Geschrieben von Joeli Veitayaki am 04.06.2009 um 09:56:
[Abstimmung] Vertretungsgesetz über die Prostitution
Manuri, 04. Juni 2009
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
zur Abstimmung steht das Vertretungsgesetz über die Prostitution
Vertretungsgesetz über die Prostitution
A L L G E M E I N E S
§1 Inhalt und Zweck
Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen.
§2 Begriff der Prostitution
(1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.
(2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.
(3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde.
§3 Begriff des Vornahmeortes
(1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten.
(2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet.
(3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt.
(4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt.
(6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen.
(7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird.
§4 Sexualtherapie
(1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie.
(2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes.
(3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher bei der zuständigen Staatskanzlei registrieren zu lassen.
(4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen.
(5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste der zuständigen Staatskanzlei gestrichen.
B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N
§5 Verbot des Betriebes
(1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.
§6 Aufklärungsrecht- und pflicht
Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln.
§7 Schließung von Vornahmeorten
Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen.
§8 Vornahmewohnungen
(1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird.
(2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N
§9 Begriff der Förderung
(1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2.
(2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
§10 Förderung der Zwangsprostitution
(1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.
(3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise in das Unionsland verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
§11 Förderung der Prostitution Minderjähriger
Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N
§12 Straffreiheit
(1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt.
(2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft.
§13 Minderjährige
Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§14 Zuständiges Gericht
Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht, sofern vorhanden, ansonsten das Unionsgericht.
§15 Vollzugsbehörde
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
§16 Staatskanzleien
Unter Staatskanzlei ist die die Behörde zu verstehen, die administrative und Stabsfunktionen für den Regierungschef wahrnimmt.
§17 Vertretungsgesetz
Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
§18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt 21 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie diesem Vertretungsgesetz zu?
Bitte stimmen Sie mit "Ja" oder "Nein".
Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden (08. Juni 2009, 10:00 Uhr), spätere Stimmabgaben werden nicht mehr berücksichtigt.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme.
gez.
Joeli Veitayaki
Parlamentspräsident