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Geschrieben von Imperialarchiv am 09.06.2012 um 20:42:

  RE: Glückspielgesetz für Imperia


Glückspielgesetz



§1 Definition

(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.

§2 Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der Imperialregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches

§3 Werbeverbot

(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.

§4 Warnhinweispflicht

(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.

§5 Altersbeschränkung

(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.

§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen

(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor der Imperialversammlung nachgewiesen werden.

§8 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .



In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 06.05.2009.

Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012.

Aktenzeichen: 2009/06



Geschrieben von Robert Cullen am 06.05.2009 um 16:31:

  Glückspielgesetz für Imperia

Zitat:

Glückspielgesetz für die Republik Imperia



§1 Definition

(1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann.

§2 Erlaubnis zum Gewerbe

(1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben,
2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches

§3 Werbeverbot

(1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt.

§4 Warnhinweispflicht

(1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können.

§5 Altersbeschränkung

(1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden.

§6 Suchtprävention und Hilfsleistungen

(1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor dem Herrenhaus nachgewiesen werden.

§8 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft .



In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 06.05.2009. Aktenzeichen: 2009/06


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