DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Beschluss
vom 12.06.2009
In dem Organstreitverfahren
der Unionsregierung
Prozessbevollmächtiger: Unionsjustizminister RA Prof. Pjotr Jerkov
./.
der ehemalige Unionsbankpräsident, Hans-Adam Renatus Schenk Pfeiffer, genannt Rotermund zum Pückler
wegen Nicht-Abgabe des Geschäftsberichtes
wird der Antrag vom 07.06.2009 zur Hauptverhandlung
nicht zugelassen.
Der Entscheidung lag folgendes zu Grunde:
In diesem kontradiktorischen Verfahren möchte sich die Antragstellerin Unionsregierung gegen den Antragsgegner, den Unionsbankpräsidenten, richten.
Die Parteifähigkeit und Antragsbefugnis der Antragstellering liegen vor.
Das Gericht sieht aber die Parteifähigkeit des Antragsgegners als nicht gegeben an.
Gemäß §11 II UGerG kann Prozesspartei sein, jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Die Antragstellerin beruft sich auf Art. 69 IV Nr. 3, um diese Rechte zu begründen. Dort heisst es:
(4) Für die Dauer der Haushaltssicherung fällt die Finanzhoheit eines Landes an die Union. Die Union hat den Haushalt des Landes zu stabilisieren. Dazu darf sie
[...]
3. dem Land aus eigenen Mitteln oder Mitteln der Unionsbank zinslose, befristete Kredit vergeben.
Nach Ansicht des Obersten Unionsgerichts begründet diese Norm keine ausreichenden Rechte der Unionsbank an sich, woraus eine Parteifähigkeit für den Unionsbankpräsidenten als Vertreter resultieren könnten. Vielmehr ist diese Rechtsvorschrift so zu auszulegen und zu verstehen, dass die Unionsregierung über die von der Unionsbank zu stellenden Mittel verfügungsberechtigt ist. Rechte für die Unionsbank ergeben sich hieraus nicht.
Auch eine Einordnung der Unionsbank als Teil eines parteifähigen Organs ist nicht möglich. Insbesondere §5 I UBankG macht die Unabhängigkeit der Unionsbank gegenüber anderen Organen, namentlich gegenüber der Unionsregierung und dem Unionsparlament, deutlich.
(1) Die Unionsbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Unionsregierung oder des Unionsparlamentes unabhängig.
Das Gericht sieht keine Möglichkeit die Unionsbank einem der anderen Verfassungsorgane zu unterstellen.
Die Unionsbank - und folglich auch ihr Vertreter - sind im Organstreitverfahren somit nicht parteifähig. Der Antrag auf auf Eröffnung des Organstreitverfahrens ist nicht zulässig.
Das Oberste Unionsgericht am 12.06.2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, den Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft und die Unionsrichterin Dr. Hildebrand.
Prof. Dr. Schrobi
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Dr. Hildebrand