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| Zitat: |
| Gesetz über Staatsverträge und Abkommen §1 Geltungsbereich (1) Staatsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Freistein und der Union und / oder anderen Unionsländern. (2) Als Abkommen gilt jede vertraglich geregelte Verpflichtung, die der Freistaat Freistein mit anderen Staaten eingeht. §2 Vereinbarkeit mit Staatsverfassung und Gesetzen (1) Staatsverträge und Abkommen, die gegen die Staatsverfassung und Gesetze verstoßen sind nichtig. (2) Inhalte von Staatsverträgen und Abkommen, die nicht bereits durch Gesetze beschlossen sind, haben Gesetzesrang. §3 Staatsverträge- und Abkommensinitiative (1) Staatsverträge und Abkommen werden beim Landtag durch die Staatsregierung eingebracht. (2) Die Staatsverträge und Abkommen werden vom Landtag beschlossen. Sie müssen nach der Annahme sofort dem Ministerpräsidenten zugeleitet werden. §4 Zustandekommen und Inkrafttreten von Staatsverträgen und Abkommen (1) Die gesetzesgemäß zustande gekommen Staatsverträge und Abkommen werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet. (2) Jeder Staatsvertrag und jedes Abkommen sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten der Staatsvertrag oder das Abkommen mit der Verkündung in Kraft. |
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