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Geschrieben von Kreittmayr am 11.11.2008 um 01:03:

  BV: Beflaggungsverordnung (GÜLTIG)

Zitat:
Verordnung über die Beflaggung von Dienststellen im Freistaat Freistein


§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anbringung von Flaggen an Masten vor Dienststellen von Behörden des Freistaat Freistein.
(2) Ist vor der Dienststelle einer Behörde kein Flaggenmast vorhanden, so sind Banner entsprechend dieser Verordnung an der Front der Dienststelle anzubringen.

§2 Freisteinische Landesflagge
Sämtliche Dienststellen haben die in der Staatsverfassung festgelegte Flagge des Freistaat Freistein als Flagge am Mast oder Banner anzubringen.

§3 Gemeindebezug
Dienststellen mit Bezug zur Gemeinde oder zum Landkreis ihres Standortes haben zusätzlich die Flagge der jeweiligen Gemeinde oder des jeweilige Landkreises anzubringen. Die Anbringung erfolgt separat von der Landesflagge.

§4 Halbmast & Trauerflor
Auf Anordnung des Ministerpräsidenten oder des für Inneres zuständigen Staatsministers sind Flaggen auf Halbmast zu setzen. An Banner ist Trauerflor anzubringen.

§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch den für Inneres zuständigen Staatsminister in Kraft.


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