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-------- [Aussprache] Unionsgesellschaftsgesetz (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=4796)
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| Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe) §1 Gründung von Gesellschaften (1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union ist frei. (2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet. §2 Pflicht zur Geschäftsadresse (1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt: 1. Eigentumsverhältnis 2. Standort 3. Produktpalette (2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen. (3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Bramer zu verhängen. (4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen. §3 Rechtsformen Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest. §4 Personengesellschaften Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft. §5 Verstöße gegen dieses Gesetz Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren. §6 Auflösung von Gesellschaften (1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist. (2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu. (3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen. §7 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe). |
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| §3 Rechtsformen Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest. |
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Uniongesellschaftsgesetz § 1 Recht zur Gesellschaftsgründung Natürliche und juristische Personen haben das Recht eigene Firmen und Gesellschaften zu gründen. § 2 Pflicht zur Eintragung ins Firmenverzeichnis (1) Eine Gesellschaft wird durch den Eintrag in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet. (2) Jede Gesellschaft ist verpflichtet im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen, die mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt versehen wird: 1. Im Firmenverzeichnis eingetragener Name mit Zusatz der Rechtsform 2. Name(n) der vertretungsberechtigten Person(en) 3. steuerrechtlich festgelegter Sitz der Gesellschaft bzw. deren Betriebsstätte 4. Art und Umfang der angemeldeten Tätigkeit(en). § 3 erlaubte Rechtsformen von Firmen a) Einzelfirma (Personengesellschaft - PG) b) offene Handelsgesellschaft (oHG) c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) d) Aktiengesellschaft (AG) e) Kommanditgesellschaft (KG) f) Niederlassung eines ausländischen Unternehmens (NL) § 4 Bestimmungen zur Einzelfirma a) Eine Einzelfirma kann nur durch eine Person, den Inhaber errichtet werden. b) Die Einzelfirma besitzt kein Stammkapital c) Der Inhaber ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer. d) Der Inhaber haftet mit seinem Privatvermögen. § 5 Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft a) Eine offene Handelsgesellschaft kann durch mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern, errichtet werden. b) Die offene Handelsgesellschaft besitzt kein Stammkapital c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden. d) Die Gesellschafter haften zu gleichen Teilen mit ihrem Privatvermögen. e) Dem Firmennamen ist "oHG" anzuhängen. § 6 Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung a) Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. b) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 250 Bramer, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens 100 Bramer betragen. c) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden. d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital. e) Dem Firmennamen ist "GmbH" anzuhängen. § 7 Bestimmungen zur Aktiengesellschaft a) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Stammkapital. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. b) Gesellschafter können auch juristische Personen sein. c) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens 500 Bramer, die Stammeinlage jedes Aktionärs muß mindestens 200 Bramer betragen. d) Mindestens ein Gesellschafter ist gleichzeitig auch der geschäftsführende Gesellschafter. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden. e) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital. f) Dem Firmennamen ist "AG" anzuhängen. § 8 Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft a) Die KG besteht aus einen oder mehreren Komplementären, der oder die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet. b) Die Kommanditeinlage eines Kommanditisten muß mindestens 100 Bramer betragen. c) Mindestens ein Komplementär ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer. Es können aber noch weitere Geschäftsführer bestimmt werden. d) Die Gesellschaft haftet mit Ihrem kompletten Stammkapital. e) Dem Firmennamen ist "KG" anzuhängen. § 9 Bestimmungen zur Niederlassung eines ausländischen Unternehmens Die Eintragung muß im Prinzip wie bei einer inländischen Firma erfolgen, wobei als Rechtsform "NL" nach dem Firmennamen anzugeben ist. Außerdem ist der Hauptsitz der Firma im Ausland zu benennen. § 10 Sonstige Bestimmungen (1) Stammeinlagen sind unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft auf das Firmenkonto der Unionsbank einzubezahlen. Der Nachweis hierüber ist unverzüglich dem Unionsminister für Wirtschaft vorzulegen. (2) Änderungen betreffend der Angaben im Firmenverzeichnis sind unverzüglich anzuzeigen und gelten erst als rechtsgültig nach Änderung im Firmenverzeichnis. §11 Auflösung von Gesellschaften (1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist. (2) Im Falle von Aktiengesellschaften ist ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung zwingend vorgeschrieben. (3) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen bei Auflösung der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind vorab zu befriedigen. (4) Verstirbt im Falle der Personengesellschaft der Inhaber, so fällt die Firma seinen Erben zu. Sollte es keine Erben geben, wird die Firma innerhalb von zwei Wochen von Amtswegen aufgelöst und das vorhandene Vermögen fällt dem Staat zu. §12 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. |
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| Original von Joeli Veitayaki Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir erschließt sich der Sinn folgendes Paragraphen nicht:
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| Original von Hajo Poppinga das Gesetz halte ich für so nicht zustimmungsfähig. Zum einen erschließt sich mir die Streichung der Kapitalgesellschaften nicht, |
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Ein Konto als Einlage zu kennzeichnen, leistet unser System allerdings nicht. Mehr ist technisch nicht drin. |
Aber ich werde mich da mal erkundigen.| Zitat: |
| Original von Hajo Poppinga Ich dachte auch mehr an eine manuelle Kennzeichnung.
Aber ich werde mich da mal erkundigen. |
Nicht nur hier müssten wir aber aktiv werden, sondern auch im Bnet, entsprechend brauchen wir hier auch Entwicklungs-Manpower - haben wir diese sicher?
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| Original von Hajo Poppinga Dem steht meiner Ansicht nach nichts imn Wege. Wie löst man das am besten technisch? Mit einem Einlagekonto, in dem jeder den gleichen Genossenschaftsanteil einlegt? |
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| Original von Hajo Poppinga Dem steht meiner Ansicht nach nichts imn Wege. Wie löst man das am besten technisch? Mit einem Einlagekonto, in dem jeder den gleichen Genossenschaftsanteil einlegt? |
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