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| Zitat: |
| Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung § 1 - Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung (1) Der Kongress der Republik Salbor beschließt hiermit die Einrichung einer Wissenschaftsstiftung die der Förderung der salborianischen Kulturwissenschaft, der salborianischen Sprachwissenschaft sowie aller sonstiger wissenschaftlicher Arbeit in der Republik Salbor dienen soll. (2) Name der Stiftung ist "Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses". (3) Die Stiftung wird vom Kongress der Republik mit den nötigen Mitteln ausgestattet. (4) Dieses Gesetz wird gleichwohl als Stiftungserlass tätig. § 2 - Organisation der Stiftung (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt, der vom Kongress der Republik bestimmt wird. (2) Der Kongress gibt der Stiftung eine Satzung. (3) Über Personalentscheidungen trifft der Vorstand Entscheidungen. Diese können vom Kongress revidiert werden. (4) Ermangelns eines Vorstandes wird der Kongress in dessen Vertretung tätig. § 3 - Einrichtung eines Institutes für Salborianistik (1) Die Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses richtet in Zusammenarbeit mit der Montary University ein Institut für Salborianistik ein, das seinen Sitz in der Republik Salbor hat. (2) Die Montary University stellt die Infrastruktur zur Verfügung, wohingegen die Republik Salbor die Personalkosten tragen wird. (3) Die Montary University und der Kongress arbeiten hierzu einen Kooperationsvertrag aus, der nach Beschluss des Kongresses der Republik Salbor und durch Unterzeichnung des Lordrektors der Montary University Rechtskraft erlangt. (4) Entscheidungen des Institutes für Salborianistik die grundsätzlicher Natur sind werden von einem Gremium getroffen, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Republik Salbor und der Montary University zusammengesetzt ist. § 4 - Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. |
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