Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Unionsländer (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=3)
--- Republik Roldem (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=26)
---- Unionskommunikationskonferenz (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=109)
----- Kommunikationstaatsvertrag (KommStV) – Zusammenfügung (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=3709)
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Rahmengesetz über die Festlegung von Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen I - Grundlegendes § 1 - Grundlegendes (1) Dieses Gesetz bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen innerhalb der Demokratischen Union. (2) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen. II - Postleitzahlen §2 - Wesen (1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union. (2) Die Postleitzahlen sind für die in den Ländern versendenden Postunternehmen bindend. (3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten. §3 - Aufbau (1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben. (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland. (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke): a) 0 (null): Katista, b) 1 (eins): Freistein, c) 2 (zwei): Heroth, d) 3 (drei): Imperia, e) 4 (vier): Salbor, f) 5 (fünf): Roldem, g) 6 (sechs): Westliche Inseln. (4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen nicht verwendet werden. (5) Über die Vergabe der übrigen 4 Ziffern entscheiden die Länder. III - Telekommunikationsvorwahlen §4 - Wesen (1) Telekommunikationsvorwahlen (TKVw) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer. (2) Telekommunikationsvorwahlen sind für die in den Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend. (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten. Artikel 8 - Aufbau (1) Telekommunikationsvorwahlen bestehen aus einer folge von bis zu fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt. (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland. (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Vorwahlbezirke): a) 1 (eins): Freistein, b) 2 (zwei): Heroth, c) 3 (drei): Imperia, d) 4 (vier): Katista, e) 5 (fünf): Roldem, f) 6 (sechs): Salbor, g) 7 (sieben): Westliche Inseln. (4) Die fehlenden Ziffern dürfen nicht verwendet werden. (5) Über die Vergabe der übrigen Ziffern entscheiden die Länder. IV - Not- und Sonderrufnummern V - Kraftfahrzeugskennzeichen VI - Inkrafttreten §XX Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Bestehende Regelungen bezüglich Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen treten mit diesem Gesetz außer Kraft, sofern die nicht den im Gesetz enthaltenen Bestimmungen entsprechen. |
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