Geschrieben von pjotr am 08.06.2009 um 00:41:
Anzeige gegen Harold Vahlberg und Hans-Adam Renatus Schenk Pfeiffer (§79 StGB)
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Harold Vahlberg und Hans-Adam Renatus Schenk Pfeiffer wegen Amtsanmaßung.
Wahlberg scheint Bürger der Demokratischen Union zu sein, deswegen kann das StGB uneingeschränkt auf ihn anwendbar zu sein.
Pfeiffer ist Bürger der Demokratischen Union und war bis zum 11. Mai 2009 Unionsbankpräsident.
Am 26. März diesen Jahres ernannte der Beklagte Pfeiffer den Beklagten Wahlberg zum "Prokuristen" der Unionsbank bei der VETO, und als solchen für alle dortigen Belange zuständig. (
Bekanntmachung der Unionsbank)
Wahlberg selbst meldete sich am gleichen Tag bei der VETO als Delegierter der Demokratischen Union. (
http://forum.albernia.org/thread.php?threadid=2599)
Laut §3 II Unionsbankgesetz ist alleinig der Unionsbankpräsident für die Vertretung der Unionsbank beim "WiSim-Rat" (dieser ist zu identifizieren als die VETO) zuständig. Zu seiner Vertretung kann nach o.g. § lediglich die Unionsregierung eintreten.
Damit haben sich beide der Amtsanmaßung gem. §79 StGB strafbar gemacht.
Herr Wahlenberg, indem er die Delegation der Unionsbank bei der VETO stellvertreten wahrgenommen hat, und sich damit als Mitglied der Unionsregierung ausgegeben hat.
Herr Pfeiffer dadurch, dass er einen Vertreter ernannt hat, wo ihn nur die Unionregierung vertreten kann. Er hat sich damit also das Amt des Unionspräsidenten angemaßt, der alleinig Mitglieder der Unionsregierung ernennen darf.
Das sind also zwei besonders schwere Fälle!
Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 22.06.2009 um 00:54:
RE: Anzeige gegen Harold Vahlberg und Hans-Adam Renatus Schenk Pfeiffer (§79 StGB)
| Zitat: |
Original von SRM
| Zitat: |
Original von pjotr
| Zitat: |
Original von SRM
Sind Sie Legastheniker? |
Sind Sie Deutschlehrer? |
Sie sollten sich lediglich klar sein, wen Sie gerichtlich anpissen wollen. |
Das Vorgehen gehen ungesetzliches Verhalten belegen Sie mit Ihrer Gossensprache, fordern aber verbalradikal die Absetzung der amtierenden Unionsbankpräsidentin, weil diese angeblich linksradikal sei. Und diese schlangenzüngige Doppelmoral wird auch noch an die Spitze der Möchtegern-Kanzlerpartei gewählt.
Geschrieben von Armin Schwertfeger am 12.02.2011 um 13:15:

Manuri, den 12.02.2011
Einstellungsverfügung
Der Unionsanwaltschaft verfügt hiermit:
1. Das Ermittlungsverfahren gegen Harold Vahlberg und Hans-Adam Renatus Schenk Pfeiffer auf der Grundlage der am 08.06.2009 bei der Unionspolizei eingegangenen Anzeige von RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov wird eingestellt.
2. Die Unionsanwaltschaft erhebt keine Klage vor dem Unionsstrafgericht.
Begründung:
a) Die Unionsanwaltschaft konnte aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Ermittlungen strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nicht in ausreichender Hinsicht erkennen, wonach ein strafgerichtliches Verfahren als aussichtsreich zu halten wäre.
b) Nach den Erkenntnissen der Unionsanwaltschaft gibt es keinen ausreichenden Beweise oder Indizien dafür, dass sich Herr Pfeiffer in seiner Funktion als Unionsbankpräsident als Unionspräsident ausgegeben hat oder Handlungen vorgenommen bzw. Entscheidungen gefällt hat, welche nur dem Unionspräsidenten zustehen. Herr Pfeiffer hat einen persönlichen Vertreter benannt, was ihm nach Ansicht der Unionsanwaltschaft gemäß § 3 (1) UBankG zusteht. § 3 (2) Satz 2 ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft keine abschließende Aufzählung von Vertretungsregelungen mit einer Ausschlusswirkung für weitere Vertretungsfälle oder -regelungen. Somit gibt es keine ausreichenden Beweise oder Indizien für die Erfüllung des Tatbestandes der Amtsanmaßung nach § 79 StGB durch Herrn Pfeiffer.
c) Nach den Erkenntnissen der Unionsanwaltschaft gibt es keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür, dass sich Herr Vahlberg als Mitglied der Unionsregierung ausgegeben hat oder Handlungen vorgenommen bzw. Entscheidungen gefällt hat, welche nur Mitgliedern der Unionsregierung zustehen. Herr Vahlberg hat nur die ihm vom amtierenden Unionsbankpräsidenten übertragenen Vertretungsaufgaben übernommen und ausgeführt. Diese Übertragung ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft, wie unter Punkt b) ausgeführt, zulässig. Somit gibt es keine ausreichenden Beweise oder Indizien für die Erfüllung des Tatbestandes der Amtsanmaßung nach § 79 StGB durch Herrn Vahlberg.
Das Ermittlungsverfahren wird daher nach § 5 (1) StPG eingestellt und eine Klageerhebung wird unter Verweis auf § 8 (1) StPG abgelehnt.
Armin Schwertfeger
Oberster Unionsanwalt
EDIT: Unionsstaatsanwaltschaft in Unionsanwaltschaft umbenannt