DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitigkeit
der Frau Beatrice Maier, Freistaat Freistein
vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor
- Klägerin -
gegen
den Präsidenten des Freisteinischen Landtages Herrn Ministerpräsident Konrad Grimm, Lüderitz, Freistaat Freistein
- Beklagter -
wegen
Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein und Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung im Landtag des Freisteines Freistein
hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
für Recht erkannt:
1. Die Ergebnisfeststellungen bezüglich der Abstimmungen (1. VFFÄndG sowie 2. VFFÄndG) des Präsidenten des freisteinischen Landtages vom 16. September 2008 sind fehlerhaft.
2. Die Anträge (1. VFFÄndG sowie 2. VFFÄndG) wurden mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II der Beklagte.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die durch den Präsidenten des Landtages des Freistaates Freistein festgestellten Ergebnisse bezüglich der Anträge zur 1. VVFÄndG sowie zur 2. VFFÄndG fehlerhaft sind.
Des Weiteren wird die Feststellung durch das Gericht begehrt, dass die vorbezeichneten Anträge mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen wurden, und die Verfassung des Freistaates Freisteins antragsgemäß geändert wurde.
II.
Am 2. September 2008 brachte die Abgeordnete des Landtags des Freistaates Freistein, Beatrice Maier, den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Staatsverfassung" ein.
Die Aussprache dazu wurde durch den Präsidenten des Landtages, Ministerpräsident a.D. Konrad Grimm eröffnet.
Im Verlauf der Debatte änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend um, dass zwei Gesetze zur Änderung der Staatsverfassung (1. & 2. VFFÄndG) zur Abstimmung gestellt werden sollten.
Der Präsident des Landtages stellte die beiden Anträge getrennt zur Abstimmung.
Am 16. September stellte der Landtagspräsident für beide Abstimmungen fest, dass die Anträge mit 4 Ja, zu 2 Nein Stimmen ohne Enthaltungen nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit nach Art. 27 II der Verfassung des Freistaates Freistein gefunden haben.
Die Klägerin wurde nach Protest gegen das Ergebnis auf den Rechtsweg verwiesen.
III.
Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig.
Zur Begründung sei auf die Beschlüsse des Unionsverwaltungsgerichts vom 20. September 2008 verwiesen.
IV.
Die Klage ist begründet.
Art. 27 II der Verfassung des Freistaates Freistein sieht für Gesetze, welche eine Änderung oder Ergänzung der Landesverfassung anstreben, eine erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln vor.
Nach Art. 16 II werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern durch die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 5 I der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Freistein werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Klägerin trug vor, dass für eine zwei Drittel Mehrheit nach Art. 27 II der Verfassung die Anzahl der abgegebenen Stimmen entscheidend sei. Begründet wird dies damit, dass Art. 16 II der Landesverfassung auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellt und es darüber hinaus aus Gründen der Handlungsfähigkeit des Landtages nicht praktikabel wäre, dass für eine Änderung der Verfassung die Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Landtages erforderlich sein sollen.
Der Beklagte erklärte, dass eine Änderung der Verfassung nur durch zwei Drittel der Mitglieder des Landtages beschlossen werden könne, da Art. 27 II von "zwei Dritteln des Landtages" spricht. Es ist somit Art. 15 der Landesverfassung heranzuziehen. Demnach besteht der Landtag aus den Bürgern des Freistaates Freistein. Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen sei darüber hinaus aus Gründen des Schutzes der Verfassung nicht zweckmäßig.
V.
Das Gericht folgt den Ausführungen der Klägerin, da es aus Gründen der Handlungsfähigkeit des Landtages nicht möglich ist, auf eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages abzustellen.
Art. 16 II der Landesverfassung sieht für die Beschlüsse eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern durch die Verfassung nichts anderes bestimmt wurde. Art. 27 II der Verfassung spricht von einer zwei Drittel Mehrheit des Landtages. Eine, Art. 16 II entgegenstehende Bestimmung ist hier nicht gegeben. Zudem lässt der Wortlaut des Art. 27 II der Landesverfassung nicht, wie der Beklagte vortrug, erkennen, dass eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich ist.
Der Argumentation des Beklagten steht neben Art. 16 II auch § 5 I der Geschäftsordnung des Landtages entgegen, der die Bestimmung des Art. 16 II übernimmt.
Auch aus Gründen der Handlungsfähigkeit und der Wandlungsmöglichkeit der Landesverfassung kann es nicht richtig sein, dass zur Änderung der Verfassung die Mehrheit aller Mitglieder des Landtages erforderlich ist.
Dies würde der Realität zuwiderlaufen, da lediglich ein Bruchteil derer, die stimmberechtigte Mitglieder des Landtages sind, an den Verhandlungen und Abstimmungen des Landtages aktiv mitwirken. Eine Änderung der Verfassung wäre, der Argumentation des Beklagten folgend, faktisch nicht möglich.
Der von dem Beklagten aufgezeichten Gefahr, dass eine Verfassungsänderung im Zweifelsfall auch mit lediglich einer abgegebenen Stimme möglich wäre ist entgegen zu halten, dass bereits eine weitere Stimme eine solche Verfassungsänderung verhindern könnte.
Da die Geschäftsordnung keine Vorschriften bezüglich der Beschlussfähigkeit kennt, kann diese nicht zur Begründung herangezogen werden.
Eine Änderung oder Ergänzung der Landesverfassung bedarf demnach einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Landtages.
VI.
Die Abstimmungsergebnisse wurden durch den Landtagspräsidenten korrekt mit 4 Ja zu 2 Nein Stimmen ohne Enthaltungen festgestellt.
Nach den obigen Ausführungen ergibt sich für beide Abstimmungen eine zwei Drittel Mehrheit für die Anträge.
Die Anträge der Klägerin wurden somit mit der notwendigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Art. 27 II der Landesverfassung angenommen.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 5.000 Bramer (in Worten: Fünftausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 500 Bramer (in Worten: Fünfhundert Bramer).
Nach § 2 a GKV II sind die Union und deren staatlichen Behörden von den Gerichtskosten befreit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht am 03. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht