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Geschrieben von Hajo Poppinga am 25.08.2008 um 14:17:

  Anträge 26. Unionsparlament

Antragsthread. Es wird höflichst ersucht, Diskussionen und weitere vom Verfahrensgegenstand abweichende Äußerungen zu unterlassen.



Geschrieben von Charles Dowan am 27.08.2008 um 11:48:

  Änderung vom Wahlgesetz

Ich beantrage das Wahlgesetz wie folgt zu ändern:

Mandatsverteilung
§ 17 (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.

Nachrücker
§ 18 (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt



Geschrieben von Sean William Connor am 14.09.2008 um 15:59:

 






Sehr geehrter Herr Alterspräsident,
sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident!

Gemäß Art. 41 I unserer Unionsverfassung schlage ich Ihnen hiermit vor


Herrn
Prof. Dr. Sylvain Rousseau-Mason


zum Unionskanzler der Demokratischen Union zu wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor
Unionspräsident der Demokratischen Union




Geschrieben von SRM am 23.09.2008 um 18:09:

 

Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt folgendes Gesetz:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt, auf progressive Besteuerung wird verzichtet.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Ich beantrage auch gleich die Aussprache.



Geschrieben von SRM am 28.09.2008 um 19:49:

 

Die Unionsregierung beantragt, Frau Alexandra Hildebrand in das Amt der Unionsrichterin zu wählen.

Vielen Dank.



Geschrieben von Denise M. Connor am 28.09.2008 um 20:12:

 

Ich beantrage dazu die Aussprache!



Geschrieben von Charles Dowan am 29.09.2008 um 14:27:

 

Dürfte ich wissen was mit meinem Antrag ist?
Der wird anscheinend etwas übersehen. Augenzwinkern



Geschrieben von Montgomery Scott am 29.09.2008 um 14:33:

 

Zitat:
Original von Charles Dowan
Dürfte ich wissen was mit meinem Antrag ist?
Der wird anscheinend etwas übersehen. Augenzwinkern

Ich bitte um Verzeihung.



Geschrieben von Fabian Montary am 30.09.2008 um 15:36:

 




Geschrieben von Montgomery Scott am 30.09.2008 um 20:25:

 

Vielen Dank, Herr Montary. Sofern eine Aussprache gewünscht ist, bitte ich darum, diese binnen 24 Stunden hier zu beantragen.



Geschrieben von Jan Frederik Frohn am 30.09.2008 um 20:46:

 

Das tue ich hiermit. Ich bitte zudem Herrn Montary zur Stellungnahme einzuladen.



Geschrieben von Fabian Montary am 30.09.2008 um 22:50:

 

Zitat:
Original von Jan Frederik Frohn
Das tue ich hiermit. Ich bitte zudem Herrn Montary zur Stellungnahme einzuladen.

Ich bin eh immer mal hier. Augenzwinkern



Geschrieben von Denise M. Connor am 05.10.2008 um 22:00:

 

Hiermit stelle ich den Antrag für folgende Fragen an die Unionsregierung:

Nach der Entlassung von Herrn Prof. von Löwenherz aus dem Amt des Obersten Unionsananwalts frage ich hiermit die Unionsregierung:

1. Gibt es einen geeigneten Nachfolger für das Amt das Obersten Unionsanwalts?

2. Ist sich der der Herr Justizminister Grimm bewußt, dass er rechtlich streng genommen die Unionsanwaltschaft nicht führen kann, und was gedenkt der Herr Justizminister dahingehend zu unternehmen?

Ferner an Herrn Unionskanzler:

3. Die Abwesenheit des Herrn Poppinga sollte Oktober enden. Der oben genannte hat als stellv. Unionskanzler bis zum heutigen Tag sein Eid nicht abgelegt. Wann wird das erfolgen?

4. Was macht die Unionsregierung, wenn Herr Poppinga sein Amt nicht Antritt und wie lange wird der Unionskanzler noch warten?

5. Was wurde im Bereich des Unionsministers des Inneren (Hajo Poppinge, designiert) vereinbart und was bisher umgesetzt?

Weiterhin gehen meine Fragen an die Unionsaußenministerin Bont:

6. Wann werden neue Delegierte für den Rat der Nationen ernannt, und wann treten diese endlich ihren Dienst an?

7. In ihrem Koalitionsvertrag wurde folgendes vereinbart: "Besonderes Augenmerk legen wir auf die Intensivierung der Beziehungen zu unseren Nachbarstaaten, sowie zu jenen Ländern, mit denen wir traditionell ein enges Verhältnis pflegen. Hierauf soll ein Fokus liegen. Es gilt vorrangig der Grundsatz: Qualität kommt vor Quantität der Beziehungen nach Außen. Nichts desto trotz sollen auch neue Beziehungen geknüpft werden."
Meine Frage dazu lautet: Zu welchen Ländern bestand, oder besteht ein enges Verhältnis, und wie gedenkt das Unionsaußenministerium dieses weiter auszubauen bei stagnierenden Personalressort?

Eine weitere Frage geht an Unionsminister Schneider:

8. Wie bewerten Sie selber ihr Ministerium, welche bisher erarbeiteten Erfolge und Fakten können sie für dieses Ressort vorlegen.

9. Gehört die Präsentation des Staates in ihren Geschäftsbereich, und wenn ja, was wurde bisher darin geleistet, und welche Überschneidungen gibt es mit dem Amt der Unionsaußenministerin Bont?

Meine letzte Frage geht allgemein an die Unionsregierung:

10. Wie steht die Unionsregierung zum aktuellen Antrag zur Änderung der Unionsverfassung?



Geschrieben von Jan Frederik Frohn am 09.10.2008 um 19:16:

 

Ich stelle folgende Anfrage an die Unionsregierung:

Am 28.03.2007 wurde das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek im Gesetzesarchiv archiviert.
Ich frage:
1. Ist dieses Gesetz noch gültig oder wurde es zwischenzeitlich aufgehoben?
2. Wie steht es um die Ausführung dieses Gesetzes?

Vielen Dank.



Geschrieben von SRM am 10.10.2008 um 17:29:

 

Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.



Geschrieben von Denise M. Connor am 11.10.2008 um 19:36:

 

Ich beantrage dazu die Aussprache erneut



Geschrieben von Jan Frederik Frohn am 11.10.2008 um 22:13:

 

Ich beantrage folgendes Gesetz und dazu die Aussprache.

Zitat:
Gesetz über die Nationalbibliothek

§1 – Grundlegendes

(1) Die Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Sie besteht aus der Bibliothek in Mixoxa und dem Medienarchiv in Salbor City. Sie hat ihren Sitz in Mixoxa.
(2) Die Nationalbibliothek ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Anstalt.

§2 – Aufgaben

(1) Die Nationalbibliothek hat die Aufgabe,
1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. alle von Gerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationale Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
4. Dokumente öffentlichen Interesses, wie bedeutende Reden usw., zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Das Einverständnis des Urhebers vorausgesetzt, hat die Nationalbibliothek auch die Aufgabe schriftliches Kulturgut und graphisches der Demokratischen Union zu archivieren. Es ist der Nationalbibliothek freigestellt, weitere Schwerpunkte in Eigenverantwortung zu setzen.

(3) Ferner arbeitet die Nationalbibliothek mit den Facheinrichtungen im Ausland und der Demokratischen Union zusammen.

§3 – Leitung der Nationalbibliothek

(1) Der Unionsminister des Inneren bestellt einen Generaldirektor für die Nationalbibliothek.
(2) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die Repräsentation und Führung der Nationalbibliothek sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Generaldirektor arbeitet unabhängig und politisch neutral. Er ist nicht weisungsgebunden, sofern er die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält.

§4 – Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Das Unionsarchivgesetz und das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek treten gleichzeitig außer Kraft.



Geschrieben von SRM am 11.10.2008 um 22:39:

 

Zitat:
Original von SRM
Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ich ziehe diesen Antrag zurück und bitte darum, zeitnah über den Entwurf des Kollegen Frohn abzustimmen.



Geschrieben von Helen Bont am 20.10.2008 um 17:48:

 

Ich beantrage das Wort für die Abgabe einer Regierungserklärung mit anschliessender Debatte zur Aussen- und Sicherheitspolitik der Demokratischen Union. Die Regierungserklärung werde ich in meiner Eigenschaft als Unionsministerin des Äusseren und der Verteidigung abgeben.



Geschrieben von SRM am 23.10.2008 um 08:12:

 

Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.


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