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-------- Gesetz über die grundsätzliche Strafbarkeit der Abtreibung (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=7230)
| Zitat: |
| Gesetz über die grundsätzliche Strafbarkeit der Abtreibung § 1 Eine Abtreibung eines Fötus während der Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten. § 2 Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot ist nur dann gegeben, wenn eine unveränderliche medizinsche Indikation vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach gesicherter ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden und diese Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. § 3 Ärzte, die Abtreibungen, bei denen kein Ausnahmetatbestand nach § 2 vorliegt, durchführen, machen sich des Totschlags schuldig. Der Strafrahmen liegt hier bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren. § 4 Schwangere, die sich bei vollem geistigen Bewusstsein einer Abtreibung unterziehen, bei der keine Ausnahmetatbestand nach § 2 vorliegt, machen sich der Anstiftung zum Totschlag schuldig. Der Strafrahmen liegt hier bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 5 Jahren. § 5 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. |
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