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Geschrieben von Johannes Georg Graf von Falkenstein am 19.07.2010 um 14:10:
Strafanzeige gegen Connor
Ich zeige hiermit Sean William Connor wegen Beleidigung und Verleumdung an. Er äußerte sich
hier offen folgender Maßen:
| Zitat: |
Original von Sean William Connor
| Zitat: |
Original von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Ok, Herr Connor hat einen mordsmäßigen Aufwand betrieben, um mich einschüchtern. Aber vor Gericht hat er nun auf ganzer Linie versagt. Ein guter Tag für die Meinungsfreiheit! |
Ja, ja. Ich wusste eigentlich immer, dass Inzucht in den Adelshäusern über die Jahrhunderte hinweg nicht einfach so spurlos an einem Menschen vorbeigehen kann. Grüßen Sie Ihre Schwester. |
Er behauptet hier, dass es in meiner Familie Inzucht gab. Er suggeriert damit, dass die allgemein bekannten gesundheitlichen Folgen durch Inzucht bei mir auftreten.
Er präzisiert seine Aussage folgendermaßen:
| Zitat: |
Original von Sean William Connor
Der erste Satz ist eine historische Tatsache in Adelshäusern gab es Inzucht und dementsprechend einen seichten Genpool, weshalb es in den Kreisen heute noch zu Hämophilie und geistigen Störungen kommt |
Die größte Frechheit ist, dass er seine Beleidigungen hinter der Meinungsfreiheit zu verstecken versucht.
Geschrieben von Reichsgraf Perry II. von Montary am 19.07.2010 um 20:11:
Wahren Sie doch bitte Ihre Contenance, Erlaucht. Dieser, wenn auch akademisch gebildete Pöbel ist doch lang nicht Ihr Niveau...
Geschrieben von Sean William Connor am 19.07.2010 um 23:21:
| Zitat: |
Original von Reichsgraf Perry II. von Montary
Wahren Sie doch bitte Ihre Contenance, Erlaucht. Dieser, wenn auch akademisch gebildete Pöbel ist doch lang nicht Ihr Niveau... |
Das stimmt
Edit: Nebenbei die bewußte Weglassung des Zusatzes "Herr" kann auch den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen - also bitte nicht Strafanzeige gegen "Connor", sondern "Herr Connor" oder besser "Herr Dr. Connor"
Geschrieben von Hajo Poppinga am 19.07.2010 um 23:25:
Da wir derzeit keinen Unionsanwalt haben, dürfte die Anzeige ohnehin im Sande verlaufen. Eine Zivilklage dürfte zumindest eine deutlich schnellere Bearbeitung versprechen.
Geschrieben von Johannes Georg Graf von Falkenstein am 20.07.2010 um 01:00:
| Zitat: |
Original von Reichsgraf Perry II. von Montary
Wahren Sie doch bitte Ihre Contenance, Erlaucht. Dieser, wenn auch akademisch gebildete Pöbel ist doch lang nicht Ihr Niveau... |
Durchlaucht, Ihr wollt doch nicht solche Menschen freien Lauf beim Beschmutzen unserer Ehre lassen.
Geschrieben von Lord Macshire am 23.07.2010 um 10:57:
Ich gratuliere Ihnen, Herr Connor. Es ist eine große Ehre von unseren selbst ernannten Blaublütern angezeigt zu werden. Ich hatte selbst schon die Ehre.
Geschrieben von Armin Schwertfeger am 12.02.2011 um 13:51:

Manuri, den 12.02.2011
Einstellungsverfügung
Der Unionsanwaltschaft verfügt hiermit:
1. Das Ermittlungsverfahren gegen William Connor auf der Grundlage der am 19.07.2010 bei der Unionspolizei eingegangenen Anzeige von Johannes Georg Graf von Falkenstein wird eingestellt.
2. Die Unionsanwaltschaft erhebt keine Klage vor dem Unionsstrafgericht.
Begründung:
a) Die Unionsanwaltschaft konnte aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Ermittlungen strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nicht in ausreichender Hinsicht erkennen, wonach ein strafgerichtliches Verfahren als aussichtsreich zu halten wäre.
b) Nach den Erkenntnissen der Unionsanwaltschaft sind die von Herrn Connor gemachten und vom Anzeigeerstatter als Beweise zitierten Äußerungen nicht ausreichend genau personenbezogen, als dass sich eine Beleidigungs- oder Verleumdungsabsicht einer konkreten Person oder genau bestimmbaren Personengruppe erkennen ließe. Somit gibt es keine ausreichenden Beweise oder Indizien für die Erfüllung der Tatbestände der Beleidigung nach § 66 StGB oder der Verleumdung nach § 68 StGB durch Herrn Connor.
Das Ermittlungsverfahren wird daher nach § 5 (1) StPG eingestellt und eine Klageerhebung wird unter Verweis auf § 8 (1) StPG abgelehnt.
Die Unionsanwaltschaft weist hiermit den Anzeigeerstatter auf die Möglichkeit einer Privatklage vor dem Unionsgericht für Strafsachen auf der Grundlage von § 8a StPG (eingefügt durch § 2 des "Änderungsgesetzes zur Einführung von Privatklagen ind die Strafprozessordnung" - UGBl 2010/17) hin.
Armin Schwertfeger
Oberster Unionsanwalt
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