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----- VDG: Versammlungs- und Demonstrationsgesetz (GÜLTIG) (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=5091)
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| Versammlungs- und Demonstrationsgesetz §1 Allgemeines Jeder hat das Recht Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an ihnen teilzunehmen. §2 Anmeldung (1) Jede Versammlung und Demonstration mit mehr als 50 erwarteten Teilnehmern muss beim Innenminister angemeldet werden. (2) Die Anmeldung muss mindestens 2 Tage vor Versammlungs- oder Demonstrationsbeginn erfolgen. (3) Verpflichtende Angaben Folgende Angabe sind dem Innenminister verpflichtend bekanntzugeben: a) der Veranstalter, wobei der Veranstalter verpflichtend eine eindeutig zu identifizierende rechtliche oder natürliche Person sein muss b) der Veranstaltungsort c) der Anlass bzw. Grund der Versammlung oder Demonstration d) die geschätzte Teilnehmerzahl e) und bei einer Demonstration ein Routenverlauf §3 Genehmigung (1) Der Innenminister muss die Versammlung oder Demonstration genehmigen, es sei denn a) sie verstößt gegen die Verfassung oder erfüllt einen strafrechtlichen Tatbestand oder b) es besteht ein erhöhtes Gewaltrisiko. (2) Der Innenminister kann auch besondere Auflagen an eine Versammlung oder Demonstration stellen, wenn eine Gefährdung für Lebewesen oder deren Eigentum besteht. Diese Auflagen können a) eine Änderung der Strecke b) Terminverlegung c) Spaltung der Teilnehmer in kleinere Gruppen oder d) eine zeitliche Einschränkung sein. (3) Gegen alle Bescheide des Innenministers laut §3 kann Beschwerde beim Gericht des Freistaates Freistein, oder bei dessen Inexistenz beim Unionsgericht, eingelegt werden. §4 Pflichten des Veranstalters Der Veranstalter hat für eine gewaltfreie und umweltschonende Versammlung oder Demonstration zu sorgen. §5 Pflichten der Exekutive Der Innenministers hat für die Sicherheit der Teilnehmer und der Nichtteilnehmer, sowie deren Eigentum, zu sorgen. Hier stehen ihm die Polizei und besondere Auflagen nach §3, Absatz 3 zur Verfügung. §6 Allgemeine Auflagen Bei Gegenversammlungen oder Gegendemonstrationen ist darauf zu achten das beide Parteien in einem so großen geografischen Abstand von einander entfernt sind, dass eine Konfrontationsmöglichkeit so gering wie möglich ist. Hierbei stehen dem Innenminister die Auflagen nach §3, Absatz 3 zur Verfügung. §7 Vereine Das Versammlungsrecht von Vereinen regelt ein besonderes Gesetz. §8 Inkraftreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch den Landtag in Kraft. |
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