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Geschrieben von William C. Ashcraft am 01.11.2009 um 15:30:

  ObUG 97/09 Einspruch gegen das amtliche Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

Einspruch gegen Wahlergebnis Unionsparlament

An das Oberste Unionsgericht
Manuri


Gemäß § 46 des Wahlgesetzes lege ich gegen die Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahlen zum 29. Unionsparlament Einspruch ein.

Ich beantrage, das Wahlergebnis zu anullieren.

Begründung:

Nach den §§ 47, 2 Satz 2 des Wahlgesetzes ist die Wahl zu anullieren, sofern Wahldurchführung oder -ergebnis erhebliche Mängel im Hinblick auf die in § 2 Satz 1 WahlG festgelegten Grundsätze aufweisen. Das Wahlergebnis wird durch diesen Einspruch im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes angegriffen. Die Gleichheit der Wahl gebietet eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, dass "jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muss" (Heintzen 2005). Dies wird durch die festgestellte, im übrigen im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben stehende Sitzverteilung verletzt.

Konkret verteilte sich der Erfolgswert der einzelnen Stimmabgaben dergestalt, dass für einen Parlamentssitz jeweils folgende Anzahl an Stimmen erforderlich war:

Ratelonische Volkspartei: 22
Liberale Liste: 22
Freie Demokratische Union: 24
Freiheitlich-Liberale Allianz: 30
Die Grünen: 31,5
Linke Liste / Vereinigte Linke: 40
Konservativ-Demokratische Union: 47,5

Daraus ergibt sich, dass die kleinen Splittergruppierungen gegenüber den großen Sammlungsparteien erheblich im Vorteil waren. Zwar steht außer Frage, dass eine absolute Erfolgswertgleichheit praktisch unerreichbar ist. Jedoch ist eine Erfolgswertungleichheit nur in Maßen hinzunehmen, nämlich solange, wie jedenfalls der Wählerwille und damit die demokratische Legitimation nicht in erheblicher Weise verzerrt (vgl. Grundsatz des erheblichen Mangels, § 47 WahlG) wird. Wenn allerdings Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, dann jedenfalls kann von einer Erfolgswertgleichheit keinesfalls mehr gesprochen werden.

Die sich aus dem Wahlergebnis ergebende Sitzverteilung verstößt in erheblichem Maße gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Das Wahlergebnis ist daher zu anullieren.


Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Der Antragsteller möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 01. November 2009



In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG

des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -

gegen

das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

wird der Einspruch zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. Die Beisitzer werden im Verlauf des Verfahrens hinzugezogen, da die personellen Möglichkeiten zunächst ausgelotet werden müssen.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht



Geschrieben von Richard Stresemann am 01.11.2009 um 15:37:

 

Ich bin anwesend und möchte ergänzend nur noch zur Zulässigkeit vortragen, dass ich erstens Bürger dieses Staates bin und zweitens das aktive und passive Wahlrecht besitze und auch bei der Wahl besaß, also in jedem Fall ein rechtlich relevantes Interesse an einem korrekten Wahlergebnis besitze.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 01.11.2009 um 15:40:

 

Diese Voraussetzungen hat das Gericht bereits vor Eröffnung des Haupfverfahrens geprüft.

Gibt es Ergänzungen?



Geschrieben von Richard Stresemann am 01.11.2009 um 15:44:

 

Nein.



Geschrieben von Pierre Lemarchal am 01.11.2009 um 16:45:

 

verfolgt die Verhandlung



Geschrieben von Kauli am 01.11.2009 um 17:55:

 

Dürfte ich um soviel Respekt vor meinem Amt als Wahlleiter bitten, dass man mit einer Klage gegen das amtliche Endergebnis wartet, bis ich es festgestellt habe?



Geschrieben von William C. Ashcraft am 02.11.2009 um 08:46:

 

Dürfen Sie, wobei das Wahlgesetz nur von einem festgestellten Wahlergebnis spricht. Aus diesem Grunde hat das Gericht den Einspruch auch zugelassen.



Geschrieben von Richard Stresemann am 04.11.2009 um 19:01:

 

Der Einspruch bezieht sich gleichermaßen auch auf das endgültige Endergebnis.

http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=7432



Geschrieben von Francis Taubenschlag am 15.11.2009 um 23:38:

 

*Interessiert im Fachblatt "Der Winkeladvokat" blättert, ob es neues vom Wahlbeschwerde-Prozess gibt*



Geschrieben von William C. Ashcraft am 16.11.2009 um 07:43:

 

Herr Stresemann, gibt es Ergänzungen, nachdem nunmehr das amtliche Endergebnis bekanntgegeben wurde?



Geschrieben von Richard Stresemann am 16.11.2009 um 20:45:

 

Nur die Feststellung, dass es keine Änderungen gegeben hat und sich insoweit an der Begründetheit der Klage nichts geändert hat.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 17.11.2009 um 11:01:

 

Vielen Dank.
Sobald die Besetzung des Spruchkörpers endgültig feststeht wird dies durch Beschluss bekannt gegeben und das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 21.12.2009 um 10:55:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 21. Dezember 2009



In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG

des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -

gegen

das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

wird gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans Vorsitzende der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Verfahrensvorsitz führen. Die Unionsrichterin am Obersten Unionsgericht Amber Marie Ford wird als Beisitzer teilnehmen.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht



Geschrieben von William C. Ashcraft am 22.01.2010 um 09:23:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 22. Januar 2010



In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG

des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -

gegen

das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

wird gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans Vorsitzende der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Verfahrensvorsitz führen. Die Unionsrichterin am Obersten Unionsgericht Amber Marie Ford wird als Beisitzer teilnehmen. Als Schöffin wurde einstimmig Frau Pandora Friedmann hinzugewählt.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht



Geschrieben von Pandora Friedmann am 22.01.2010 um 11:18:

 

Friedmann trifft am Gericht ein und arbeitet sich durch die Akten. (Hinweis)



Geschrieben von Joeli Veitayaki am 22.01.2010 um 16:46:

 

Lässt dem Vorsitzenden einen Zettel überbringen



Geschrieben von William C. Ashcraft am 22.01.2010 um 20:31:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 22. Januar 2010



In dem Einspruchsverfahren nach § 46 WahlG

des Herrn Richard Stresemann
- Antragsteller -

gegen

das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

wird gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans Vorsitzende der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Verfahrensvorsitz führen. Der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Enno Janßen sowie die Schöffin Pandora Friedmann werden als Beisitzer teilnehmen.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht



Geschrieben von Pandora Friedmann am 09.02.2010 um 16:45:

 

Friedmann ist schon gespannt, wie es weitergeht...



Geschrieben von William C. Ashcraft am 22.02.2010 um 20:48:

 



DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes


In dem Einspruchsverfahren nach §§ 46, 47 WahlG

des Herrn Richard Stresemann
- Einspruchsführer -

gegen

das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 46, 47 WahlG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft,
den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Enno Janßen,
und die Schöffin Pandora Friedmann


für Recht erkannt:

Der Einspruch gegen das (vorläufige) amtliche Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament der Demokratischen Union wird als zwar zulässig aber unbegründet abgewiesen.


Gründe:

I.


Der Einspruchsführer erhob am 01. November 2009 form- und fristgerecht Einspruch, zunächst gegen das vorläufige amtliche Endergebnis, dann auch gegen das amtliche Endergebnis zur Wahl des 29. Unionsparlaments der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus § 46 WahlG.

Paragraph 46 WahlG nennt keine näheren Anforderungen an den Antragssteller. Mithin steht der Einspruch gegen das Wahlergebnis als Rechtsmittel jedermann offen.

Der Einspruchsführer hat somit als tauglicher Antragssteller beim zuständigen Gericht somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.

II.


Die Klage war jedoch unbegründet.

Die §§ 46, 47 WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1. Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.

"Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und Weise.

Hier bestanden keinerlei Hinweise auf einen Mangel bei der Durchführung der Wahl.

"Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.

Auch hier bestanden jedoch keine Hinweise auf Mängel an der ordnungsgemäßen rechnerischen Feststellung sowohl des Wahlergebnisses auch als der anschließenden Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren.

Das Unionsgericht konnte somit keine erheblichen Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl zum 29. Unionsparlament feststellen.

III.


Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre die Wahlprüfung gem. §14 UGerG.

Gegenstand der Wahlprüfung ist gem. §14 UGerG das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.

Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf festgelegten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muß also allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.

Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.

Das bei der angegriffenen Wahl zum Unionsparlament vom Gesetzgeber angewandte Wahlverfahren begegnet dabei starken Bedenken in Bezug auf den Gleichheitssatz. Insbesondere dann, wenn Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, kann die Erfolgswertgleichheit stark bezweifelt werden.

Das Oberste Unionsgericht hat somit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; eine Wahlprüfung gem. §14 UGerG wäre somit unter Umständen erfolgreich gewesen.

Kostenentscheidung:


Das Einspruchsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.


Das Oberste Unionsgericht am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Janßen, und die Schöffin Friedmann.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Dr. Janßen

Friedmann


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