Graf Tiuri von Korvald, Advokat
An das
Verwaltungsgericht I. Instanz
Manuri, Katista
z. Hd. Prof. Dr. Dr. Ashcraft, Dr. Schrobi
Hawkins, 07. Juni 2009
Klage
des staatenlosen Herrn Tiuri von Korvald
./.
den Unionsminister des Innern
vertreten durch den Unionskanzler Herrn Palin Waylan-Majere, MdUP
wegen einer Ausweisung aus der Demokratischen Union
Im Eilverfahren beantrage ich, durch einstweilige Verfügung
- die Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union vom 04. Juni 2009 durch den Beklagten bis zum Ende des Verfahrens außer Kraft zu setzen.
Im eigenen Namen erhebe ich Klage und beantrage ferner,
- die Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union vom 04. Juni 2009 durch den Beklagten aufzuheben.
Begründung:
I.
Am 04. Juni 2009 veröffentlichte der Beklagte eine schriftliche Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union aufgrund §2 (2) des Gesetzes über Ausländer und Staatenlose (AuslG). Kurz danach richtete er die als Anlage I beigefügte private Nachricht an den Kläger mit Hinweis auf den Inhalt der veröffentlichten Ausweisung. Die veröffentlichte Ausweisung enthält Hinweise auf die angewandten Rechtsnormen, eine Begründung sowie eine Erklärung über die Gültigkeit der Ausweisung. Am selben Tag reichte der Kläger formell Widerspruch gegen die Ausweisung ein, die vom Beklagten am 07. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.
II.
Die Ausweisung ist unbegründet. Der Beklagte begründet die Ausweisung mit einer Verwechslungsgefahr mit dem ehemaligen König und späteren Staatssekretär des mittlerweile untergegangenen Königreichs Tehuri; es besteht aber keine Verwechslungsgefahr, da der Kläger und dieses ehemalige Staatsoberhaupt identisch sind. Die abschlägige Bescheidigung des Widerspruchs begründet der Beklagte damit, dass der Aufenthalt des Klägers in Albernia nicht nachvollziehbar sei. Der Aufenthalt in Albernia kann aber durch die albernischen Behörden bestätigt werden, ebenso wie der Kläger auch in der Demokratischen Union einen Wohnsitz in Manuri unterhält.
Der Kläger ist staatenlos und hat seinen Hauptwohnsitz in Hawkins im Königreich Albernia. Zudem unterhält er eine Zweitwohnung in der Marktgasse 8, 10113 Manuri. Er trägt den Namen Tiuri von Korvald und gibt sich weder als Staatsoberhaupt noch als Regierungsmitglied eines untergegangenen Staates aus. Der Kläger ist am 06. November 1977 in Tiboria im untergegangenen Königreich Tehuri geboren. Insgesamt ist der Kläger also zweifelsfrei zu identifizieren, es bestehen keine Zweifel an seiner Identität und er ist postalisch erreichbar. Die Grundlagen nach §2 (2) AuslG zur Ausweisung eines Staatenlosen ist also nicht vorhanden, sodass eine Ausweisung nicht gerechtfertigt ist und die Ausweisung aufzuheben ist.
III.
Die Ausweisung ist formell unzureichend, da sie nicht den Bestimmungen des Unionsverwaltungsaktsgesetzes (UVaG) entspricht. Eine Ausweisung aus der Demokratischen Union ist eine belastende Verwaltungsakte und somit dem Betroffenen gemäß §2 (1) UVaG durch einen Bescheid mitzuteilen. Da der Kläger eine Einzelperson ist, ist der Bescheid gemäß §2 (2) UVaG auf schriftlichem Wege - also per privater Nachricht - zuzustellen. Zusätzlich hat der Bescheid gemäß §2 (4) UVaG eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die gesendete private Nachricht ist nicht als Bescheid betitelt und enthält keine Rechtsmittelbelehrung, ebensowenig wie die veröffentlichte Ausweisung. Somit wurde kein Bescheid erstellt, die Ausweisung verstößt gegen §2 UVaG und ist aufzuheben. Ebenso ist die abschlägige Bescheidung des Widerspruchs formell unzureichend, da auch diese als Bescheid gemäß §4 (2) UVaG auszustellen ist.
IV.
Die Ausweisung ist persönlich motiviert. Der Kläger vertritt die Republik Roldem in einer Organstreitklage gegen den Beklagten um die Feststellung eines Verfassungsbruchs des Beklagten. In der Hoffnung, die Klage gegen ihn werde fallen gelassen, hat der Beklagte daher sein Amt genutzt, um den Kläger aus der Demokratischen Union auszuweisen, ohne vorher tatsächlich die Identifikation des Klägers zu prüfen, die hätte gegeben werden können. Die Ausweisung ist somit unnötigerweise erfolgt und aufzuheben.
V.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz ist gemäß §7 (3) des Unionsgerichtsgesetzes (UGerG) zulässig, da die Ausweisung als Teil des Verwaltungsrechts öffentliches Recht ist und der Beklagte als Unionsminister eine Person des öffentlichen Rechts ist. Obwohl die Ausweisung nicht per Bescheid erfolgt ist, hat der Kläger die Bestimmungen des §4 UVaG befolgt und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, auf den das Unionsinnenministerium abschlägig reagiert hat, sodass eine Klage vor Gericht sowohl gemäß §4 (2) UVaG - da dem Widerspruch nicht abgeholfen worden ist - und §4 (3) UVaG - da die Ausweisung den Kläger belastet - zulässig ist.
VI.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Vorfeld des Verfahrens ist notwendig, damit der Kläger sich selbst verteidigen kann, und zudem gerechtfertigt, da bei der Ausweisung schwere Formfehler begangen worden sind. Zusätzlich wird als Zeuge Sir Jonathan Skirrow benannt, der dem Gericht - auch unter Eid - die Identifikation des Klägers und den Wohnort bestätigt.
Beweise
Als Beweise wird die in Anlage I beigefügte private Nachricht vom 04. Juni 2009 sowie die öffentlich einsehbare
Ausweisung vom selben Tag angeführt. Beide Beweise sind auch am 04. Juni 2009 sowie am 07. Juni 2009 als Screenshots entnommen worden und können bei Bedarf vorgelegt werden. Als Zeuge wird zusätzlich der albernische Parlamentsabgeordnete Sir Jonathan Skirrow, GCTO, MP, LL, wohnhaft in Eldenburgh im Kingdom of Albernia, aufgerufen.
gez. von Korvald
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Eröffnungsbeschluss
vom 08. Juni 2009
In der Verwaltungsstreitigkeit
des Herrn Tiuri von Korvald
- Kläger -
gegen
die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium des Inneren
vertreten durch den Unionsminister
vertreten durch den Unionskanzler Herrn Palin Waylan-Majere
- Beklagte -
wegen
Aufhebung der Ausweisung aus der Demokratischen Union.
wird die Klage vom 07. Juni 2009 (Geschäftsnummer UVerwG 03/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht