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-------- [Aussprache] Einführung Lebenspartnerschaft (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=3882)


Geschrieben von Hajo Poppinga am 08.07.2008 um 20:56:

  [Aussprache] Einführung Lebenspartnerschaft



Liebe Kollegen,
folgender Antrag wurde von mir gestellt:
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 Änderung der Ehedefinition
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§2 Einführung der Lebenspartnerschaft
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§3 Wegfall §2
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Es wurde keine Gelegenheit zur Begründung seitens des Antragsstellers gewünscht, insofern ist die Aussprache eröffnet.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 08.07.2008 um 21:03:

 

Liebe Kollegen,
wenngleich ich nicht um das Wort zur Begründung gebeten habe, so möchte ich doch ein paar Erläuterungen loswerden.

Zunächst einmal ist festzustellen, daß wir seit einigen Jahren eine starke Veränderung innerhalb des Wesens des Zusammenlebens von Menschen erfahren. Seit langem bekannt sind uns etwa die Kamaleuten von den Westl. Inseln, aber auch die Ureinwohner Roldems, die in Gemeinschaften zusammenlebten, die nicht unserem klassischen Ehebegriff entsprachen, sondern vielmehr als polygam einzustufen waren. Früher gab hinsichtlich dieser Lebenspartnerschaften bestimmte Sonderregelungen im Ehegesetz, die allerdings mit Einführung des ZGB gestrichen wurden. Wiederholt gab es danach aus dem Unionsrat Initiativen, doch solche Gemeinschaften wieder zu legalisieren.

Wir müssen innerhalb dieser Union der Tatsache Rechnung tragen, daß es auch solche Lebensentwürfe gibt - gleichzeitig müssen wir als Gesetzgeber aber auch andere Wertentscheidungen treffen, die Gefühle unserer Mitbürger achten. Insofern trennt der vorgelegte Entwurf die Ehe und die Lebenspartnerschaften um weder eine Aufweichung und Verwässerung des Ehebegriffs zu befördern, andererseits aber doch die Lebensentwürfe andersartiger Lebensgemeinschaften zu achten.

Folglich bitte ich um Zustimmung zu diesem wegweisendem Kompromiß.



Geschrieben von Fabian Montary am 08.07.2008 um 21:38:

 

Ich möchte anregen, die Ehe wieder den institutionalisierten Religionen zu überlassen und damit § 1 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches vollkommen zu streichen.



Geschrieben von Konrad Grimm am 08.07.2008 um 22:06:

 

Die Regierung von Freistein begrüßt die Initiative, die historisch gewachsene und religiös fundierte Sozialinstution der Ehe begrifflich von der allgemeinen Lebenspartnerschaft zu trennen, hält allerdings den Gesetzesentwurf als solchen für zu kompliziert formuliert.

Ich schlage statt dessen folgende Formulierung vor:

§ 1 Ehe, Lebenspartnerschaft
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen unterschiedlichen Geschlechts zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen natürlichen Personen gleichen Geschlechts zum in Abs. 1 bezeichneten Zweck. Auf sie finden alle nachfolgenden Regelungen über die Ehe gleichermaßen Anwendung.



Geschrieben von Jan Frederik Frohn am 08.07.2008 um 22:11:

 

Zitat:
Original von Fabian Montary
Ich möchte anregen, die Ehe wieder den institutionalisierten Religionen zu überlassen und damit § 1 des fünften Buches des Zivilgesetzbuches vollkommen zu streichen.


Dem kann ich mich nur anschließen.



Geschrieben von Fabian Montary am 08.07.2008 um 22:49:

 

Zitat:
Original von Konrad Grimm
[...]

Damit würden Sie die Intention des Antrages Herrn Poppingas ad absurdum führen, Herr Kollege.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 15.07.2008 um 15:01:

  RE: [Aussprache] Einführung Lebenspartnerschaft

Ich ändere den Antrag wie folgt:
Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 Änderung der Ehedefinition
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§2 Einführung der Lebenspartnerschaft
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1) Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Paragraph 1, Absatz 2, Ziffern 2-5, und die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung."

§3 Wegfall §2
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Hajo Poppinga am 19.07.2008 um 13:54:

 

Dann wird auch hier abgestimmt.


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