassung
hat das Unionszivilgericht durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es von nun an und für die Zukunft unter Meidung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 20.000 Bramern - in Worten: zwanzigtausend Bramern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch sie selbst, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder eine ihrer Parlamentsgruppierungen, zahlbar an die Klägerin, zu unterlassen, im politischen Wettbewerb in der Demokratischen Union und ihren Ländern unter dem Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie der Kurzbezeichnung "UFD" aufzutreten oder unter diesen zu werben.
- Sollte die Beklagte ihren auf den Namen "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" lautenden Eintrag im Parteienverzeichnis des Bürgernetzes der Demokratischen Union nicht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend Nr. 1 ändern oder löschen, wird der zuständige technische Administrator um Löschung dieses Eintrages ersucht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf 20.000 Bramer - in Worten: zwanzigtausend Bramer - festgesetzt.
Begründung:
I.
Die Klägerin ist als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) hervorgegangen. Dieser Zusammenschluss erfolgte durch eine auf diesen gerichtete wechselseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien als jeweils eigenständiger Rechtspersönlichkeiten, gemeinsam in der durch den Zusammenschluss neugeschaffenen Rechtspersönlichkeit Konservativ-Demokratische Union (KDU) aufzugehen.
II.
Die Beklagte wurde als politische Partei am 21.07.2010, mithin zeitlich nach dem unter I. als Tatsache festegestellten Zusammenschluss der Vorgängerperteien der Klägerin zu eben dieser, durch deren gesetzlichen Vertreter als bis dato alleiniges Vorstandsmitglied derselben gegründet und im Bürgernetz der Demokratischen Union als politische Partei eingetragen. Nach dem öffentlichen Bekunden des Gründers und gesetzlichen Vertreters der Beklagten diene die Wahl des Namens der Beklagten dazu, ein inhaltliches Anknüpfen der Partei an die Ziele der zwischenzeitlich in der Konservativ-Demokratischen Union aufgegangene Union für Freiheit und Demokratie auszudrücken.
III.
Nachdem der gesetzliche Vertreter der Beklagten dem Gericht zwar angezeigt hatte, dass diese sich gegen die Klage verteidigen wolle, trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts jedoch weder eine Klageerwiderung abgegeben noch einen Prozessbevollmächtigten benannt hat und auch eine entsprechende Fristsetzung des Gerichts trotz Kenntnisnahme (Zustellung via gelesener PN) ohne ggf. fristgemäßen und begründeten Antrag auf Fristverlängerung hat verstreichen lassen, war für die Entscheidungsfindung allein das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht in der Hauptsache nicht verhandelt hat.
IV.
Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig.
Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" als Kennzeichen politischer Parteien sind Sachen nach § 1 ZGB IV, da sie keine Personen sind. Als Sachen können sie somit im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
Hier standen sie zunächst im Eigentum der so benannten und abgekürzten politischen Partei, da diese diesen Namen und diese Abkürzung dieses Namens mit ihrer Gründung als Kennzeichen einer politischen Partei erschaffen hatte. Zwar kennt das ZGB keinen Eigentumserwerb einer Sache durch Erschaffung derselben, doch ist davon auszugehen, dass eine durch eine Person neu erschaffene Sache im Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos ist, sodann aber durch den Schöpfer zeitlich unmittelbar in Besitz genommen wird (§ 4 ZGB IV).
Mit dieser Inbesitznahme hatte die vormalige politische Partei "Union für Freiheit und Demokratie" das Eigentum an diesem Namen sowie dem ebenfalls von ihr zu deren Abkürzung geschaffenen Kürzels "UFD" als Kennzeichen einer politischen Partei erworben und somit das Recht, nach § 3 Abs. 2 ZGB IV jede ihr unerwünschte Einwirkung auf die Sache auszuschließen.
Eine solche Einwirkung auf den Namen einer politischen Partei einschließlich dessen Abkürzung ist dessen Benutzung durch eine andere, konkurrierende politische Partei. Durch diese wird die betreffende Partei darin beeinträchtigt, in ihren Zielen und ihrem Wirken mit diesem Namen identifiziert und unter diesem im politischen Wettbewerb zweifelsfrei wiedererkannt zu werden, wozu sich sich diesen Namen überhaupt erschaffen hat.
Durch die Benutzung ihres Namens und dessen Kürzels durch eine mit ihr im politischen Wettbewerb stehende Partei wird eine Partei in ihrem Recht behindert, eine ihr gehörende Sache entsprechend deren Bestimmungszweck zu benutzen.
V.
Sachen im Sinne des § 1 ZGB IV sind dabei gleichermaßen der Name einer politischen Partei und auch dessen Abkürzung durch eine aus dem Namen abgeleitete Buchstabenfolge. Diese wurde wie auch der Name der Partei bewusst von dieser dazu dazu erschaffen und in Besitz genommen, diese fortan im Wettbewerb zu kennzeichnen und von Mitbewerbern zu unterscheiden. Das Kürzel einer Partei ist ebenso wie ihr ausgeschriebener Name dazu zu dienen bestimmt, in der öffentlichen Wahrnehmung mit den Zielen und dem Personal der so bezeichneten Partei verbunden zu werden und sie von konkurrierenden Parteien zu unterscheiden.
Eine Schöpfungshöhe, ab der überhaupt erst Rechte nach § 2 ZGB IV an einer Sache erworben werden können, kennt das Gesetz nicht. Sie wäre im Falle der Annahme einer solchen durch die Schöpfung und Inbesitznahme einer Buchstabenfolge als Kennzeichen einer politischen Partei jedoch auch zweifelsfrei erreicht. In zahlreichen Situationen und Zusammenhängen - sei es in den Signaturen ihrer Mitglieder, auf Wahlplakaten, in Umfragen und Statistiken, in Pressemitteilungen, -überschriften und -meldungen sowie zusammengesetzten Bezeichnungen wie solcher von Parlamentsfraktionen oder Koalitionsregierungen - firmieren die Parteien unter ihrer jeweiligen Kurzbezeichnung, die somit zu ihrer unterscheidungskräftigen Kennzeichnung als juristischer Person geeignet ist.
Auch im Verhältnis zwischen zwei Parteien verschiedener Namen, die aus diesen jeweils beide die gleiche Buchstabenfolge als Kurzbezeichnung herleiten, könnte diejenige Partei, die dieses zuerst getan hat, gegenüber der anderen ihre Rechte an diesem Kürzel nach § 3 Abs. 2 ZGB IV geltend machen, da diese das entsprechende Kürzel als Kurzbezeichnung einer politischen Partei als Sache erschaffen und in Besitz genommen hat, die andere es ohne deren Zustimmung widerrechtlich verwendet.
VI.
Mit dem Zusammenschluss der politischen Parteien Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) zur politischen Partei Konservativ-Demokratische Union (KDU) haben diese nicht als Rechtspersönlichkeiten zu existieren aufgehört, sondern sind in der neugegründeten politischen Partei Konservativ-Demokratische Union als fortan gemeinsamer Rechtspersönlichkeit aufgegangen, die die Gesamtheit der Rechte und Pflichten beider Parteien übernommen hat und fortführt.
Einhergehend mit diesem Zusammenschluss hat die politische Partei Union für Freiheit und Demokratie das von ihr innegehaltene Eigentum an diesem Namen in die neugegründete politische Partei Konservativ-Demokratische Union eingebracht.
Der Name war dabei zuvor nicht Eigentum der Mitglieder der politischen Partei Union für Freiheit und Demokratie, sondern dieser Partei als eigenständiger juristischer Person. Eine neugeschaffene Sache ist im Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos, und kann erst unmittelbar im Moment nach ihrer Schöpfung von einer Person in Besitz genommen werden. Es ist hier nicht relevant, ob der Name Union für Freiheit und Demokratie schon als Vorschlag eines Gründungsmitgliedes eine Sache und von diesem in Besitz genommen und später von diesem durch Rechtsakt der Partei übertragen wurde, oder nur ein Vorschlag einer zu schaffenden Sache war, die nach erfolgter Gründung der Partei von dieser erschaffen und in Besitz genommen wurde.
Mit der Annahme des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und dem zugehörigen Kürzel "UFD" durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde dieser Name als Kennzeichen einer politischen Partei deren alleiniges Eigentum, und ist mit dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie mit der Vaterländischen Union zur Konservativ-Demokratischen Union im Wege der Universalsukzession in das Eigentum der durch den Zusammenschluss als juristischer Person entstandenen Klägerin übergegangen.
Sämtliche Verfügungsrechte aus Eigentum an diesem Namen als Kennzeichen einer politischen Partei, mithin als Sache, standen vor dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie und der Vaterländischen Union allein der Erstgenannten als von ihren Mitgliedern zu unterscheidenden, eigenständigen Rechtspersönlichkeit zu, und sind mit dem Zusammenschluss auf die Klägerin als Universalsukzessorin der Union für Freiheit und Demokratie, und widerum in gleicher Form von den Personen ihrer Mitglieder unabhängigen, eigenständigen Rechtspersönlichkeit übergegangen.
Den Anträgerin der Klägerin war somit in vollem Umfange zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 UGerG.
Laura van Middelburg
Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht
Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 10 UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen ab heute schriftlich Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Die Berufung ist zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Eine Verletzung des Gesetzes ist gegeben, wenn
- dieses Gericht eine verfahrensrechtliche Vorschrift nicht oder nicht richtig angewendet hat;
- vorgebrachte Tatsachen nicht oder nicht richtig gewürdigt hat;
- oder durch einen Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.
Neue Tatsachen können nur vorgetragen werden, soweit sie dem Berufungskläger zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug noch nicht bekannt gewesen sind.