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Geschrieben von Schrobi am 22.04.2007 um 20:24:

  ObUG 2007-02 Organklage wg. Antarktis-Schutzgebiet

Folgender Antrag ging bei Gericht ein.

Zitat:




-Um Bestätigung des Eingangs wird gebeten-

Port Victoria, 21.04.2007



An das
Oberste Unionsgericht
z.Hd. den Unionsrichtern
Dr. von Metternich, Dr. Schrobi, Hr. Israkaiser
Manuri / Katista

Kopien an
Herrn Helmut Heinrich
Herrn Fiete Schulze



Klage
In Sachen

der
Parlamentsfraktion der Sozialdemokratischen Partei der Demokratischen Union (SPDU)
Klägerin zu 1 )


und der
Parlamentsfraktion der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
Klägerin zu 2)

gegen

Die Unionsregierung der Demokratischen Union vertreten durch den Unionskanzler Jonathan v. Metternich



erhebe ich Klage Namen und in Vollmacht meiner Mandanten mit dem Antrag:

a)
Festzustellen, dass das Einrichten einer Schutzzone seitens der Unionsregierung verfassungswidrig ist.

a.a)
Festzustellen, dass die Einrichtung eines Schutzgebietes in der Antarktis eine Handlung darstellt, die geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören;

a.b)
Die Unionsregierung zu verurteilen das Schutzgebiet sofort aufzuheben und alle diesbezüglichen Maßnahmen umgehend zu beenden bzw. rückgängig zu machen.

b.)
Festzustellen, dass der Einsatz der Unionsstreitkräfte durch die Unionregierung verwassungswidrig war.


1. Sachverhalt

Am 02.04.2007 teilte Unionskanzler Jonathan von Metternich in einer Fernsehansprache mit, dass eine Forschungsexpedition der Schmelzer Foundation, bestehend aus dem Eisbrecher "Victoria" und dem Versorgungsschiff "Queen Victoria", in der Antarktis eingetroffen sei und an der Grenze zum leduveischen Schutzgebiet ankere. Begleitet werde diese Expedition von zwei Schiffen der Unionsmarine. Der Unionskanzler begründete diese Maßnahme mit der angespannten Lage in der Antarktis nach dem futunisch-aurorischen Konflikt, welche die Unionsregierung zwinge, "... Schritte zur Sicherung der Interessen der Demokratischen Union ..." einzuleiten.

Auf Anfrage des Abgeordneten Helmut Heinrich (SPDU) bestätigte der Unionsminister der Verteidigung, Peter Vain, dass die Eskorte der Unionsmarine aus zwei Korvetten bestand, die mit scharfer Munition ausgestattet sind.

Am 02.04.2007 um 23:53 Uhr, 46 Minuten nach der Fernsehansprache, teilte die novarische Marine mit, dass es am selben Abend ein Seegefecht mit unbekannten Kriegsschiffen gegeben habe. Dabei sein ein unbekanntes Schiff versenkt worden.

In derselben Fernsehansprache vom 02.04.2007 teilte der Unionskanzler von Metternich mit, dass er die Einrichtung eines Schutzgebietes angeordnet habe, dessen genaue Lage und Ausbreitung auf der folgenden Karte veranschaulicht wurde:

Im Verlauf der öffentlichen Debatte erklärte die Unionsregierung , es handele sich bei der Eskorte lediglich um eine Übungsmanöver und machte zur Einrichtung eines Schutzgebietes höchst widersprüchliche Aussagen. Am 20 April 2007 kehrte die in der Anktartis stationierte Unionsmarine zurück in das Hocheitsgebit der Demokratischen Union.



Beweise:
- Fernsehansprache des Unionskanzlers vom 02.04.2007: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=461
- Meldung der Unionsregierung im Informationszentrum der UReg: http://ureg.wordpress.com/2007/04/02/fernsehansprache-zur-sudpolexpedition/#more-48

- Anfrage des Abgeordneten Helmut Heinrich (SDPU) im Unionsparlament: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=575


2. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig, da das Unionsgericht sachlich zuständig und die Antragstellerin Beschwerdefähig sind.

Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts und Beschwerdefähigkeit der Antragstellerin zu 1) und 2)

Die Zuständigkeit des Obertsen Unionsgerichts ergibt sich aus Art. 58 der Unionsverfassung. Hiernach ist das ObUG zuständig in allen Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans, die durch die Verfassung der Demokratischen Union mit eigenen Rechten ausgestatten sind. Ferner entscheidet das Oberste Unionsgericht über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit der Verfassung der DU.

Die Antragstellerin zu 1) und 2) sind Parlamentsfraktionen im Unionsparlament der Demokratischen Union und als solche Teilorgane des Unionsparlaments, das mit Rechten aus der Unionsverfassung ausgestattet ist. Im Übrigen hat die Unionsregierung mit der Einrichtung einer Schutzzone ein formelles Recht geschaffen, das durch das Unionsgericht überprüfbar ist.

3. Begründung der Klage

Die Antragstellerin sind der Rechtauffassung, dass die Unionsregierung mit der Einrichtung einer Schutzzone gegen geltendes Verfassungsrecht verstoßen hat. Eine von der Unionsregierung eingerichtete Schutzzone umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch ein genau zu bezeichneten Bereich in dem sich Organe der Demokratischen Union aufhalten können um dort eventuell noch anzumeldende Gebietsansprüche der Demokratischen Union zu sichern. Die Antragstellerin versteht als Schutzzone somit eine Anmeldung zur Reservierung des bezeichneten Gebiets. Die Verteidigung eines Schutzgebiets kann und wird nötigenfalls mit militärischen Mitteln beantwortet werden. Jedenfalls sind Organe der Demokratischen Union ermächtigt und angehalten fremden Personen das betreten dieser Schutzzone zu verwehren.

Mit der Schaffung der Begrifflichkeit der Schutzzone und mit der graphischen Beanspruchung eines von der Unionsregierung aufgezeigten Gebiets hat die Demokratische Union defacto ein formelles Recht geschaffen zu dem durch das Unionsparlament nicht bevollmächtigt war.

Die Verordnung des Unionskanzler, als solche ist seine Fernsehansprache zu werten, da sie neben der Informationswirkung für die Unionsbürger auch ins Ausland ausgestrahlt worden ist und dort die Ansprüche bekannt machte (für eine Verordnung spricht auch das der Unionskanzler das bereits mit anderen Staaten abgesprochen hat) wäre gesetzesmäßig, wenn die Unionsregierung als Organ der legislativen für eine solche Regelung die notwendige Kompetenz gehabt hätte (Parlamentsvorbehalt!). Die Unionsregierung hat formelles Recht geschaffen ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

Wir sind ferner der Auffassung, dass die Einrichtung einer Schutzzone durch die Unionsregierung geeignet ist das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, indem die Unionsregierung wider der völkerrechtlichen Gewohnheiten oder Vorschriften eigenmächtig und unter Absprache einiger weniger Staaten Schutzzonen einrichtet. Die Anwesenheit der Unionsmarine unter einem Deckmantel einer Begleitung ziviler Aufklärer hätte, dies deutet auch die Unionsregierung und die Natur einer Schutzzone an, zu einem militärischen Konflikt führen können. Da eine Schutzzone ihre Natur nach auch verteidigt werden kann war es nach Auffassung der Antragstellerin keineswegs eine einfach Übung, sondern ein Einsatz der Unionsstreitkräfte, der durch das Unionsparlament hätte genehmigt werden müssen.

Das es auch zu Gefechten kommen konnte und gekommen ist belegen die im Sachverhalt erwähnten Seegefechte.

Die Antragstellerin sieht in der Tatsache, dass die Unionsregierung eine private Expidition begleitet hat eine Sicherheitsvorkehrung für das private Schiff. Dieses ist ein Hinweis auf die Kenntnis der Unionsregierung über eine erhöten Gefährungslage. Da hier das Unionsparlament umgangen werden sollte sprach man von einer einfachen Übung. Das Umgehen des Unionsparlaments in dieser Frage stellt einen groben verstoß gegen die Verfassung dar.

Einschlägig sind hier die Art. 17, 17a, 25 (2), 40 (2), 50.

Weiteres wird in der mündlichen Verhandlung vorzutragen sein.

Mit freundlichen Grüßen


Die Klage ist zulässig und das Verfahren wird eröffnet.
Der Vorsitz obliegt mir. Die Kollegen Dr. von Metternich und Prof. Israkaiser fungieren als beisitzende Richter.

Zitat:

Mitteilung

Vor Eröffnung des Verfahrens ist das Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen und hat besonders wegen §4 (3) Abs. 2 geprüft. Das Gericht ist nach ausführlicher Beratung einstimmig zum Entschluss gekommen, dass die hier vorliegende Verschwägerung des Antraggegners und des Kollegen Dr. von Metternich auf keinen Fall als "nahe Verwandschaft" zu betrachten ist. Streng juristisch und entgegen der durchschnittlichen Meinung einger unterscheidet man zwischen "Verwandtschaft", "Schwägerschaft" oder üblichen Begriffen wie "Familenangehörigkeit". Konkrete Regelungen gibt es im Recht der Demokratischen Union leider nicht, deswegen bleibt nur die allgemein gültige Auslegung. Das Gericht teilt zudem die Auffassung, dass unter "naher Verwandschaft" unmittelbar, genetisch abhängige Personen zu verstehen sind, d.h. Eltern, Geschwister, Kinder, aber keinesfalls angeheiratete Familienangehörige.

Um allerdings jegliche Bedenken auszuräumen, gibt das Gericht beiden Prozessparteien die Möglichkeit, sich direkt nach der Anwesenheitsmitteilung dazu zu äußern, ob eine Besorgnis der Befangenheit gegen UR Dr. von Metternich vorliegt.


Ich bitte die Prozessparteien bzw. deren Prozessvertreter sich hier im Verhandlungssaal einzufinden und ihre Anwesenheit mitzuteilen.

Dr. Schrobi, 22.04.2007



Geschrieben von Sean William Connor am 22.04.2007 um 20:34:

 

Herr Vorsitzender,

Sean William Connor. Anwesend als Prozessvertreter für die Klägerinnen.

Zur Anklageschrift wird noch diese graphische Darstellung der Unionsregierung beigefügt:



Ferner zwei Verbesserung der Schrift:
1. Der Abgeordnete heißt richtig: Helmut Hennrich (SPDU)(dank an den UKanzler)
2. Die Fraktion heißt nicht SDPU, vielmehr SPDU







Bedenken über die Neutralität des Unionsrichters Herrn Dr. Christian von Metternich haben wir nicht. Herr Dr. von Metternich als als fairer, sachlicher und kompetenter Richter aufgefallen und wir sind der Überzeugung, dass er den nötigen weitblick und die nötige Entscheidungskraft hat diesem Prozess beizuwohnen und sich ein unvoreingenommenes Urteil zu bilden.

Ich weise das Gericht darauf hin, dass der Zweck der Vorschrift über die Befangenheit eines Unionsrichters einer möglichen benachteiligten Partei ein fairen Prozess gewähren soll. Die benachteiligte Partei wäre hier die Antragstellerin, diese verzichtet auf die Abberufung des Unionsrichter Dr. von Metternich und sieht ihn als nicht Befangen an. Ich weise ferner darauf hin, dass ein Rechtsverzicht regelmäßig durchaus möglich ist.

Die Vertretung der Unionsregierung wird meiner Ausführung sicherlich zustimmen können, da ich davon ausgehe, dass auch diese an einem zeitnahen Urteil interessiert sind.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 23.04.2007 um 10:50:

 

Anwesend als Prozessvertreterin der Unionsregierung.

Gegen die Verwendbarkeit des Richters am Unionsgericht Dr. Christian von Metternich bestehen seitens der Unionsregierung ebenfalls keine Bedenken.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 23.04.2007 um 11:21:

 

Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen in meine Objektivität und meine Urteilskraft.



Geschrieben von Schrobi am 23.04.2007 um 12:48:

 

Ich gehe davon aus, dass die Antragstellerinnen zusätzlich zu der nachgelieferten Grafik keine weiteren Ergänzungen zu machen haben und gebe deshalb der Antragsgegnerin nun Gelegenheit auf die im Antrag dargelegten Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen.



Geschrieben von Robert Lindberg am 23.04.2007 um 18:52:

 

Melde mich für die Klägerin SPDU anwesend.



Geschrieben von Schrobi am 23.04.2007 um 20:11:

 

Herr Connor, Herr Lindberg,
darf ich Sie beide als "Team" betrachten, oder vertreten Sie gertrennt, zusammen?

Im Antrag ist dem Gericht angezeigt worden, dass Herr Connor die Mandschaft für die Antragstellerinen übernimmt. Ist das nicht mehr aktuell?



Geschrieben von Robert Lindberg am 23.04.2007 um 21:42:

 

Wir vertreten als Team.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 25.04.2007 um 16:32:

 

Zitat:
Original von Schrobi
... und gebe deshalb der Antragsgegnerin nun Gelegenheit auf die im Antrag dargelegten Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen.


Herr Vorsitzender, ich bitte um Verständnis, dass ich eine ausführliche Verteidigungsschrift vorausschichtlich erst am kommenden Wochenende werde einreichen können. Vielen Dank.



Geschrieben von Schrobi am 29.04.2007 um 22:22:

 

Frau Rechtsanwältin Ford,

selbstverständlich weiß ich, dass die Anfertigung einer ausführlichen Stellungnahme einen gewissen Zeitaufwand erfordert, wofür ich sehr wohl Verständnis habe. Aus diesem Grunde gewähre ich Ihnen auch die beantragte Zeit.

Ich würde mich aber sehr freuen, wenn Sie mir spätestens morgen eine erste Stellungnahme hier in der Verhandlung präsentieren könnten, nicht nur, weil ich 7 Tage für ausreichend halte, sondern auch vor dem Hintergrund, dass dieses Verfahren durch öffentliche Kundmachungen durchaus absehbar war.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 30.04.2007 um 19:32:

 

Herr Vorsitzender,

der Beklagten ist von vornherein keinerlei Gelegenheit gegeben worden, Einwändungen gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben, sondern der Beschluss über diese der Unionsregierung zusammen mit der Klageschrift eröffnet worden.

Die Unionsregierung erachtet den im Übrigen nicht mit Gründen versehenen Beschluss des Gerichtes für rechtsfehlerhaft. Die Klage hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da Fraktionen des Unionsparlamentes nicht antragsbefugt sind.

Zunächst einmal sind die Fraktionen des Unionsparlamentes keine Teile dieses Verfassungsorganes im Sinne des Unionsgerichtsgesetzes, sondern Zusammenschlüsse seiner Mitglieder, was etwas anderes ist. Darüber hinaus stattet die Unionsverfassung lediglich das Unionsparlament, nicht aber dessen Fraktionen mit eigenen Rechten aus, und antragsbefugt im Organstreitverfahren sind nicht Teile von Verfassungsorganen, welche in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden, sondern solche Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden.

Endlich widerspräche eine angenommene Antragsbefugnis der Fraktionen auch dem Zweck des Organstreitverfahrens, welches die eben die eigenen Rechte der Verfassungsorgane und -organteile wahren soll. Die Fraktionen aber haben keinesfalls das verfassungsmäßige Recht, den in der Klage angegriffenen Handlungen der Unionsregierung zuzustimmen oder diese Zustimmung zu versagen, dieses Recht kommt dem Unionsparlament als Ganzem zu, das somit auch allein als Ganzes antragsbefugt wäre, nicht aber einzelne Fraktionen, deren Rechte gar nicht berührt sein können.

Ich ersuche das Gericht daher, noch einmal neu und unter Angabe einer Begründung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da es der Unionsregierung schlechterdings nicht zuzumuten ist, über die Begründetheit einer unzulässigen Organklage zu streiten.



Geschrieben von Sean William Connor am 01.05.2007 um 00:14:

 

Es ist beeindruckend, dass der Antragsgegnerin nach über einer Woche plötzlich Zweifel über die Zulässigkeit kommen.

Im Gegensatz zur Antragsgegnerin sind wir der Ansicht, dass die Fraktionen der SPDU und PDS-R sehr wohl Parteifähig sind.

Das Unionsgerichtsgesetz regelt in § 11. II, dass jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil, der mit eigenen Rechten ausgestattet ist, Prozesspartei im Organstreitverfahren sein kann.

Organe der Union sind Unionspräsident, das Unionsparlament, der Unionsrat und die Unionsregierung (einschließlich des Unionskanzlers) usw..

Mit eigenen Rechten ausgestattet sind auch die Fraktionen des Unionsparlaments. Genau genommen sind nur die Mitglieder des Unionsparlaments in der Verfassung ausdrücklich erwähnt aus der Geschäftsordnung des Unionsparlaments ergibt sich aber auch das Recht der Fraktion, die als Zusammenschluss von frei gewählten Abgeordneten verstanden wird (§ 1 II GO Unionsparlament). Somit ist eine Fraktion im Unionsparlament als Zusammenschluss von frei gewählten Abgeordneten Parteifähig.

Hier offenbart sich eine abstruse Rechtsansicht der Frau Kollegin, wenn sie sagt: Nur das Unionsparlament als Ganzes hätte verfassungsrechtliche Befugnisse. Die Abgeordneten, die hier Rechtsschutz verlangen sind ja gerade in ihren elementaren Rechten der Vertreter des Volkes verletzt worden.

Nur zur Erinnerung für die Antragsgegnerin:

„(2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union, die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.“

Diese Aufgabe hat jeder einzelne Abgeordnete und somit auch die Fraktionen als Zusammenschlüsse dieser Abgeordneten.

Die Klage ist selbstverständlich zulässig. Jedes schwadronieren über die nicht Zulässigkeit dieser Klage muss als Taktik der Verzögerung verstanden werden.



Geschrieben von Schrobi am 01.05.2007 um 00:59:

 

Zitat:
Original von Amber Marie Ford
Ich ersuche das Gericht daher, noch einmal neu und unter Angabe einer Begründung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da es der Unionsregierung schlechterdings nicht zuzumuten ist, über die Begründetheit einer unzulässigen Organklage zu streiten.


Das Gericht wird im Laufe des heutigen Tages eine ausführliche Begründung zur ergangenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags an diesem Ort nachreichen.

Die Verfahrensparteien werden gebeten den schriftlich ausgerfertigten Beschluss abzuwarten.



Geschrieben von Schrobi am 01.05.2007 um 15:07:

 

Zitat:


Beschluss über die Antragszulässigkeit 


Die Antragstellerinnen beanstanden einen ihrer Meinung unzulässigen Eingriff in ihre durch die Verfassung zugesprochenen Kompetenzen, wodurch sie sich in ihrem Rechten verletzt sein worden. Es kommt als Verfahrensart ausschließlich das Organstreitverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 11 UGerG in Betracht.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts für Organstreitverfahren ergibt sich aus § 7 (4) UGerG.

Der Antrag ist zulässig, wenn die in den oben genannten Rechtsvorschriften vorliegenden Verfahrensvorraussetzungen erfüllt sind.


Dazu im Einzelnen:

A. Parteifähigkeit
Nach Art. 58 der Unionsverfassung entscheidet das Unionsgericht „über die Auslegung [der] Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umgang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch [die] Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.“

Ferner regelt § 11 UGerG, dass „jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil […], der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist“ Prozesspartei sein kann.

Antragsgegner
Die Unionsregierung, vertreten durch den Unionskanzler, als Antragsgegnerin ist ohne Zweifel ein oberstes Unionsorgan. Dies ergibt sich insbesondere durch Abschnitt IV der Unionsverfassung. Sie ist somit im Organsstreitverfahren nach § 11 UGerG tauglicher Antragsgegner.

Antragssteller
Antragstellerinnen sind die Fraktionen der SPDU und SDP.

Eine Fraktion im Unionsparlament ist ein Zusammenschluss von frei und geheim gewählten Parlamentariern, d.h. eine freiwillige Gruppierung von Abgeordneten, deren Existenz auf der Ausübung des freien Mandats beruht (vgl. § 1 ff. GeschO UP). Zusätzlich zu den in der GeschO gegebenen Rechten als Teil des Unionsparlamentes, leiten sich die Rechte der Fraktion aus dem Status ihrer Mitglieder, den Abgeordneten, ab, denen die Unionsverfassung ausdrücklich eigene Rechte zuspricht.

Auch wenn man den Fraktionen nicht den Status als einzeln erwähnte, in der Unionsverfassung verankerte Teile des Unionsorgans Unionsparlament nach § 11 UGerG zusprechen will, so sind sie in jedem Fall als „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 58 UVerf anzusehen, die durch die geübendelten Rechte ihrer Abgeordneten mit eigenen Rechten durch die Verfassung ausgestattet werden und diese auch geltend machen können.

Die Fraktionen in diesem Organstreitverfahren sind somit parteifähige und taugliche Antragssteller.

B. Verfahrensgegenstand
Die Antragstellerinnen rügen eine von der Antragsgegnerin durchgeführte Maßnahme, nämlich den Einsatz von Unionsstreitkräften im Ausland ohne Zustimmung des Unionsparlaments. Die Antragstellerinnen sehen darin eine unzulässige Kompetenzüberschreitung der Unionsregierung, worüber das Unionsgericht nach Art. 58 UVerf entscheidet.

C. Antragsbefugnis
Die Antragstellerinnen haben schlüssig darstellen können, dass sie sich in ihren verfassungsrechtlichen Rechten nach Art. 17 und 17a verletzt fühlen und eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen daher im vornherein nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch einzelne Fraktionen sind antragsbefugt, da sie lediglich eine Bündelung der Abgeordneten sind, die auch einzeln gegen diesen vermeintlichen Einschnitt ihrer verfassungrechtlichen Rechte vorgehen könnten.

Der Antrag ist somit zulässig.

Für die Richterschaft:
Dr. Schrobi, Vorsitzender Richter
01.05.2007


Ich bitte Frau RA Ford bis spätestens Freitag morgen um die geforderte Stellungnahme.



Geschrieben von Amber Marie Ford am 03.05.2007 um 17:16:

 

Herr Vorsitzender,

die Unionsregierung beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

1. Errichtung einer "Schutzzone"

Die einseitig von den Klägerinnen aufgestellte Definition des Begriffes einer "Schutzzone" ist willkürlich aus der Luft gegriffen und entspricht weder den erklärten oder tatsächlichen Absichten, noch den Handlungen der Unionsregierung.

Die Errichtung einer "Schutzzone" in der Antarktis bezeichnet nichts anderes als ein Gebiet auf dieser Landmasse, in welchem Wissenschaftlicher welche entweder Staatsbürger der Demokratischen Union sind, oder im Auftrage unmittenbar der Regierung der Demokratischen Union oder von juristischen Personen, welche dem Recht der Demokratischen Union unterliegen wissenschaftliche Forschungen zu friedlichen Zwecken im Interesse der Demokratischen Union durchführen, wobei das Leben dieser Menschen sowie die Unversehrtheit der von ihnen mitgeführten Sachen als inländische Rechtsgüter unter dem selbstverständlichen Schutz der Unionsverfassung nach Art. 17a I 1. HS stehen, ihre militärische Sicherung der ständigen Sicherung anderer der Demokratischen Union oder ihren Bürgern zustehenden Rechtsgüter gleichsteht.

Dies gegenüber feindlichen Mächten zu erklären oder Absprachen mit befreundeten Nationen über die Gewährleistung des Schutzes inländischer Rechtsgüter zu treffen bedeutet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Unionsverfassung.

2. Friedliches Zusammenleben der Völker

Die militärische Sicherung ziviler Forschungsmissionen zu firedlichen Zwecken ist entgegen der gröblich entstellenden und verfälschenden Darstellung der Klägerinnen nicht geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Die Unionsregierung hat ausschließlich ein Teilgebiet der Antarktis bestimmt, innerhalb dessen sie militärische Angriffe auf Forscher welche Staatsbürger der Demokratischen Union, oder im Auftrage der Demokratischen Union oder einer ihrem Recht unterliegenden juristischen Person dort tätig sind, als einen Angriff auf inländische Rechtsgüter, mithin einen Angriff auf die Demokratische Union nach Art. 17a I 1. HS werten würde. Das Recht von Forschern aus und im Auftrage aller Nationen der Welt, sich zu friedliche Zwecken innerhalb dieses Gebietes zu berwegen und zu forschen stand und steht nicht in Frage, ebenso wie niemals eine militärische Verteidigung dieses Gebietes, welche über die Sicherung und Rettung der dort tätigen Forscher und der von ihnen mitgeführten Sachen hinausginge, geplant oder beabsichtigt war.

Die präventive Sicherung inländischer Rechtsgüter gegen Übergriffe fremder Mächte, welche Angriffen i. S. d. Art. 17a I 1. HS sind oder ihnen gleichstehen, steht unter keinem Parlamensvorbehalt, deren enge Grenze hat die Unionsregierung in ihrem Handeln nicht überschritten.

Die Klage ist somit antragsgemäß abzuweisen.



Geschrieben von Schrobi am 06.05.2007 um 02:07:

 

Dem Antragsteller wird die Möglichkeit gegeben auf die Ausführungen der Gegenseite zu antworten.

Danach ist das Wort bis auf weiteres frei gegeben.



Geschrieben von Sean William Connor am 08.05.2007 um 18:13:

 

Herr Vorsitzender,
hohes Gericht,
verehrte Frau Kollegin!

Die Tatsache, dass wir uns hier über die Definition des Begriffs Schutzzone tatsächlich unterhalten müssen belegt, doch schon, dass die Klage der Antragstellerinen begründet ist. Im einzelnen Greife ich das aber auf und erläutere nochmal die verfassungsrechtliche Bedenken der Antragstellerinen.


In Artikel 16 I der Unionsverfassung heißt es wörtlich, dass die Demokratische Union ein ein "demokratische, soziale und rechtstaatliche föderale Republik ist". Der Art. 16 II konkretisiert die Grundsätze des Staates und sagt ausdrücklich: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.". Und schließlich heißt es im folgenden Art. 16 III: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Gesetze und Recht gebunden."

Was folget daraus?

Alle Staatsgewalt, also ein jeden staatliche Handeln, geht vom Volke aus. Das Volk wird in unser parlamentarischen Demokratie durch das Unionsparlament vertreten. Die Exikutive und die Judikative Gewalt sind stets und immer an die Gesetze und an das Recht, das im Unionsparlament beschlossen wird, gebunden. Das letzt genannte ist der Parlamentsvorbehalt. Dieser besagt, wie schon abstrakt aufgeführt, dass alle substantiellen Entscheidungen für das Gemeinwesen eine parlamentarische Zustimmung benötigen und nicht etwa anderen Organen (wie der exikutiven Unionsregierung) anvertraut werden dürfen.

Beispiel dafür sind etwa:
a. - Einschränkung der Grundrechte, die in der Verfassung normiert sind dürfen nur per Gesetz durch das Unionsparlament beschlossen werden.
b. - Personalentscheidungen bei zentralen Organen der Staatsgewalt dürfen nur vom Unionsparlament beschlossen werden.
c. - Der Einsatz von Streitkräften darf nur vom Unionsparlament beschlossen werden.

Bei Einwand zum c.) handelt es sich nicht etwa nur um einen Einsatz im Falle eines Kriegsfalls. Wir haben in der Demokratischen Union eine Parlamentsarmee. Art. 17a III legt fest, dass die Streitkräfte im Verdeigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis haben, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Sie dürfen ebenso zum "Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen" herangezogen werden.

Die Unionsregierung stellt uns dar: Die Unionsstreitkräfte haben nur ziviler Objekte bewacht. Daran darf in dieser Region, wo es nachweislich zu Zwischenfällen kam, gezweifelt werden. Hier wurde auch eine mögliche Eskalation einkalkuliert.

Aber wie auch immer der letzte Satz des 17a III legt fest: "Das Parlament muss den Einsatz mit 2/3-Mehrheit beschließen.". Also jeden Einsatz, selbst den Einsatz zivlie Objekte zu bewachen.

Hier belibt aber festzuhalten: Es kam nachweislich zu Spannungen. Die Demokratische Union hätte durch das Verhalten der Unionsregierung in einen militärischen Konflikt gestürzt werden können. Ob das Inkompetenz der Unionsregierung ist oder grobe Fahrlässigkeit sei dahingestellt. Ein Verfassungsbruch ist es in jedem Fall.




Ferner: Die Ansprache des Unionskanzlers von Metternich vom 02.04.2007 - 23:07 Uhr ist als untergesetzliche Normgebung zu betrachten. Eine Verordnung der exikutiven.

In dieser Ansprache hat er den Bevölkerung mitgeteilt, dass in einem betreffenden Gebiet auserhalb der Staatsgebiets eine Schutzzone* errichtet worden ist. Das hat er graphisch mit den Symbolen der Unions dargestellt. Und folgendes dazu gesagt:

"In Abstimmung mit dem Kaiserreich Leduveia habe ich im Laufe des Abends einige Freunde und Verbündete darüber informiert, dass die Demokratische Union in der Antarktis ein Schutzgebiet einrichtet, das an Leduveia grenzt. Die genauen Grenzen entnehmen Sie bitte der eingeblendeten Grafik."

Beweis: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=461

Daraus folgern wir nun:

1. Die exikutive Gewalt der Demokratischen Union hat ohne eine rechtliche Grundlage mit anderen völkerrechtlich anerkannten Staaten Verhandlungen über das Gebiet der Schutzzone getroffen.

2. Diese Schutzzone hat Grenzen des Einflusses der Demokratischen Union, die ebenso abgestimmt sind.


Für beide Handlungen hatte die Unionsregierung keine Berechtigung. Sie darf keine völkerrechtlich verbindlichen Abmachungen treffen und sie darf keine Schutzgebiet errichten.

Welcher Definition des Schutzgebiets das Unionsgericht hier im Einzelnen folgt ist im Prinzip gegenstandslos. Ich behaupte die Ausführungen der Unionsregierung sind Schutzbehauptungen. Das ist aber, wie gesagt nicht entscheidend, da auch zivile Einsätze genehmigungspflichtig sind.

Ich mache nur darauf aufmerksam: Einmal spricht die Unionsregierung von einem "zivilen Einsatz" und ein anderes mal von einem "Übungsmanöver".


Konklusion:

Das Unionsgericht hat hier zu entscheiden:

1. Darf die Unionsregierung als exikutive tatsächlich aus sich heraus Normen schaffen und diese mit Staatsmacht durchsetzten?
2. Darf die Unionsregierung, obwohl die Verfassung was anderes sagt, vielleicht Unionsstreitkräfte überall hin entsenden unter dem Vorwand eines zivilen Einsatzes?
3. Inwiefern war Angesichts der angespannten Lage in der betreffenden Region die potentielle Möglichkeit, und sei sie noch so gering, eines militärischen Konflikts gegeben? Und damit: In wie weit hat die Unionsregierung grob Fahrlässig die Verwicklung der Union in einen militärischen Konflikt heraufbeschworen.

Was ein Waffengang in dieser Region bedeutet hätte wissen wir wohl alle, die wir realistisch denken können. Und im Endeffekt hätte erst dann (?) viel zu spät die Unionsregierung das Parlament angerufen und vor vollendete tatsachen gestellt.

Die Klage ist sehr wohl begründet und der Antrag ist bereits formuliert.



Geschrieben von Schrobi am 10.05.2007 um 11:20:

 

Frau Ford?

Hat die Antragsgegnerin noch etwas zu den Ausführungen der Antragsstellerinnen zu sagen?



Geschrieben von Amber Marie Ford am 11.05.2007 um 16:48:

 

Ja und nein, Herr Vorsitzender. Im Prinzip bedurfte noch gar nichts was der Vertreter der Klägerinnen hier vorgetragen hat irgendeiner Erwiderung, denn er redet ganz und gar an den Tatsachen vorbei.

Die gesamte Klage steht und fällt mit der vom Klägervertreter willkürlich, einseitig und zwecks Verwendung im Wahlkampf sowie der allgemeinen politischen Auseinandersetzung aufgestellten, auf die eigenen agitatorischen Bedürfnisse maßgeschneiderten Definiton einer "Schutzzone", sowie dem Versuch, ein Manöver der Unionsstreitkräfte unter grober Verdrehung der Wirklichkeit in eine Kriegshandlung umzudeuten.

Tatsächlich handelt es sich bei besagter "Schutzzone" lediglich um ein Gebiet in der Antarktis, innerhalb dessen die Union dort zu friedlichen Zwecken forschenden Wissenschaftlern der Robert-Schmelzer-Stiftung - Staatsbürger der Demokratischen Union, im Dienste einer von einem Unionsbürger gegründeten Stiftung mit Sitz innerhalb der Demokratischen Union, so dass Leib, Leben und mitgeführtes Privat- oder Stiftungseigentum dieser Wissenschaftler zweifelsfrei inländische Rechtsgüter sind welche dem Schutz der Unionsverfassung unterstehen - die Gewährleistung notfalls militärischen Schutzes zugesagt hat, da ein Angriff auf dieses Expeditionsteam ein nichtprovozierter Angriff auf Staatsbürger der Demokratischen Union auf nichtstaatlichem Territorium wäre. Um mögliche Kollisionen mit Ansprüchen beliebiger Art, welche auswärtige Staaten wie etwa das Kaiserreich der Nationen Leduveias in der Antarktis erheben auszuschließen wurde mit diesen Rücksprache darüber gehalten, in welchem Teil der Antarktis die Wissenschaftler der Robert-Schmelzer-Foundation tätig sein werden und ggf. militärisch geschützt würden.

Diese bloße Zusage militärischen Schutzes bedurfte und bedarf keiner Zustimmung des Unionsparlamentes, es handelte sich um eine reine und informelle Absprache zwischen der Unionsregierung und der Robert-Schmelzer-Stiftung, deren tatsächliche Durchführung selbstverständlich unter dem verfassungsgemäßen Parlamentsvorbehalt stand und steht. Gleiches gilt für die Abgrenzung eines Gebietes binnen dessen die Unionsregierung inländischen Wissenschaftlern ihren Schutz zugesagt hatte, auf diese Weise wurden keinerlei völkerrechtliche Ansprüche in der Antarktis proklamiert oder solche fremder Staaten anerkannt, es wurde lediglich mit auswärtigen Staaten abgesprochen, bei Angriffen auf Staatsbürger der Demokratischen Union binnen welchen Gebietes der Antarktis die Unionsregierung ggf. die Zustimmung des Parlamentes zu einem Einsatz der Unionsstreitkräfte beantragen und diese auch tatsächlich zur Verteidigung der Forschungsmission der Demokratischen Union einsetzen würde.

Zeitgleich führte die Unionsmarine vor der antarktischen Küste ein Manöver durch. Manöver sind, solche Rabulisitk traue ich noch nicht einmal dem Klägervertreter zu, keine Einsätze der Unionsstreitkräfte im Sinne der Unionsverfassung, sondern dienen allein der Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Streitkräfte, ihren verfassungsgemäßen Auftrag jederzeit wirksam erfüllen zu können. Da die Unionsregierung wie ausgeführt beabsichtigte, ggf. das Unionsparlament um die Zustimmung eines Einsatzes der Streitkräfte in der Antarktis zum Schutz und zur Rettung von Staatsbürgern der Demokratischen Union zu ersuchen, sowie die Antarktis potenzieller Schauplatz einer möglichen künftigen militärischen Auseinandersetzung, in welche die Demokratische Union auch ohne - verfassungsgemäßes oder verfassungswidiriges - Zutun einer wie auch immer geführten Unionsregierung hineingezogen werden könnte, war und ist ein Manöver in dieser Region zur Vorbereitung zukünftig evtl. gebotener oder notwendiger Einsätze sinnvoll, was aber darüber hinaus nicht zur Dispsoition richterlicher Erörterung stehen kann - ob, wann, wo, wie und mit wem die Unionsstreitkräfte Manöver durchführen um sich auf hypothetische Einsätze in der Zukunft vorzubereiten ist eine rein politische, der Unionsregierung unterstehende Entscheidung. Daran ändern auch, ebenfalls rein politische und keinesfalls juristische, Theorien des Klägerinnenvertreters, Manöver zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten schürten eine Kriegsgefahr für die Demokratische Union, nichts.

Die Unionsregierung ist für die Einsatzbereitschaft und nach Erteilung der Zustimmung durch das Unionsparlament den Einsatz der Unionsstreitkräfte verantwortlich, ihr zum Vorwurf zu machen, durch ein Manäver welches gezielt und umfassend auf einen für möglich gehaltenen zukünftigen Einsatz vorbereitet würde eine Kriegsgefahr geschürt, ist geradezu grotesk. Bislang besitzt keine Nation anerkannte Hoheitsansprüche in der Antarktis, es gilt tatsächlich der Konsens, dass diese Wissenschaftlern aller Nationen zu Forschungen in friedlicher Absicht offen stehen. Besteht die realistische Gefahr, dass Staatsbürger der Demokratischen Union welche sich in friedlicher, wissenschaftlicher Mission auf dem Gebiet der Antarktis aufhalten Opfer eines völkerrechtswidirgen Angriffes eines fremden Staates werden, so ist es ein Gebot der Verantwortung der Unionsregierung sowohl gegenüber diesen Staatsbürgern als auch den Angehörigen der Unionsstreitkräfte, die evtl. erforderlich werdenden und mit Zustimmung des Unionsparlamentes vorzunehmenden militärischen Maßnahmen durch eine qualitativ optimale Ausbildung der Unionsstreitkräfte, hier durch ein Manöver vor der Küste der Antarktis, vorzubereiten.

Zusammenfassend kann ich nur nochmals wiederholen, dass die gesamte Klage auf mutwillig verfälschten tatsächlichen Behauptungen beruht, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhaltes jedoch offensichtlich unbegründet und abzuweisen ist (nachdem sie eigentlich schon als formell mangels Antragsbefugnis und materiell wegen besagter offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre - aber Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in der DU ja traditionell niemals geprüft... Augen rollen )



Geschrieben von Sean William Connor am 11.05.2007 um 23:09:

 

Herr Vorsitzender, die Antragstellerin wird jetzt nichts neues mehr vorbringen. Wir sind bereit für das Plädoyer.


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