Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Regierungsviertel (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=2)
--- Rechtspflege (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=17)
---- Unionsverwaltungsgericht (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=18)
----- UVerwG 2008-04 Katista ./. Unionsbank (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=3375)
Geschrieben von William C. Ashcraft am 28.03.2008 um 10:45:
UVerwG 2008-04 Katista ./. Unionsbank
Folgende Klage ging bei Gericht ein:
| Zitat: |
Pastor-Harms-Straat 14
1013 Funnix, Katista.
-Prozeßbevollmächtigter-
gegen
die Unionsbank
vertreten durch
Herrn Unionsbankpräsidenten Anton von Sorbarban zum Paradies
2860 Manuri, Katista.
-Beklagte-
auf Aufhebung eines unrechtmäßigen Verwaltungsaktes, einstweilige Anordnung und Rückzahlung.
Klageantrag:
1. Eilantrag: der Beklagten wird auferlegt, unverzüglich die Geldvernichtung zu stoppen und noch vorhandene Gelder der
freien Republik vorerst auf ein, durch das Unionsgericht zu bestimmendes, Treuhandkonto zu überweisen.
2. Die Anordnung der Unionsbank auf Rückzahlung wird als nicht durch das Unionsbankgesetz vorgesehener und daher
unrechtmäßiger Verwaltungsakt aufgehoben.
3. Der Zwangseinzug wird als rechtswidriger Akt aufgehoben und die durch diesen rechtswidrigen Akt erlittenen Verluste
durch die Unionsbank ausgeglichen.
Begründung:
1. Die Unionsbank schreitet im Prozeß der Geldvernichtung voran. Es ist daher von Nöten die zwangseingezogenen Gelder auf
ein Treuhandkonto zu überweisen, bis abschließend geklärt ist, ob dieser Einzug rechtmäßig war. Die Geldverbrennung kann
auch dann noch stattfinden, der Unionsbank entsteht hierdurch kein Schaden.
2. Für die Anordnung zur Rückzahlung der Gelder gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Zwar behauptet der Unionsbankpräsident,
die Unionsbank sei mit der Währungsstabilität betraut, dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr handelt
es sich um die Zahlungsstabilität, mit der die Unionsbank betraut ist. Diese wird jedoch durch den Zwangseinzug massiv
gefährdet.
3. Für einen Zwangseinzug gibt es im Unionsbankgesetz keinerlei Rechtsgrundlage.
Somit war die Anordnung zur Rückzahlung und der Zwangseinzug rechtsgrundlagenlos, folglich rechtswidrig. Der Klage ist
somit stattzugeben.
Poppinga
Advocaat |
Ich übernehme den Vorsitz.
Die Parteien werden gebeten sich anwesend zu melden.
Desweiteren bitte ich um eventuelle Ergänzungen zur Klageschrift.
28.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Geschrieben von Hajo Poppinga am 29.03.2008 um 19:24:
Anwesend für die Klägerin, Ergänzungen folgen.
Edit: Der Eilantrag soll als einstweilige Anordnung behandelt werden, so daß möglichst zügig die Gelder zumindest bis zum Abschluß des Prozesses sichergestellt werden.
Geschrieben von vSzP am 29.03.2008 um 20:39:
Ich bitte, sich doch noch solange zu gedulden, bis die Unionsbank einen Rechtsanwalt berufen hat.
Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 29.03.2008 um 21:28:
*nimmt auf einem der Zuschauersitze platz*
Geschrieben von Hajo Poppinga am 30.03.2008 um 00:38:
| Zitat: |
Original von vSzP
Ich bitte, sich doch noch solange zu gedulden, bis die Unionsbank einen Rechtsanwalt berufen hat. |
Ich bitte darum über die einstweilige Anordnung zu entscheiden. Der Beklagten entstehen hierdurch keine Nachteile, diese kann ja immer noch aufgehoben werden.
Geschrieben von vSzP am 30.03.2008 um 01:20:
| Zitat: |
Original von Hajo Poppinga
| Zitat: |
Original von vSzP
Ich bitte, sich doch noch solange zu gedulden, bis die Unionsbank einen Rechtsanwalt berufen hat. |
Ich bitte darum über die einstweilige Anordnung zu entscheiden. Der Beklagten entstehen hierdurch keine Nachteile, diese kann ja immer noch aufgehoben werden. |
Ich möchte dem entgegensetzen dass ein großer Nachteil für die gesamte Volkswirtschaft entsteht wenn die Geldpolitik der Union sich ständig ändern würde. Die Geldsenkung wurde von meinem Vorgänger, Herrn Montary, bereits eingeführt und ich habe diesen Kurs weitergeführt. Kontinuität sei hier als Stichwort genannt. Gerade in Anbetracht der Internationalität (Überweisungen aus dem Ausland, bzw. in das Ausland sind möglich) ist eine stabile Währung das A und O.
Das ist jetzt natürlich eine volkswirtschaftliche Betrachtung der Lage und keine rechtliche. Aber gerade weil die Beklagte - anders als die Klägerseite - nicht in der Jurisprudenz beheimatet ist und ich dadurch einen Nachteil für die Bank sehe. Ich weiß daher nicht, wo das Problem liegt, wenn - bis zu einer bestimmten Frist - auch mit der einstweiligen Anordnung gewartet wird.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 30.03.2008 um 01:24:
Ganz einfach - weil das Geld sonst futsch ist. Sie können natürlich auch einfach mit der Geldverbrennung zumindest bis zur Gerichtsentscheidung warten. Verbrannt werden kann ja dann ggf. auch noch.
Geschrieben von vSzP am 30.03.2008 um 01:45:
Nachtrag: Wir hatten vorher eine mehr als doppelt so große Geldmenge.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 30.03.2008 um 01:52:
In der Tat, damit verbleiben nur die Antragspunkte 2 und 3. Insofern kann gewartet werden, bis die Unionsbank einen Rechtsbeistand gefunden hat.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 30.03.2008 um 15:37:
Dann vertagen wir uns bis dahin.
30.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Geschrieben von Amber Marie Ford am 06.04.2008 um 15:53:
Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford
Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
An das
Unionsverwaltungsgericht I. Instanz
Bloomsburgh (Roldem)
Demokratische Union
St.-Tropez, 06.04.2008
In dem Rechtsstreit
Freie Republik Katista
gegen
die Unionbank der Demokratischen Union
Aktenzeichen: UVerwG 2008-04
melde ich mich für die Beklagte.
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich, die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist nicht begründet. Die Unionsbank hat mit dem Einzug der Geldreserven der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben gehandelt.
Nach § 2 lit. a) des Unionsbankgesetzes ist die Unionsbank für die Festlegung der Geldmenge zuständig. Diese Zuständigkeit schließt nach der zitierten Vorschrift die Ausgabe von Banknoten und Geldmünzen ein, erschöpft sich jedoch nicht in dieser. Vielmehr ist sie nicht nur nach ihrem Wortlaut, der die Ausgabe von Banknoten und Münzen schon nur als einen Teilbereich der Festlegung der Geldmenge nennt zu beurteilen, sondern auch im Lichte des lit. e), der der Unionsbank die Verantwortung für die Gewährleistung der Stabilität des Zahlungssystems überträgt.
Gesetzliche Aufgabe der Unionsbank ist es nicht nur, Banknoten und Geldmünzen in ausreichender Höhe in Umlauf zu bringen und zu halten, sondern umgekehrt auch überschüssige Geldmengen abzuschöpfen und zur Sicherung der Geldwertstabilität aus dem Verkehr zu ziehen.
Diese hat die Unionsbank mit dem Einzug und der Vernichtung von Teilen der Geldreserven der Länder wahrgenommen. Es ist nach der Finanzverfassung der Union weder Aufgabe noch Befugnis der Länder, durch Anhäufung von Bargeldreserven auf ihren Konten in die Geldwertpolitik der Unionsbank einzugreifen.
Die selbstständige Haushaltwirtschaft der Länder nach Art. 67 Abs.2 UVerf schließt kein Recht auf den Besitz von durch die Unionsbank gestellten Geldreserven ein, deren Gewährung und ggf. Einzug richtet sich allein nach § 2 lit. a) und e) Unionsbankgesetz. Sofern eine Landesregierung den Besitz von Geldreserven, d. h. über die zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlichen Geldmittel hinausgehenden Vermögens, für notwendigf erachtet ist dieses im Wege der Haushaltswirtschaft aus laufenden Einnahmen aufzubauen.
Die Klage ist somit antragsgemäß abzuweisen.
Ford
Rechtsanwältin
___________________________________________________________
Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547
Geschrieben von William C. Ashcraft am 14.04.2008 um 12:01:
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Entgegnung.
Geschrieben von Hajo Poppinga am 17.04.2008 um 14:25:
Ich bitte mir Zeit bis zum Wochenende aus, Herr Vorsitzender.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 20.04.2008 um 11:12:
In Ordnung.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 04.05.2008 um 11:25:
Herr Prof. Poppinga, das Gericht wäre Ihnen sehr verbunden, würden Sie sich nun endlich zur Sache einlassen.
Geschrieben von William C. Ashcraft am 06.05.2008 um 21:19:
Anscheinend muss das Gericht erst eine Frist setzen ehe sich hier etwas tut.
Herr Poppinga erhält bis zum Donnerstag, 08.06.2008, 22.00 Uhr
Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.
06.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Geschrieben von Palin Waylan-Majere am 07.05.2008 um 11:55:
| Zitat: |
Original von William C. Ashcraft
Herr Poppinga erhält bis zum Donnerstag, 08.06.2008, 22.00 Uhr
|
*simoff*
Den Tag gibts nicht.
*simon*
Geschrieben von vSzP am 07.05.2008 um 17:13:
Vielleicht meint er den 08.05.?
Geschrieben von Hajo Poppinga am 07.05.2008 um 17:13:
Davon gehe ich aus.
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH