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| Zitat: |
| Gesetz zur Einführung eines Unionsarchivgesetzes (UArchivG) § 1 - Aufhebung Das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek wird aufgehoben und durch das Folgende ersetzt: Gesetz über das Unionsarchiv §1 – Grundlegendes (1) Das Unionsarchv ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri. (2) Das Unionsarchiv ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Einrichtung. Der Unionsminister des Inneren kann dem Unionspräsidenten vorschlagen, einen Generaldirektor zur Leitung der Einrichtung zu ernennen und entlassen. § 2 – Aufgaben (1) Das Unionsarchiv hat die Aufgabe, 1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, 2. alle von Unionsgerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, 3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationalen Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Es ist dem Unionsarchiv othek freigestellt, eigenverantwortlich weitere Schwerpunkte zu setzen. (3) Das Unionsarchiv arbeitet mit Facheinrichtungen im Ausland und in der Demokratischen Union zusammen. § 2 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. |
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