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Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit §1: Delegation der Gerichtsbarkeit (1) Die Kompetenzen über die Rechtsprechung im Freistaat, wie sie in der Staatsverfassung Abschnitt VI vorgesehen sind, werden gem. Art. 33.3 Staatsverfassungsgesetz temporär an die zuständigen Organe der Union übertragen. (2) Die Institution des Staatsgerichtshofes des Freistaats Freistein ist auf Dauer der Delegation suspendiert. Das Gerichtsgesetz des Freistaats Freistein wird auf Dauer der Delegation außer Kraft gesetzt. Es gelten die relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Union. §2: Geltung Dieses Gesetz bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Landtag. Der Landtag kann das Gesetz jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen wieder zurücknehmen und aufheben. |
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Gesetz zur Einführung von Gesetzeskürzeln (GEGK) §1: Zur Vereinfachung des juristischen Schriftverkehrs soll künftig ein Kürzel für jede Rechtsvorschrift verwendet werden können, welche eine unverwechselbare Abkürzung des Titels der Rechtsvorschrift darstellt. Das Kürzel soll in ebendiesem Titel spezifiziert werden. §2: Folgende Gesetze erhalten nachträglich nachfolgende Kürzel: (1) Beflaggungsverordnung (BV) (2) Biergesetz (BG) (3) Bildungsgesetz (BilG) (4) Gerichtsgesetz (GG) (5) Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit (GDG) (6) Gesetz über die Wahl des Ministerpräsidenten (GWMP) (7) Gesetz über Orden und Titel (GOT) (8) Gesetz über Staatsverträge und Abkommen (GSA) (9) Gesetz über Vergabe öffentlicher Aufträge (GVA) (10) Gesetz über öffentliche Verkehrswege und Infrastruktur (GVI) (11) Kommunalverfassungsgesetz (KVG) (12) Nationalparkgesetz (NPG) (13) Polizeigesetz (PG) (14) Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf) (15) Tierschutzgesetz (TSG) (16) Versammlungs- und Demonstrationsgesetz (VDG) |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 1. Quartal 2010 (Januar bis März 2010) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2010 (April bis Juni 2010) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 6.000,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 6.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer |
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| Nachtrags-Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2010 (April bis Juni 2010) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 11.700,00 Bramer 1010 Rückführung der Gehälter des Ministers für Wirtschaft und Finanzen aus den Monaten Januar-März (1. Quartal), da er in der aktuellen Unionsbank kein Konto besitzt: 2400,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 3.600,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer III. Zusätzliche Ausgaben III.1. Personalkosten: 1.000,00 Bramer 1000 Vergütung Dekan MU Freisteinkolleg Justus Hofgartner Monat Juni: 1000,00 Bramer III.2. Wirtschaftsförderung: 1500,00 Bramer 1000 Auszahlung der Fördersumme an ECO-Freistein gemäß Wirtschaftsförderungsgesetz : 1500,00 Bramer III.3. Spendensumme: 8000,00 Bramer 1000 Spende an den Verein Neubürgerfonds Freistein: 8000,00 Bramer |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 3. Quartal 2010 (Juli bis September 2010) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 9.000,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1001 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 4. Quartal 2010 (Oktober bis Dezember 2010) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 9.000,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 1. Quartal 2011 (Januar-März 2011) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 12.000,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer 1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3000,00 Bramer |
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| Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 2. Quartal 2011 (April- Juni 2011) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 8.600,00 Bramer 1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 1. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer 1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Dezember 10 bis März 11) 400,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer 1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3.000,00 Bramer |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 3. Quartal 2011 (Juli - September 2011) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 8.700,00 Bramer 1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 2. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer 1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (April 11 bis Juni 11) 300,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer 1300 Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges.: 3.000,00 Bramer |
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| Verordnung zur Förderung von Elektroautomobilen §1 Diese Verordnung regelt die Förderung von Elektroautomobilen Freistaat Freistein §2 Die Verordnung ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2011 §3 Im Rahmen dieser Verordnung werden freisteinische Autohändler und freisteinische Autohandelsplattformen durch das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen zertifiziert und dadurch für den Ankauf der u. g. Altfahrzeuge zugelassen §4 (1) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil" eine staatliche Prämie in Höhe von 2% des Neupreises des Fahrzeugs. (2) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil", bei gleichzeitigem Verkauf eines herkömmlichen Automobiles an einen in §3 zertifzierten Händler, eine staatliche Prämie in Höhe von 5% des Neupreises des Fahrzeugs. (3) Jeder Bürger des Freistaates Freistein kann im §2 genannten Zeitraum insgesamt zweimal von dieser Förderung profitieren §5 Nur Bürgerinnen und Bürger die das 18. Lebensjahr erreicht haben und einen Hauptwohnsitz im Freistaat Freistein besitzen sind brechtigt, diese Förderunen zu erhalten. §6 Die Verordnung tritt mir ihrer Verkündung in Kraft |
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| Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein §1 1) §10 des bestehenden Gesetzes wird ersetzt durch 2)§10 [Ausführung] (1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen betraut. (2) Die Staatsregierung betraut das Staatsministerium der Wirtschaft und der Finanzen mit der Durchführung des Gesetzes und der Bearbeitung, Beantwortung und Auszahlung der Versicherungszahlungen. (3) Das Konto der Staatsversicherung Freistein sorgt ab dem 01.10.2011 für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Staatsversicherung des Freistaates Freistein. Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Staatsversicherung Freistein einzuzahlen. Versicherungszahlungen erfolgen ebenfalls über das Konto der Staatsversicherung Freistein (4) Für Leistungen der Staatsversicherung des Freistaates Freistein erhält das Konto der Staatsversicherung Freistein eine einmalige Pauschalsumme von 10 000 Bramer durch den Freistaat Freistein. (5) Weitere Zahlungen durch den Freistaat Freistein auf das Konto der Staatsversicherung Freistein werden bei Bedarf durch den Haushaltsplan des Freistaates Freistein genehmigt. 3) Die erlassene Verordnung der Staatsregierung zum Staatsversicherungsgesetz des Freistaates Freistein bleibt durch diese Änderung unberührt und hat weiter Bestand. |
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Haushaltsplan des Freistaates Freistein für das 4. Quartal 2011 (Oktober - Dezember 2011) I. Einnahmen 1000 Entnahme aus Rücklagen: 15.700,00 Bramer 1300 Nicht benötigte Pauschalsumme Leistungen Staatsversicherung des Freistaates Freistein nach §10 (5) Staatsversicherungsges. aus dem 3. Quartal 2011: 3.000,00 Bramer 1310 Gezahlte Beiträge durch Versicherte der Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Juli 11 bis September 11) 300,00 Bramer II. Ausgaben II.1. Personalkosten: 9.000,00 Bramer 1000 Vergütung Ministerpräsident: 3.600,00 Bramer 1010 Vergütung Minister für Wirtschaft und Finanzen: 2.400,00 Bramer 1210 Vergütung Dekan des MU Justus-Hofgartner-Kollegs: 3.000,00 Bramer 1300 Einmalige Zahlung nach §1 2) (4) Änderungsgesetz des Staatsversicherungsgesetzes des Freistaates Freistein: 10.000,00 Bramer |
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| Änderungsgesetz zum Polizeigesetz (PG) §1 Dieses Gesetz ändert (1) den §1 (3) in "Die Staatspolizei gliedert sich in Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Wasserschutzpolizei und das Sondereinsatzkommando" (2) den §2 (2) in "Die Wasserschutzpolizei a. sichert die Gewässer und Ufer des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land, b. übernimmt Einsätze bei Unfällen und Havarien von Schiffen zur Unterstützung der Rettungskräfte." §2 Alle anderen Teile des bestehenden Polizeigesetzes bleiben unegändert und bestehen. §3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft. |
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| Änderungsgesetz zum Staatsverfassungsgesetz (StaatVerf) des Freistaates Freistein §1 Dieses Gesetz ändert Artikel 13 des Staatsverfassungsgesetzes in
$2 Alle weiteren Bestandteile des Staatsverfassungsgesetzes bleiben von dieser Änerung ungeändert und unberührt. §3 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. |
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