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Geschrieben von Imperialarchiv am 09.06.2012 um 21:47:

 


Sozialgesetz

§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt das Kaiserreich Imperia seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.

§ 2 - Solidarische Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 werden den Arbeitsjahren angerechnet. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 250 Br und höchstens 775Br..
(3) Arbeitsunfähigkeitsrente wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).

§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Imperialbürgern gewährt, die nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 125 Br zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.

§ 4 - Finanzierung
Die Finanzierung findet durch den Haushalt des Kaiserreichs Imperia statt.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.



Geschrieben von Rincewind am 24.11.2008 um 16:02:

  Sozialgesetz der Republik Imperia

Zitat:

Sozialgesetz der Republik Imperia

§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Imperia seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.

§ 2 - Solidarische Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 werden den Arbeitsjahren angerechnet. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 250 Br und höchstens 775Br..
(3) Arbeitsunfähigkeitsrente wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).

§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Imperialbürgern gewährt, die nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 125 Br zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.

§ 4 - Finanzierung
Die Finanzierung findet durch den Haushalt der Republik Imperia statt.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.


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