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| Zitat: |
| Feiertagsgesetz (FeiertagsG) des Freistaates Freistein §1 Allgemeines (1) An Sonntagen und Feiertagen herrscht im Freistaat Freistein Arbeitsfreiheit. (2) Diese ist nach §4 beschränkt. (3) Feiertage gliedern sich in zwei Gruppen. (a) Gesetzliche Feiertage (b) religiöse Feiertage §2 Gesetzliche Feiertage (1) der Neujahrstag (2) der 1. Mai als Tag der Arbeit (3) der 10. Mai als Tag der Landstände (4) der 3. September als Freisteinischer Nationalfeiertag (5) der 18. August als Nationalfeiertag der Demokratischen Union (6) Der Ministerpräsident kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes weitere Tage als Feiertage bestimmen. §3 Religiöse Feiertage (1) 15. August: Feiertag der Religionen (2) Erster Sonntag nach dem ersten Vollmond im kalendarischen Frühling: Ostersonntag (3) Zwei Tage zuvor: Karfreitag (4) Ein Tag nach Ostersonntag: Ostermontag (5) 10 Tage vor Pfingsten: Christi Himmelfahrt (6) 49 Tage nach Ostersonntag: Pfingsten (7) der 31. Oktober als Reformationstag (8 ) der Buß- und Bettag, 11 Tage vor dem ersten Adventssontag (9) a) 24. Dezember: Heilig Abend b) Der Feiertag gilt erst ab 18:00 Uhr. (10) 25. Dezember: 1. Weihnachtsfeiertag (11) 26. Dezember: 2. Weihnachtsfeiertag §4 Beschränkungen (1) Die Arbeitsfreiheit gilt nicht für Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wesentlich sind oder in besonderem Maße dem Wesen des Feiertags entsprechen, insbesondere nicht für Gastronomie, Festlichkeiten, Gesundheitsversorgung, Polizei- und Ordnungsdienst, Feuerwehr, Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr, Versorgung mit Heiz- und Kraftstoffen und Wasser. (2) Weitere Beschränkungen der Arbeitsfreiheit können (a) in speziellen Fällen durch das Staatsministerium des Innern geregelt werden (b) beim Staatsministerium des Innern mit der Angabe einer Begründung, der Zahl der Beschäftigten und der Dauer der Beschäftigung beantragt werden und werden vom Staatsministerium des Innern von Fall zu Fall entschieden. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Bramer geahndet werden. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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