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Geschrieben von Kreittmayr am 20.12.2008 um 20:04:

  GVA: Gesetz über Vergabe öffentlicher Aufträge

Zitat:

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge


§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle staatlichen Einrichtungen und Körperschaften sowie für Unternehmen, an denen der Freistaat Freistein oder eine seiner Einrichtungen oder Körperschaften mit mehr als 50% der Anteile beteiligt ist oder in denen der Freistaat Freistein oder eine seiner Einrichtungen oder Körperschaften die Geschäftsführung bestimmt.

§2 Öffentliche Ausschreibung
(1) Aufträge ab einem Gesamtvolumen von 1000 Bramer sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens drei Tage laufen.

§3 Vergaberichtlinien
(1) Unter Berücksichtigung des Preis- / Leistungsverhältnisses sind bei der Auftragsvergabe im Freistaat Freistein ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
(2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen.

§4 Weitergabe von Leistungen
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.

§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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