DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Einspruchsverfahren nach §§ 46, 47 WahlG
des Herrn Richard Stresemann
- Einspruchsführer -
gegen
das vorläufige Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 2 UVerf, §§ 46, 47 WahlG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft,
den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Enno Janßen,
und die Schöffin Pandora Friedmann
für Recht erkannt:
Der Einspruch gegen das (vorläufige) amtliche Endergebnis der Wahl zum 29. Unionsparlament der Demokratischen Union wird als zwar zulässig aber unbegründet abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Einspruchsführer erhob am 01. November 2009 form- und fristgerecht Einspruch, zunächst gegen das vorläufige amtliche Endergebnis, dann auch gegen das amtliche Endergebnis zur Wahl des 29. Unionsparlaments der Demokratischen Union.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus § 46 WahlG.
Paragraph 46 WahlG nennt keine näheren Anforderungen an den Antragssteller. Mithin steht der Einspruch gegen das Wahlergebnis als Rechtsmittel jedermann offen.
Der Einspruchsführer hat somit als tauglicher Antragssteller beim zuständigen Gericht somit fristgerecht eine zulässige Klage eingereicht.
II.
Die Klage war jedoch unbegründet.
Die §§ 46, 47 WahlG befassen sich mit Mängeln von a) dem Wahlergebnis, §47 S. 1 1. Var bzw. b) der Durchführung der Wahl, §47 S. 1 2. Var.
"Durchführung der Wahl" gem. §47 S. 1 2. Var WahlG meint dabei den technischen Wahlvorgang als solchen, also die Möglichkeit des freien Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und Weise.
Hier bestanden keinerlei Hinweise auf einen Mangel bei der Durchführung der Wahl.
"Mängel am Wahlergebnis" gem. §47 S. 1 1. Var ist ebenfalls technisch zu verstehen, bezieht sich also allein auf den Vorgang der rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist sowohl die Berechnung der Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse von dieser Überprüfungsmöglichkeit umfaßt, als auch die anschließende Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Liste.
Auch hier bestanden jedoch keine Hinweise auf Mängel an der ordnungsgemäßen rechnerischen Feststellung sowohl des Wahlergebnisses auch als der anschließenden Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren.
Das Unionsgericht konnte somit keine erheblichen Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl zum 29. Unionsparlament feststellen.
III.
Hier zwar nicht zulässig, aber unter Umständen begründet gewesen wäre die Wahlprüfung gem. §14 UGerG.
Gegenstand der Wahlprüfung ist gem. §14 UGerG das Wahlverfahren. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind.
Dabei hat die vom Gesetzgeber festgelegte Methode, also das Wahlverfahren, die in Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf festgelegten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Die Methode muß also allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen ermöglichen.
Die Gleichheit der Wahl gebietet dabei eine strikte Zählwert- und jedenfalls eine ungefähre Erfolgswertgleichheit der Stimmabgaben. Erfolgswertgleichheit der Stimmabgabe bedeutet, daß jede Stimme in grundsätzlich gleicher Weise sich in der Sitzverteilung im Parlament niederschlagen muß.
Das bei der angegriffenen Wahl zum Unionsparlament vom Gesetzgeber angewandte Wahlverfahren begegnet dabei starken Bedenken in Bezug auf den Gleichheitssatz. Insbesondere dann, wenn Wähler einer Gruppierung mehr als doppelt so stark im Parlament repräsentiert sind wie die einer anderen, kann die Erfolgswertgleichheit stark bezweifelt werden.
Das Oberste Unionsgericht hat somit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; eine Wahlprüfung gem. §14 UGerG wäre somit unter Umständen erfolgreich gewesen.
Kostenentscheidung:
Das Einspruchsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union ist gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter im Nebenamt Dr. Janßen, und die Schöffin Friedmann.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Dr. Janßen
Friedmann