Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Regierungsviertel (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=2)
--- Rechtspflege (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=17)
---- Unionsverwaltungsgericht (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=18)
----- UVerwG 04/09 Waylan-Majere (Die GRÜNEN) ./. Unionspräsident (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=6958)
Geschrieben von Schrobi am 13.08.2009 um 12:18:
UVerwG 04/09 Waylan-Majere (Die GRÜNEN) ./. Unionspräsident
Folgender Antrag ging bei Gericht ein:
An: Uniongericht
- Das Unionsverwaltungsgericht
Hauptstadtbüro
Kanzlei Hinz & Kunz international, Büro Katista
An der Promenade 5
Trisan, Freie Republik Katista, DU
Senior Partner: Prof. Pjotr Jerkov
05. August 2009, Trisan, Katista
Betrifft: Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen den Unionspräsidenten
Meine Mandanten
Herr
Palin Waylan-Majere, wohnhaft Montary City, Roldem
sowie die
Fraktion DIE GRÜNEN im Unionsparlament
beantragen eine
einstweilige Anordnung gegen den Unionspräsidenten und die Anordnung der Vereidigung Palin Waylan-Majeres als Mitglied des Unionsparlamentes.
Außerdem beantragen wir die
Eröffnung des Hauptverfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Unionspräsidenten.
I
Der Antrag ist zulässig.
Das Unionsverwaltungsgericht ist nach §7 III zuständig für alle Verfahren, bei denen mindestens eine streitentscheidende Norm aus dem Öffentlichen Recht stammt und eine öffentliche Person beteiligt ist.
Bei der Unionsverfassung handelt es sich um eine Rechtsnorm des Öffentlichen Rechts. Der Unionspräsident ist öffentliche Person als von der Verfassung mit Rechten ausgestattetes Amt.
Nach §17 UGerG ist die einstweilige Anordnung in sämtlichen Verfahrenszügen zulässig.
II
Mein Mandant sieht sich durch die Entscheidung des Unionspräsidenten (
Mitteilungen 28. Unionsparlament) ihn nicht als Mitglied des Unionsparlamentes zu vereidigen in seinem Recht zur Ausübung eines politischen Mandats eingeschränkt (Art. 30 I Satz 1 Unionsverfassung:
"Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.").
III
Begründung im ersten:
Artikel 30 verbietet ausdrücklich die Einflussnahme des Unionspräsidenten auf eine solche Entscheidung; ein Prüfungsrecht gesteht ihm die Verfassung nicht zu. Die Aufgabe des Unionspräsidenten zur Vereidigung von Abgeordneten nach Art. 36 I Satz 2 Unionsverfassung ist also keine Entscheidungsbefugnis, sondern eine Ausführungsanordnung. Der Präsident tritt hier lediglich als "willfähriger Ausführer" der Unionsverfassung in Erscheinung, nicht aber in seiner Aufgabe als Bewahrer der Unionsverfassung.
IV
Begründung im zweiten:
Scheint die Argumentationskette die der Unionspräsident, bzw. sein Rechtsbeistan anführt nicht stimmig.
Eine Parteienauflösung hat nicht stattgefunden. Wenngleich auch die Partei die Kriterien des Parteiengesetzes nicht mehr erfüllt hat, so findet dennoch keine automatische Auflösung statt, sondern diese obliegt dem Innenministerium. Eine solche Auflösung fand nachweislich nicht statt, ergo hat die Partei "DIE GRÜNEN" auch über den Tod Rex Markers fortgedauert, und ist somit berechtigt, nachzunominieren.
Eine hypothetische Parteilöschung, "die hätte stattfinden müssen" kann und darf schon alleine im Sinne der Rechtssicherheit nicht beachtlich sein.
V
Zusammenfassend beantragen wir also 1) den Erlass einer Einstweiligen Anordnung, die die Vereidigung von Palin Waylan-Majere anordnet. 2) Die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Handlungsweise des Unionspräsidenten als rechtswidrig einstufen soll.
Mit freundlichen Grüßen,
Prof. Pjotr Jerkov, Rechtsanwalt
Es ergeht der nachfolgende
Beschluss
I. Dem Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vereidigung des Antragstellers als Mitglied des Unionsparlaments durch den Unionspräsidenten wird entsprochen. Der Unionspräsident hat die Vereidigung von Palin Waylan-Majere zum MdUP vorzunehmen.
II. Das Hauptverfahren wird eröffnet.
Es folgt die
Begründung:
Zu. I: Der Antragsteller beruft sich auf das Behinderungsverbot zur Übernahme eines Mandats. Diese Regelung steht im Einklang, und dient insbesondere, der Gewährleistung des freien Mandats. Dadurch soll das Recht sicher gestellt werden, sich um ein Mandat bewerben, es ausüben, aber auch annehmen zu können und dies frei von Beschränkungen. Für das Gericht war nun zu prüfen, wie weit diese Schutzvorschriften anzuwenden sind, d.h. ob hier im Wege der einstweiligen Anordnung das freie Mandat zu schützen ist.
Das Gesetz erlaubt Parteien ausdrücklich den Mandatsträger zu bestimmen, sofern die Nachrückerregelung ausgeschöpft ist. Unabhängig von der letztendlich erforderlichen Klärung, ob das Verfahren innerhalb der Partei korrekt verlief, begründet die Parteientscheidung zunächst einen Mandatsanspruch, der durch den Grundsatz des freien Mandats zu schützen ist. Dem Antragsteller muss deshalb die Annahme und die Ausübung des Mandats vorerst ermöglicht sein.
Die Verwehrung der Mandatsausübung wiegt deutlich schwerer, als die spätere Feststellung, dass die gesetzlich erlaubte parteiinterne Mandatsbestimmung Fehler aufweist.
Zu II: Inwiefern die Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sein könnte, ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere unter Betrachtung seiner (verfassungs)rechtlichen Stellung durch Sachvorträge der Parteien im Hauptverfahren zu erörtern. In diesem Zusammenhang ist dann auch zu klären, inwieweit die Nachnominierung im parteiinternen Verfahren rechtskonform ist.
Prof. Dr. Schrobi, 13.08.2009
Das Hauptverfahren ist somit unter meinem Vorsitz eröffnet.
Die Verfahrensparteien werden um Anwesenheitsmeldung bzw. um Mitteilung der Prozessvertreter gebeten.
Der Antragsteller hat die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag vorzutragen.
Geschrieben von pjotr am 13.08.2009 um 12:31:
Ich melde mich hiermit anwesend für die Antragstellerin.
Geschrieben von Richard Stresemann am 13.08.2009 um 15:02:
Ich vertrete den Unionspräsidenten.
Geschrieben von Richard Stresemann am 13.08.2009 um 15:17:
Ich lege gegen den Beschluss vom 13.08. auf einstweilige Anordnung zur Ernennung gemäß §§ 5 ProzessG i.V.m. 17 II StPG Widerspruch ein.
Ich rüge im Rahmen des Widerspruchs die fehlende Güterabwägung seitens des Gerichts. Das Gericht hat keine hinreichende Würdigung der Gefahr vorgenommen, die die Ernennung eines nicht korrekt gewählten Mitglied des Unionsparlaments für die Demokratie und den Gesetzgebungsprozess bedeuten würde. Wird das Mandat und damit die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess an einen Abgeordneten vergeben, der dieses nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erlangt hat, stellt dies eine klare Verletzung des verfassungsmäßigen Repräsentationsprinzips und der Volkssouveränität dar. Ferner ergibt sich die erhebliche Gefahr, dass jeder von einem Parlament mit der Stimme eines nicht legitimierten Abgeordneten gefasste Beschluss sich als im Nachhinein anfechtbar und ggf. nichtig erweisen könnte.
Da gemäß der Entscheidungsbegründung nur die Gefahr, die von der Verhinderung der Mandatsausübung eines legitim gewählten Abgeordneten ausgehen berücksichtigt wurden und auf die Gegenargumente nicht eingegangen wurde, ist die Entscheidung nicht hinreichend begründet und daher aufzuheben.
Geschrieben von pjotr am 14.08.2009 um 01:39:
Den Einlassungen der Gegenseite ist keine Würdigung zu schenken. Es wird hier vor allem auf hauptverfahrensgegenständliche Aspekte aufgebaut, denen in der Einstweiligen Anordnung kein Gehör geschenkt werden kann.
Vielmehr ist abzuwägen, welche Vorgehensweise eine rechtseinschränkendere Wirkung entfalten kann. Diese ist durch die möglichte Rechtsverletzung der Rechte des Artikel 30 gegenüber Herrn Waylan-Majere mehr gegeben als durch vorgetragene Argumente der Gegenseite.
Geschrieben von Richard Stresemann am 14.08.2009 um 02:28:
Seitens des Gerichts ist gemäß der Begründung überhaupt nichts abgewogen worden. Und das macht die Entscheidung unbegründet.
Geschrieben von pjotr am 14.08.2009 um 14:13:
Das ist eine einstweilige Verfügung, Herr Stresemann. Da prüft das Gericht nur, ob die Verweigerung der Handlung die Rechte meines Mandanten unverhältnismäßig einschränken könnten.
Das hat es hier getan, und festgestellt dass das geht.
Als angehender Unionsrichter sollten Sie sich auch bewusst sein, dass man gegen eine einstweilige Anordnung nicht Rechtsmittel einlegen kann, sondern dass zu ihrer Feststellung das Hauptverfahren dient. Aber die Eröffnung dessen versuchen Sie hier ja effektiv zu verhindern.
Geschrieben von Richard Stresemann am 14.08.2009 um 14:21:
Sie sagen ja selber: Das Gericht muss prüfen, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliegt. Wo ist denn das Geschehen? Es ist nur gesagt worden: "Unterstellt, es läge ein Eingriff vor, würde dies die Rechte des Antragstellers verletzen." Aber zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gehört eben, dass man Rechtfertigungsgründe abwägt, und das ist hier nicht passiert.
Und das Gesetz - ich habe die Stelle ja zitiert, lesen Sie es ruhig nach - sieht nunmal die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen gerichtliche Beschlüsse vor, auch gegen einstweilige Anordnungen.
Geschrieben von Richard Stresemann am 14.08.2009 um 15:36:
Im übrigen lege ich auch noch Widerspruch gegen den Eröffnungsbeschluss ein.
Ich rüge die Zulässigkeit der Klage. Die Antragstellerin existiert nicht.
Die Klage wurde eigereicht namens "der Fraktion die Grünen im Unionsparlament". Eine solche gibt es nicht.
Geschrieben von pjotr am 15.08.2009 um 15:09:
Ich werde mich jetzt nicht näher auf die Voraussetzungen der Anordnung einlassen. Das Gericht kennt diese selber und hat aufgrunddessen eine Anordnung erlassen.
Die Rüge an die Zulässigkeit greift hier nicht.
1) Ist auch Palin Waylan-Majere Antragsteller
2) substantiieren Sie doch bitte, warum es die Grüne Fraktion nicht geben sollte?
Geschrieben von Richard Stresemann am 15.08.2009 um 15:23:
Erstens ist es fraglich, ob Einzelabgeordnete Fraktionen darstellen. Eine Fraktion besteht nach dem allgemeinen Wortverständnis aus mehreren Personen.
Zweitens bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung die "Grüne Fraktion" im Unionsparlament aus niemandem - was zweifellos zu wenig ist.
Drittens hätte die Klage unter Einbeziehung der Tatsache, dass auch Herr Waylan-Majere Kläger ist, nur allenfalls teilweise zugelassen, teilweise aber mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Geschrieben von pjotr am 16.08.2009 um 09:46:
| Zitat: |
Original von Richard Stresemann
Erstens ist es fraglich, ob Einzelabgeordnete Fraktionen darstellen. Eine Fraktion besteht nach dem allgemeinen Wortverständnis aus mehreren Personen. |
Ist das so? Nach meinen Terreanischkenntnissen leitet sich das Wort
Fraktion vom terreanischen Wort für "Teil" ab. Sollten das zwingend mehrere sein, würde sie ja "Multikation" heißen.
Das ist theoriefindlerisch, aber vom Gesetz nicht gedeckt.
Geschrieben von Richard Stresemann am 16.08.2009 um 14:24:
§ 1 Abs. 2 GOUP spricht von "Mitgliedern", also dem Plural.
Geschrieben von pjotr am 16.08.2009 um 23:08:
Das ist aber dem Abstraktionsprinzip geschuldet, und nicht einer Absicht des Gesetzgebers Fraktionen nur ab 2 Mitgliedern festzulegen. Dazu wäre der zitierte Absatz auch zu unbestimmt.
"Das Mitglied, das einer gemeinsamen Liste angehört, bildet eine Fraktion." ergäbe nur einfach syntaktisch keinen Sinn...
Geschrieben von Richard Stresemann am 16.08.2009 um 23:21:
Dann darf ich Sie sicher auf die
lexikalische Definition hinweisen?
Geschrieben von pjotr am 16.08.2009 um 23:23:
Was soll dieser Artikel mit Legaldefinitionen des Begriffes "Fraktion" in einigen Fantasieländern?
Geschrieben von Richard Stresemann am 16.08.2009 um 23:28:
"Als Fraktion ... bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament oder anderen politischen Gremien ... zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen und Ziele."
Im übrigen existieren diese Länder sehr wohl, nämlich in einem anderen Paralleluniversum.
Geschrieben von pjotr am 16.08.2009 um 23:34:
Hohes Gericht, ich bitte um eine Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit des Vertreters der Gegenseite.
Geschrieben von Richard Stresemann am 17.08.2009 um 14:46:
Die Multiversenhypothese ist eine anerkannte physikalische Theorie.
Geschrieben von Richard Stresemann am 23.08.2009 um 16:30:
*schüttelt unwillig den Kopf*
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH