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----- ObUG 01/09 Abstrakte Normenkontrolle LebenspartnerschaftsG (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=5257)


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| Original von pjotr Wer ist bei einer Normenkontrolle bitte Antragsgegner? |
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| Original von pjotr Was ist daran Belehrung? Warum vertreten Sie hier das Unionsparlament? |



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![]() An das Oberste Unionsgericht - Der Vorsitzende Unionsrichter - Manuri, 19. Januar 2009 Betrifft: ObUG 01/09 Abstrakte Normenkontrolle LebenspartnerschaftsG Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Ashcraft, der Unionsrat hat nachfolgende als Anhang I aufgeführte offizielle Stellungnahme zum laufenden Normenkontrollverfahren verabschiedet. Gleichzeitig finden Sie in Anhang II das Minderheitenvotum der Länder Freistein und Katista. gez. Sophia Kreittmayr, Präsidentin des Unionsrates |
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ANHANG I: Offizielle Stellungnahme des Unionsrats Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft" Stellungnahme des Unionsrates Der Unionsrat hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung unvereinbar. Wie die Anklageschrift bereits darlegt, konnte bisher jedes Paar eine Ehe vor dem Gesetz schließen. Nach dem neuen Gesetz ist dieses Recht heterosexuellen Paaren vorenthalten. Allen Paaren steht nur noch die sogenannte "Lebenspartnerschaft" offen, welche zwar die gleichen formellen Rechte impliziert, jedoch gerade dadurch definiert ist, eben gerade keine Ehe zu sein. Die Autoren des Gesetzes hatten mutmaßlich genau dies im Sinn: Die "Institution Ehe" im Sinne der heterosexuellen Ehe soll "geschützt" werden. Da Ehen aber ihrer Natur nach etwas Privates und daher nicht als Universales zu schützen sind, hat man den Umweg gewählt, die eingetragene heterosexuelle Partnerschaft positiv von anderen Partnerschaften abzuheben, indem man ihr den ausschließlichen Anspruch auf die staatliche Legitimierung als "Ehe" vorbehielt. Die heterosexuelle Ehe wird also angeblich dadurch (wovor auch immer) geschützt, dass sie dass ausschließliche Recht erhält, vom Staat unter der Bezeichnung einer gesellschaftlich anerkannten Partnerschaft, nämlich der "Ehe", registriert zu werden. Außerdem impliziert die Ehe nach dem neuen Gesetz im Gegensatz zur Lebenspartnerschaft den gemeinsamen Familiennamen, also das Zugeständnis von Seiten des Staates, eine Familie zu bilden. Die Unionsverfassung schreibt vor: "Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Meinung bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Dieser Grundsatz enthält bei genauerem Hinsehen zwei für diesen Fall relevante Aussagen, die nicht notwendigerweise identisch sind: 1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. 2) Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Die erste Aussage ist nicht ganz einfach anzuwenden, da es in diesem Fall nicht um die Behandlung von Einzelpersonen sondern von Paaren geht. Die Frage ist also: Stellt es eine Ungleichbehandlung von Menschen durch das Gesetz dar, wenn ein Paar gegenüber dem anderen benachteiligt wird? Diese Frage muss man bejahen. Natürlich wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn Gruppen von Menschen ungleich behandelt werden, wenn z. B. eine Bevölkerungsgruppe als Ganzes vom Staat gegenüber einer anderen benachteiligt wird oder eben Paare unterschiedlich behandelt werden. Der zweite Grundsatz besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf. Die Frage ist hier: Stellt die vorliegende Ungleichbehandlung auch eine Benachteiligung dar? Die einerseits mit der Ehe und anderseits mit der Lebenspartnerschaft verbundenen exklusiven Rechte sind schließlich die gleichen. So hat Unionsminister Schneider argumentiert. Zunächst muss man ihn aber dahingehend korrigieren, dass das automatisch mit der Eheschließung verbundene Recht auf einen gemeinsamen Famliliennamen in der Lebenspartnerschaft nicht gegeben ist. Desweiteren ist eine Eheschließung aber ein Akt, der in seiner Bedeutung über den Zugewinn an formalen Rechten hinausgeht: Sie ist ein Initiationsritus für eine Partnerschaft. Durch die Eheschließung wird aus der Partnerschaft, die potentieller Intoleranz durch ihre Umwelt ausgesetzt ist, eine etablierte Lebenseinheit, die gegenüber ihren Mitmenschen ungeschriebene Rechte genießt. Die Eheschließung durch den Staat als symbolischer Akt ist also ein Zugewinn für die Ehepartner. Verwehrt man einer sexuellen Orientierung dieses Recht, während man es einer anderen zubilligt, benachteiligt man erstere. |
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ANHANG II: Minderheitenvotum Freistein/Katista Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft" Minderheitenvotum Freistein/Katista Die Unionsratsminderheit hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar. Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll. Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt. Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die Unionsregierung hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich. Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten. Nach Auffassung der Unionsratsminderheit sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor. Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein. Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401). Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht. Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt. Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung. Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet. |

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