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Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 19.01.2010 um 11:28:
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitten stimmen Sie über das vorliegende Schriftstück ab. Stimmen Sie diesem Vertrag zu? Votieren Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung innerhalb von 96 Stunden.
Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten nachbarschaftlichen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Majestät, dem Kaiser des Kaiserreichs Dreibürgen
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Vertrag über gutnachbarschaftliche Beziehungen geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertrern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt, der Kriminalitätsbekämpfung oder des Grenuverkehrs und Grenzkontrolle anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Bürger der beiden Vertragspartner sollen auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragspartner volle Niederlassungsfreiheit erhalten. Dies beinhaltet auch die volle Gewerbefreiheit und die Freiheit zur Aufnahme eine bezahlten nichtgewerblichen Tätigkeit.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Artikel 4 Absatz 2 darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartnert unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Dreibürgen und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einsreitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
Unterschrieben zu … am …
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für die Demokratische Union
Geschrieben von SRM am 19.01.2010 um 13:45:
Enthaltung.
Geschrieben von Helen Bont am 19.01.2010 um 16:23:
Ja.
Geschrieben von Târâ Kasturbai Gyatso am 19.01.2010 um 17:05:
Nein
Geschrieben von Johannes Georg Graf von Falkenstein am 19.01.2010 um 19:38:
Ja.
Geschrieben von Hans Sack am 19.01.2010 um 20:25:
Ja
Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 20.01.2010 um 10:10:
Nein.
Geschrieben von Joeli Veitayaki am 20.01.2010 um 10:49:
ja
Geschrieben von Hajo Poppinga am 20.01.2010 um 20:37:
.
Geschrieben von Patrick van Bloemberg-Behrens am 25.01.2010 um 13:46:
Bei 4 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen und einer Enthaltung wurde der Vertrag angenommen.
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