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----- Betäubungsmittelgesetz für die Republik Imperia (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=354)
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Betäubungsmittelgesetz §1 Definition (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Betäubungsmittel beinhaltende Erzeugnisse, die von staatlich anerkannten Ärzten und Therapeuten als Heilmittel angewendet werden sowie alkoholische und koffeinhaltige Nahrungs- und nikotinhaltige Genussmittel. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln als Arznei- oder Heilmittel sowie der zulässige Gehalt der in Satz 1 genannten Betäubungsmittel in Nahrungs- und Genussmitteln ist in einer Betäubungsmittelabgabeverordnung zu regeln §2 Drogenlegalität (1) Betäubungsmittel, die intravenös, in Form von Pillen, oder als Pulver zu sich genommen werden, sind nicht erlaubt. Ebenso ist das Rauchen von Subztanzen nicht erlaubt. (2) Es ist nicht erlaubt, Drogen mit sich zu führen oder diese zu Konsumieren. (3) Verstößt jemand gegen §2 (2-3), so hat er mit einer Strafe von mindestens 500 Bramern zu rechnen, die einer nützlichen Sache zufließen. §3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige gleich titulierte Gesetz. |
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Betäubungsmittelgesetz für die Republik Imperia §1 Definition (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Betäubungsmittel beinhaltende Erzeugnisse, die von staatlich anerkannten Ärzten und Therapeuten als Heilmittel angewendet werden sowie alkoholische und koffeinhaltige Nahrungs- und nikotinhaltige Genussmittel. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln als Arznei- oder Heilmittel sowie der zulässige Gehalt der in Satz 1 genannten Betäubungsmittel in Nahrungs- und Genussmitteln ist in einer Betäubungsmittelabgabeverordnung zu regeln §2 Drogenlegalität (1) Betäubungsmittel, die intravenös, in Form von Pillen, oder als Pulver zu sich genommen werden, sind nicht erlaubt. Ebenso ist das Rauchen von Subztanzen nicht erlaubt. (2) Es ist nicht erlaubt, Drogen mit sich zu führen oder diese zu Konsumieren. (3) Verstößt jemand gegen §2 (2-3), so hat er mit einer Strafe von mindestens 500 Bramern zu rechnen, die einer nützlichen Sache zufließen. §3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige gleich titulierte Gesetz. |
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Betäubungsmittelgesetz für die Republik Imperia §1 Definition (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Betäubungsmittel beinhaltende Erzeugnisse, die von staatlich anerkannten Ärzten und Therapeuten als Heilmittel angewendet werden sowie alkoholische und koffeinhaltige Nahrungs- und nikotinhaltige Genussmittel. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln als Arznei- oder Heilmittel sowie der zulässige Gehalt der in Satz 1 genannten Betäubungsmittel in Nahrungs- und Genussmitteln ist in einer Betäubungsmittelabgabeverordnung zu regeln §2 Erlaubnis zum Gewerbe (1) Einer Erlaubnis der imperianischen Staatsregierung bedarf, wer gewerblich Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern oder in großen Mengen erwerben will. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat, welche durch eine Prüfung amtlich festzustellen ist, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben, 3. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelhandel oder die Herstellung nicht vorhanden sind, 4. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelhandels aus anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gründen nicht gewährleistet ist. §3 Werbeverbot (1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten für Produkte, die Betäubungsmittel enthalten ist verboten. (2) Ausnahme von Absatz 1 bilden alkoholhaltige Produkte, die nicht für den Konsum durch den Menschen geeignet sind, sowie die von diesem Gesetz ausgenommen Betäubungsmittel in §1, Absatz 2. §4 Warnhinweispflicht Kommerziell gehandelte betäubungsmittelhaltige Produkte sind mit einem Warnhinweis, der auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums hinweist zu versehen. Der Warnhinweis muss deutlich lesbar sein. §5 Altersbeschränkung Betäubungsmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Davon ausgenommen sind Betäubungsmittel mit einem Alkoholanteil von unter 5% vol, welche ab 16 freigegeben werden können. §6 Drogenlegalität Sämtliche Betäubungsmittel sind legalisiert. §7 Suchtprävention und Hilfsleistungen (1) Für gesundheitliche wie auch materielle Schäden in Folge des Betäubungsmittelkonsums wird eine staatliche Versicherung eingerichtet. Deren Aufgaben sind: a) Suchtprävention, b) Hilfsleistungen gegenüber krankhaften Drogenabhängigen. (2) Die staatliche Versicherung wird über eine Konsumsteuer auf Drogen finanziert, welche in ihrer Höhe von weichen (niedrig) zu harten (hoch) Drogen gestaffelt ist. Die Konsumsteuer kann 5 – 15% betragen. Eine Einteilung der Betäubungsmittel in Besteuerungssätze wird per von der Volksversammlung bestätigten Verordnung durch das Innenministerium festgelegt. §8 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige gleich titulierte Gesetz. |
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