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Geschrieben von William C. Ashcraft am 17.10.2008 um 21:44:

  ObUG 05/08 Berufung gegen UVerwG 06/08

Eingang: 17. Obtober 2008, 17.51 Uhr

An das

Oberste Unionsgericht
der Demokratischen Union


Namens und im Auftrag der
Ministerpräsidentin von Freistein


lege ich hiermit als Prozessbevollmächtigter

Berufung

nach § 9 Abs. 1 UGerG

ein gegen das Urteil das Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 in Sachen MdL Maier gegen Ministerpräsident von Freistein, UVerwG 06/08.

Ich beantrage,

das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Ich beantrage hilfsweise,

das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben und vor dem Obersten Unionsgericht neu zu verhandeln.


Begründung des Hauptantrags:

Fehlerhafte Auslegung von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Freisteiner Verfassung durch das UVerwG

Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht mißinterpretiert in seiner Urteilsbegründung das für eine Verfassungsänderung notwendige Landtagsquorum aus Art. 27 Abs. 2 der Landesverfassung. Statt korrekt eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder zu verlangen, genügt nach Auffassung der Vorinstanz die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Auffassung ist falsch. Die daraus folgende Rechtsanwendung ist fehlerhaft.


Begründung des Hilfsantrags:

Fehlende Zuständigkeit des UVerwG

Das Urteil ist formell unrichtig, da das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht nicht zuständig war. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Die Zuständigkeit des ObUG ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Freisteiner Verfassung, §§ 1 Punkt 3, 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 UGerG. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Streit zwischen einem Mitglied des Freisteinischen Landtags und dem Ministerpräsidenten des Freistaatsfreistein. Das Freisteiner Landtag ist Verfassungsorgan, die MdL und der Ministerpräsident sind Organteile. §§ 7 Abs. 4, 11 UGerG sind lex specialis gegenüber § 7 Abs. 3 UGerG.


Konrad Grimm,
als Prozessbevollmächtigter

Manuri, am 17.10.2008


Das Verfahren wird durch einen, noch zu bestimmenden Vorsitzenden geleitet werden.

17.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft



Geschrieben von Konrad Grimm am 18.10.2008 um 20:06:

 

Ähem, nur eine kurze Korrektur: 03.04.2008 ist natürlich Unsinn, gemeint ist der 03.10.2008.



Geschrieben von Beatrice Maier am 21.10.2008 um 00:29:

 

Euer Ehren, der Freistaat Freistein zurück den Berufungsantrag zurück.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 21.10.2008 um 13:34:

 

Ich gehe davon aus, dass Sie in Namen des Ministerpräsidenten handeln und dieser die Entscheidung mit trägt?



Geschrieben von Beatrice Maier am 21.10.2008 um 14:04:

 

Selbstverständlich.



Geschrieben von William C. Ashcraft am 21.10.2008 um 14:18:

 

Nun, da die Berufung zurückgezogen wurde, wird die Verhandlung geschlossen.

Das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig.

21.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.


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