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Geschrieben von Joseph A. Gladstone am 06.12.2008 um 15:00:

  Bildungsgesetz

Bildungsgesetz des Landes Salbor

§ 1 Anwendungsgebiet
Das Gesetz betrifft alle öffentlichen Schulen im Land Salbor.


§2 Schule

Das Schuljahr beginnt und endet zu den vom Kultusministerium festgesetzten Zeiten. Das Schuljahr beginnt am 1. Juli und endet am darauf folgenden 1. Juli. Salbor verfügt über die folgenden Schulformen: Grundschule, Orientierungsstufe, Sonderschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Berufsbildende Schule und Hochschule.


§3 Grundschule
(1) Jedes Kind wird mit der Vollendung des 5. Lebensjahres als Schulpflichtig betrachtet. Das Kultusministerium kann mit besonderer Begründung Ausnahmen erlassen.
(2) Die Grundschule wird von der 1. bis zur 4. Klasse besucht.
(3) Die Grundschule weist den Schüler in Schulische und Gesellschaftliche Grundregeln ein und vermittelt nötiges Grundwissen.
(4) In der Grundschule werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Weltkunde, Musik, Kunst, Sport unterrichtet.
(5) Der Unterricht findet bis 12.20 Uhr statt.


§4 Orientierungsstufe
(1) Die Orientierungsstufe wird von jedem Schüler von der 5. bis zu 6. Klasse besucht.
(2) Als Fremdsprache wird Englisch unterrichtet.
(3) Die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sind Hauptfächer.
(4) Folgende Fächer werden unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Welt- und Umweltkunde, Musik, Kunst, Sport, Physik, Religion/Werte und Normen, Biologie.
(5) Mit dem Besuch der 6. Klasse werden die Schüler in den Pflichtfächern in Leistungskurse aufgeteilt. Im A-Kurs finden sich Schüler mit der Zensur 1-2, im B-Kurs Schüler mit der Zensur von 3-4, im C-Kurs Schüler mit der Zensur von 5-6. Die entsprechenden Fachlehrer können bei vorliegenden Gründen Ausnahmen zulassen. Diese sind nur möglich, wenn die Differenz zwischen Zensurvorgabe und Zensur nicht größer als 1 Zensur ist.
(6)Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.
(7) Mit dem Ende der 6. Klasse sind von der Schule Empfehlungen für die Sonderschule, Hauptschule, Realschule und das Gymnasium auszustellen. Die Maßvorgaben für die jeweilige Empfehlung lautet:

Sonderschule: Keine Anforderungen
Besuch der Hauptschule: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 und in den restlichen Fächern ein Durchschnitt von mindestens 5,5
Besuch der Realschule: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Notendurchschnitt von mindestens 3,4 und in den restlichen Fächern ein durchschnitt von mindestens 3,8.
Besuch des Gymnasiums: In den 3 Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Englisch) ein Durchschnitt von mindestens 2,4 und in den restlichen Fächern ein durchschnitt von mindestens 2,8.

Neben den Zensuren auf dem Zeugnis sind mündliche Leistungen und Arbeitsverhalten gesondert als Kriterium zu verwenden. Die Vorgaben dieser Kriterien kann die Schule nach Genehmigung durch das Kultusministerium selber bestimmen.

§5 Formen der Weiterführenden Schulen


In den weiterführenden Schulen wird zwischen Sonderschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium unterschieden. Jede dieser Schulformen wird von der 7. bis zur 12. Schulklasse besucht.




§6 Sonderschule


(1) Die Sonderschule wird vom 7. bis zum Ende des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie bereitet die Schüler auf das Leben nach der Schule vor.
(2) Die Sonderschule hat die Aufgabe dem Schüler eine durch alle Bereiche gehende Bildung zu vermitteln. Ab Klasse 7 wird der Schüler in folgenden Fächern unterrichtet: Mathematik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Biologie, Sport, Physik und Religion/Werte und Normen.
(3) Am Ende der 9. Klasse hat jeder Mittelschüler eine Abschlussprüfung in den Hauptfächern abzulegen. Bei Prüfungen mit einem Ergebnis von über 80% ist der Besuch der Hauptschule zu empfehlen. Dafür wird in den Sommerferien ein 3 Wochen langer Grundkurs besucht.
(4) Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.

§7 Hauptschule


(1) Die Hauptschule wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie hat die Aufgabe, dem Schüler das nötige Allgemeinwissen zu vermitteln und gesellschaftliche Grundkenntnisse zu vermitteln.
(2) Es werden unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Werken.
(3) Der Unterricht findet bis 13.10 statt.

§8 Realschule
(1) Die Realschule wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen einer Prüfung. Sie hat die Aufgabe, dem Schüler umfassendes Allgemeinwissen, gesellschaftliche Kenntnisse, und die Wechselmöglichkeit auf das Gymnasium zu geben.
(2) Es werden als Pflichtfächer unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Musik, Kunst, Arbeit/Wirtschaft.
(3) Der Schüler muss aus den folgenden aufgeführten Unterrichtsfächer 2 auswählen, die als Wahlpflichtkurs unterrichtet werden: Politik, Geschichte, Erdkunde, Informatik, Arbeit/Wirtschaft, Kunst, Französisch, Biologie, Chemie, Musik.
(4) Die Zensuren des Wahlpflichtunterrichts sind versetzungswirksam.
(5) Wird die Prüfung mit mindestens 3,0 bestanden, wird die mittlere Reife erteilt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Hauptschulabschluss erteilt.
(5) Der Unterricht findet bis 13.10 Uhr statt.

§9 Gymnasium

(1) Das Gymnasium wird vom 7. bis zum Abschluss des 12. Schuljahres besucht und endet mit dem Ablegen eine Prüfung.
(2) Wird die Prüfung mit einem Schnitt von mindestens 2,5 bestanden, so wird die Hochschulreife erteilt. Wird dieser Schnitt nicht erreicht, wird die mittlere Reife ausgestellt.
(3) Es werden als Pflichtfächer unterrichtet: Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Religion/Werte und Normen, Musik, Kunst, Arbeit/Wirtschaft, Technik, Werken.
(4) Es sind aus den folgenden Fächern 4 Leistungskurse zu wählen: Politik, Geschichte, Erdkunde, Informatik, Medien, Arbeit/Wirtschaft, Kunst, Lateinisch, Spanisch, Schwedisch, Biologie, Chemie, Physik, Kunst.
(5) Die Zensuren des Wahlpflichtunterrichtes sind versetzungswirksam.
(6) Der Unterricht findet bis 14.15 Uhr statt.




§10 Berufsbildende Schule
(1) Die Berufsbildende Schule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 5 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung.
(2) Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb.
(3) Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen.
(4) Die Zeiten von Betrieblicher und Schulischer Ausbildung sind aufgeteilt in:
1. Jahr 4 Tage Schule, 1 Tag Betrieb
2. Jahr, 3 Tage Schule, 2 Tage Betrieb
3. Jahr 2 Tage Schule, 3 Tage Betrieb
4. Jahr 1 Tag Schule, 4 Tage Betriebe
5. Jahr 1 Tag Schule, 4 Tage Betrieb
(5) Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis und ein Unterrichtszeugnis auszustellen.
(6) Der Unterricht darf nicht länger als 8 Stunden stattfinden.
(7) Mit dem Abschließen der Berufsbildenden Schule ist die Schulpflicht erfüllt.

§11 Hochschulen

(1) Die Bedingungen der Hochschulen werden in einem separaten Gesetz geregelt.

§12 Sonstiges

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft


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