Klage
der Konservativ Demokratischen Union (KDU)
vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat
gegen die sog. Union für Freiheit und Demokratie (UFD)
vertreten durch Herrn Hans Sack
auf
I. Unterlassung und
II. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise die zwangsweise Löschung der Partei aus dem B-Net durch den zuständigen Administrator.
III. Einstweilige Anordnung
I. Die KDU beantragt die sog. UFD dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Union für Freiheit und Demokratie und / oder dem Kürzel UFD aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV (vgl. UZG 01/09 =
UGZ, ZGU 2010, 1.)
Gemäß § 2 Abs. 2 Buch IV ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht von jedem, der sie ihm vorbehält, die Sache herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen. Vorliegend verlangt die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie".
Nach vgl. UZG 01/09 =
UGZ, ZGU 2010, 1 sind Namen Sachen iSd § 1 IV. Buch ZGB und als solche eigentumsfähig und nach den allg. Regeln des ZGB übertragbar.
Das Eigentum an dieser Sache müsste auch der KDU zustehen. Eigentum erwirbt gemäß § 4 Buch IV ZGB wer 1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt oder 2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll. Die KDU ist aus der Vereinigung von Vaterländischer Union (VU) und Union für Freiheit und Demokratie (UFD) hervorgegangen.
Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.
Die UFD hat im Rahmen zahlreicher Zusammenschlüsse und Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" bzw. "Ratelonische Volkspartei" als deren Rechtsnachfolgerin stets konkludent mitübertragen bekommen.
Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.
So verhält es sich auch hier. Die KDU ist Universalrechtsnachfolgerin der Parteien VU und UFD.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Vorstände von UFD und VU kein Interesse daran hatten, sich einem politischen Konkurrenten gegenüberzusehen, der unter dem Namen einer der Vorgängerparteien auftritt und so Wahlkampf betreibt. Es ist daher unstreitig, daß zumindest konkludent Einigkeit darüber bestand, daß die UFD das Eigentum an ihrem Namen auf ihren Rechtsnachfolger KDU gem. § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB überträgt.
So wie in den vorhergehenden Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" stets an den Rechtsnachfolger mitübertragen wurden, kam es auch bei der Fusion von Vaterländischer Union und Union für Freiheit und Demokratie zur KDU zu einer konkludenten Übertragung der jeweiligen Namensrechte an die Rechtsnachfolgerin der beiden Parteien, der Konservativ-Demokratischen Union.
Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.
Die KDU hat somit zweifelsfrei an der Sache "Name 'Union für Freiheit und Demokratie'" erworben. Ein Anspruch gem. § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV ggü. Hans Sack und der sog. UFD steht ihr daher zu.
II. Der hilfsweise Antrag ergibt sich aus I. und ist zur effektiven Rechtsdurchsetzung notwendig.
III. Ferner beantragt die KDU dem Herrn Hans Sack und der sog. "RVP" es bis zu einem Urteilsspruch und abschließender Klärung zu untersagen, unter dem Namen "UFD" im politischen Wettbewerb aufzutreten und zu werben. Die KDU hat als Nachfolgepartei der UFD ein großes Interesse daran, beim Wähler keine Verwirrung über eine mögliche Wiederbelebung ihrer Vorgängerin aufkommen zu lassen. Durch die unrichtige Bezugnahme auf die UFD durch den Herrn Hans Sack kann der KDU ein nicht unerheblicher Ruf- und Ansehensschaden entstehen, da sie Rechtsnachfolgerin und politische Erbin der UFD ist, dieses Erbe aber nunmehr beeinträchtigt und in der Erinnerung der Bürger verändert werden kann. Eine einstweilige Anordnung bis zu abschließenden gerichtlichen Klärung ist daher angemessen und geboten.
Prof. Poppinga
Advocat