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| Zitat: |
| Nationalparkgesetz §1 Allgemeines Ein Nationalpark ist eine bestimmte Fläche, die der Erholung und dem Schutz von Lebensarten im Freistaat Freistein dient. §2 Schaffung (1) Nationalparks können auf Initiative des Freistaats Freistein und durch private Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Errichung eines Nationalparkes bedarf innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums. Eine Ablehnung muss begründet werden. (3) Der Landtag kann die Errichtung eines Nationalparkes innerhalb von zehn Tagen nach öffentlichem Bekanntwerden der Errichtung ablehnen. Eventuelle Kosten sind dem Antragssteller vom Freistaat Freistein zu erstatten. §3 Errichtung (1) Nationalparks dürfen auf privatem Eigentum nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet werden. Diese Zustimmung gilt fortwährend. (2) Zwischen einem Nationalpark und andersweitig bebauten Flächen muss bei Beginn der Errichtung des Nationalparkes ein Mindestabstand von einem Kilometer herrschen. (3) Das für Umwelt zuständige Staatsministerium hat die gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Nationalparks zu kontrollieren und die Errichtung des Nationalparkes umgehend nach der Genehmigung nach §2 (2) öffentlich bekannt zu geben. §4 Bestand (1) Neuansiedlungen in einem Nationalpark bedürfen der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums. (2) Alle Lebensarten in einem Nationalpark stehen unter Schutz und dürfen nicht gejagt werden. Bedroht die Population einer Lebensart die Population anderer Lebensarten und übersteigt eine Population die Kapazitäten des Nationalparks, so sind die überschüssigen Teile der Lebensarten an andere Nationalparks, zooologische Einrichtungen oder in den natürlichen Lebensraum der betroffenen Art zu übergeben. Dies bedarf der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums. §5 Verstöße Verstöße gegen dieses Gesetz vom Staatsministerium für Umwelt mit einem Strafgeld zwischen 250 und 5 000 Bramern zu belegen. |
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